"Körperfremde" Teile 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In Vorbereitung auf eine schwere Operation werden O mehrere Liter Blut abgenommen. Diese sollen ihm während und nach der OP wieder zugeführt werden. Die mit O verfeindete K vernichtet die Blutkonserven jedoch vor der Operation.
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Einordnung des Falls
"Körperfremde" Teile 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Blutkonserven fallen nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung des BGH unter den Begriff des "Körpers" (§ 823 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Blutkonserven sind auch Bestandteil einer "anderen Person" (§ 223 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jasim
18.6.2023, 10:18:05
Die letzte Aussage ist unklar formuliert. Wenn man davon ausgeht, dass die Blutkonserven sich auf die im Sachverhalt genannten von O beziehen, ist die Aussage als 'stimmt' zu beantworten.
eichhörnchen II
15.5.2024, 14:30:15
Die erste Frage impliziert, dass hier (im Gegensatz zur Spenderniere eine Frage vorher) sehr wohl eien Körperverletzung vorliegen kann. Die Niere soll eine Sache sein, das Blut wegen der vorübergehenden Entnahme nicht. Es kommt nicht wirklich gut zur Geltung, dass diese Wertung nur zivilrechtlich zutreffen soll aber nicht im Strafrecht. wenn es schon kein Teil des Körpers im strafrechtlichen Sinne sein soll, wozu prüft man dann überhaupt das Merkmal „einer ANDEREN person“?
Peter im Pech
20.6.2024, 17:52:21
Ich denke, dass bei der Aufgabe am Ende plus und minus vertauscht wurden. Differenziert man zwischen Eigenblut für die OP am eigenen Leibe und der Blutspende, so ist das Eigenblut vorübergehend entnommen (= plus, da somit teil des Körpers) und die Blutspende dauerhaft entnommen (= minus, da dauerhaft entnommen und somit nicht mehr Teil des Körpers.