Ausschluss gem. § 861 Abs. 2 BGB
3. April 2025
16 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D entwendet das E-Bike des E und stellt es auf seinem Grundstück ab. E kann den Wohnort des D ausfindig machen und holt sich sein E-Bike vom Grundstück des D zurück.
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Einordnung des Falls
Ausschluss gem. § 861 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat durch den Diebstahl den unmittelbaren Besitz an seinem E-Bike verloren.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. D hat E den Besitz durch verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) entzogen.
Ja, in der Tat!
3. E begeht seinerseits verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB), indem er das E-Bike vom Grundstück des D nimmt.
Ja!
4. Kann D also von E das E-Bike herausverlangen (§ 861 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
23.5.2020, 14:14:14
Da im Sachverhalt keine Angaben zur Zeit gemacht werden, die seit dem Diebstahl des D vergangen ist, könnte man doch theoretisch auch annehmen, dass E das Grundstück noch am selbem Tag ausfindig macht und sich das e-Bike nach § 859 II zurückholt, oder?

Christian Leupold-Wendling
23.6.2020, 09:10:18
Hi, danke für die Frage! „Auf frischer Tat“ heißt ja unmittelbar bei oder alsbald nach der Entziehung. Es ist vielleicht nicht unvertretbar, das hier anzunehmen. Aber wir finden: eher fernliegend. E musste ja laut Sachverhalt erst einmal den Wohnort des D ausfindig machen.
Recht im Unrecht
22.1.2021, 20:00:37
Aber E könnte ja trotzdem noch am selben Tag den Wohnort gefunden haben. Was meines Erachtens nicht unwahrscheinlich ist wenn man sich sofort auf die Suche macht.
webuser 2014
14.9.2022, 14:07:31
Kann mir jmd bitte erklären was der genaue Unterschied zu 859 und 861 ist? Auch wenn E nach
861 BGBein Recht hat, heißt das nicht automatisch , dass E es selbst durchsetzen darf - oder doch?

Lukas_Mengestu
20.9.2022, 10:43:34
Willkommen im Forum und vielen Dank für Deine Frage, webuser2014! §
859 BGBstellt eine Durchbrechung des Gewaltmonopols des Staates dar. Ausnahmsweise wird der Bürger bei Vorliegen der in §
859 BGBgenannten Voraussetzungen nicht darauf verwiesen, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Vielmehr kann er sich selbst mit Gewalt der verbotenen Eigenmacht erwehren.
§ 861 BGBgibt dem Betroffenen dagegen "nur" einen materiellrechtlichen Anspruch auf Herausgabe der Sache. Diesen darf er aber in der Tat nicht selbst durchsetzen, sondern muss hier staatliche Hilfe, also die Gerichte, in Anspruch nehmen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Raphaeljura
11.10.2023, 01:29:52
Aber wo ist denn der Unterschied zum Erbfall? Der Erbb
esitz basierend auf vorangegangener Eigenmacht ist fehlerhaft, § 858 II BGB. Insofern müsste der ursprüngliche B
esitzer auch ein Recht zur Eigenmacht haben gegen den Erben, ohne dass der Erbe dagegen vorgehen kann, § 861 I, II BGB. Korrekt?
Leo Lee
14.10.2023, 15:27:32
Hallo Raphaeljura, wie von dir richtig angemerkt, gibt es keinen wesentliches Unterschied zum Erbfall (außer eben die unterschiedliche Zurechnungsmethode). Genauso wie hier würde der Erbe nicht vorgehen können, aufgrund § 861 II BGB. Hierzu kann ich dir die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, F. Schäfer § 851 Rn. 8 ff. empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Bienenschwarmvereinigung 🐝🐝🐝
17.2.2024, 22:00:05
irgendwie ist es doch dann so, dass über 861 I es verhindert werden soll dass man Sachen die einem gestohlen wurden selbst zurück holt (und sich nich an den Staat wendet) und über 861 II darf man sie dann aber trotzdem behalten, also wird es ja quasi doch toleriert oder hat der Dieb (dem man das Diebesgut selbst entwendet) irgendwelche Ansprüche oder hat es irgendwelche anderen Folgen?

