Zivilrecht

Sachenrecht

Der Besitzschutz

Ausschluss gem. § 861 Abs. 2 BGB

Ausschluss gem. § 861 Abs. 2 BGB

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D entwendet das E-Bike des E und stellt es auf seinem Grundstück ab. E kann den Wohnort des D ausfindig machen und holt sich sein E-Bike vom Grundstück des D zurück.

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Einordnung des Falls

Ausschluss gem. § 861 Abs. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E hat durch den Diebstahl den unmittelbaren Besitz an seinem E-Bike verloren.

Genau, so ist das!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen (subjektives Element) getragene tatsächliche Sachherrschaft (objektives Element) über eine Sache. Tatsächliche Sachherrschaft setzt voraus, dass die Person eine realisierbare Möglichkeit zur Einwirkung auf die Sache hat.E hatte keine Möglichkeit mehr zur Einwirkung auf sein E-Bike, nachdem D es entwendete.
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2. D hat E den Besitz durch verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) entzogen.

Ja, in der Tat!

Verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) ist jede widerrechtlich vorgenommene Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzers in der Ausübung seiner tatsächlichen Sachherrschaft. Widerrechtlich ist die Besitzbeeinträchtigung, wenn sie ohne den Willen des Besitzers erfolgt und gesetzlich nicht besonders gestattet ist. Die Beeinträchtigung kann in einer Sachentziehung oder in einer sonstigen Störung bestehen.D nahm das Fahrrad ohne Willen des E in Besitz. Dies war auch nicht durch eine gesetzliche Regelung besonders gestattet, sondern verwirklicht einen Straftatbestand (§ 242 Abs. 1 StGB).

3. E begeht seinerseits verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB), indem er das E-Bike vom Grundstück des D nimmt.

Ja!

Verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) ist jede widerrechtlich vorgenommene Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzers in der Ausübung seiner tatsächlichen Sachherrschaft. Widerrechtlich ist die Besitzbeeinträchtigung, wenn sie ohne den Willen des Besitzers erfolgt und gesetzlich nicht besonders gestattet ist. Die Beeinträchtigung kann in einer Sachentziehung oder in einer sonstigen Störung bestehen.E nahm das Fahrrad ohne Willen des D in Besitz. Dabei kommt es nicht darauf an, dass D das Fahrrad selbst mit verbotener Eigenmacht entwendete oder dass E Eigentümer ist.

4. Kann D also von E das E-Bike herausverlangen (§ 861 BGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Herausgabeanspruch aus § 861 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Besitzentzug beim Anspruchsteller durch verbotene Eigenmacht, (2) fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners, (3) kein Ausschluss nach § 861 Abs. 2 BGB, (4) kein Erlöschen nach § 864 BGB. E entzog D den Besitz mit verbotener Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB). E besitzt fehlerhaft gegenüber D, da er die verbotene Eigenmacht selbst begangen hat (§ 858 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Anspruch des D ist jedoch nach § 861 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Der Anspruchsausschluss nach § 861 Abs. 2 BGB setzt voraus: (1) Der entzogene Besitz muss dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft gewesen und (2) in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden sein. Durch den Diebstahl besaß D fehlerhaft gegenüber E. Ebenso erlangte E den Besitz innerhalb eines Jahres nach dem Diebstahl des D. § 861 Abs. 2 BGB stellt eine Ausnahme zum Verbot der Selbstjustiz dar. Dem Dieb sollen keine Ansprüche daraus erwachsen, dass sich der Bestohlene die Sache mit verbotener Eigenmacht wiederbeschafft.
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