Ausschluss gem. § 861 Abs. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D entwendet das E-Bike des E und stellt es auf seinem Grundstück ab. E kann den Wohnort des D ausfindig machen und holt sich sein E-Bike vom Grundstück des D zurück.
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Einordnung des Falls
Ausschluss gem. § 861 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat durch den Diebstahl den unmittelbaren Besitz an seinem E-Bike verloren.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. D hat E den Besitz durch verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) entzogen.
Ja, in der Tat!
3. E begeht seinerseits verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB), indem er das E-Bike vom Grundstück des D nimmt.
Ja!
4. Kann D also von E das E-Bike herausverlangen (§ 861 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
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