Persönliche geistige Erschöpfung
4.3.2024, 12:31:44
Der der Zweck der Selbstjustizvermeidung in § 861 I umfasst insbesondere schuldrechtliche Ansprüche (z.B. den Käufer, der sich die Sache nicht eigenmächtig holen soll). Die Ausnahme des § 861 II enthält die Wertung, dass derjenige der selbst fehlerhaft b
esitzt (z.B. der Dieb) sich eben nicht auf diesen Zweck berufen können soll. Deshalb stehen ihm keinerlei Herausgabeansprüche gegen den vormals Bestohlenen zu. Der Bestohlene soll sich die Sache, sofern er imstande ist den Dieb ausfindig zu machen, auch ohne sich an den Staat zu wenden wiederbeschaffen können. Also ist Selbstjustiz GRUNDSÄTZLICH nicht ok. Sie ist aber ausnahmsweise im engen, auch zeitlich beschränkten (nur ein Jahr) Rahmen der §§ 861 II, § 862 II ok, wenn der B
esitz des Anspruchgegners ggü. dem Anspruchssteller fehlerhaft (§ 858 II) ist.
chrisss
23.10.2024, 21:23:44
Was ich mir bis jetzt leider noch nicht erklären konnte ist die Frist innerhalb eines Jahres. Wir argumentieren im Ausschluss des § 861 I BGB ja grundsätzlich damit, dass der Bestohlene nicht schlechter gestellt werden soll als der Dieb bzw. er sein Eigentum wieder an sich nehmen „kann“, sobald er es findet, ohne, dass der Dieb einen Herausgabeanspruch hätte. Dies wird aber durch „in dem letzten Jahre“ alles rückgängig gemacht, indem man wieder sagt, nach einem Jahr hat der rechtmäßige B
esitzer, salopp gesagt, Pech und müsste sein Eigentum erstmal wieder an den Dieb nach § 861 I aushändigen und es über andere Wege wieder in Anspruch nehmen? § 229 BGB greift hier ja auch nicht, da er ja über die Adresse nun die Polizei informieren könnte, die ihm aber auch keine Hilfe ist (siehe voriges Beispiel mit der Ehefrau und dem Auto) Vielleicht bin ich auch komplett falsch abgebogen, aber ich konnte es mir leider auch nach mehreren Lehrbüchern nicht erklären.

Sebastian Schmitt
28.10.2024, 09:37:40
Hallo @[chrisss](218517), Du hast inhaltlich völlig richtig verstanden, wie § 861 II BGB funktioniert. Die dort geregelte Jahresfrist muss man nicht zwingend "gut" finden, sie ist aber mE Teil eines in sich schlüssigen Gesetzgebungskonzepts. Die B
esitzschutzregeln schaffen eben lediglich eine vorläufige, provisorische Rechtslage, die sich deshalb auch nicht mit den Eigentumsverhältnissen decken muss. Nach Ablauf der Jahresfrist gibt der Gesetzgeber dem Kontinuitätsinteresse des fehlerhaften B
esitzers (und dem Grundsatz des Verbots der Selbstjustiz!) hohes Gewicht, was sich auch im Gleichlauf mit § 864 I BGB zeigt (BeckOGK-BGB/Götz, Stand 1.10.2024, § 861 Rn 25). Der Eigentümer hat aber natürlich in jedem Fall seinen Anspruch aus § 985 BGB, den er vor dem Hintergrund des staatlichen Gewaltmonopols eben gerichtlich durchsetzen muss. Sein Eigentum kann er wegen § 863 BGB zwar nicht unmittelbar als petitorische Einwendung gegen den B
esitzschutzanspruch des Diebs geltend machen. Nach § 864 II BGB kann er einem Anspruch des Diebs aber sehr wohl ein rechtskräftiges Urteil über sein Eigentum entgegenhalten. Nach der Rspr (zB BGH NJW 1999, 425, 427) und einem TdL (zB BeckOGK-BGB/Götz, Stand 1.10.2024, § 863 Rn 29 ff) kann der Eigentümer sein Recht sogar in einer laufenden Herausgabeklage des Diebs
widerklagend geltend machen - dadurch dürfte das "Problem" in der Praxis insgesamt deutlich entschärft werden. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
chrisss
29.10.2024, 15:43:25
Hallo Sebastian, vielen herzlichen Dank für die Ausführliche und wirklich verständliche Antwort. Mit dem Wissen der anderen Punkte ergibt diese Regelung tatsächlich Sinn dann :D Viele Grüße