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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

In Vorbereitung auf eine schwere Operation werden O mehrere Liter Blut abgenommen. Diese sollen ihm während und nach der OP wieder zugeführt werden. Die mit O verfeindete K vernichtet die Blutkonserven jedoch vor der Operation.

Einordnung des Falls

"Körperfremde" Teile 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Blutkonserven fallen nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung des BGH unter den Begriff des "Körpers" (§ 823 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Der lebende menschliche Körper ist aufgrund der ihm zustehenden Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) keine Sache. Nach der Rechtsprechung des BGH im Zivilrecht bilden darüber hinaus lediglich vorübergehend entnommene Teile mit dem Körper weiterhin eine funktionale Einheit und stellen insofern ebenfalls keine Sache dar. Das Blut des O ist nur vorübergehend von seinem Körper getrennt, da es ihm während der OP wieder zugeführt werden soll.

2. Die Blutkonserven sind auch Bestandteil einer "anderen Person" (§ 223 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der menschliche Körper umfasst Körperteile und Körperflüssigkeiten, solange sie nicht dauerhaft von diesem getrennt sind oder bereits wieder mit einem menschlichen Körper verbunden werden. Wie lediglich vorübergehend abgetrennte Teile strafrechtlich zu bewerten sind, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Die überwiegende Auffassung behandelt sie indes als "Sache". Gegen eine Subsumtion unter den Begriff "andere Person" spricht schon der Wortlaut. Auch bei einer Einordnung als "Sache" besteht zudem ein hinreichender strafrechtlicher Schutz (§ 303 StGB). Eine Abgrenzung zwischen vorübergehend und dauerhaft abgetrennten Körperteilen würde erhebliche Rechtsunsicherheit bedeuten: Es wäre von dem eher zufälligen Umstand abhängig, ob das entnommene Blut als Eigenblut (dann (-)) oder Blutspende (dann (+ )) Verwendung findet. Durch die Trennung vom Körper hat das Blut Sachqualität erlangt.

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Jasim

Jasim

18.6.2023, 10:18:05

Die letzte Aussage ist unklar formuliert. Wenn man davon ausgeht, dass die Blutkonserven sich auf die im Sachverhalt genannten von O beziehen, ist die Aussage als 'stimmt' zu beantworten.

eichhörnchen II

eichhörnchen II

15.5.2024, 14:30:15

Die erste Frage impliziert, dass hier (im Gegensatz zur Spenderniere eine Frage vorher) sehr wohl eien Körperverletzung vorliegen kann. Die Niere soll eine Sache sein, das Blut wegen der vorübergehenden Entnahme nicht. Es kommt nicht wirklich gut zur Geltung, dass diese Wertung nur zivilrechtlich zutreffen soll aber nicht im Strafrecht. wenn es schon kein Teil des Körpers im strafrechtlichen Sinne sein soll, wozu prüft man dann überhaupt das Merkmal „einer ANDEREN person“?

Peter im Pech

Peter im Pech

20.6.2024, 17:52:21

Ich denke, dass bei der Aufgabe am Ende plus und minus vertauscht wurden. Differenziert man zwischen Eigenblut für die OP am eigenen Leibe und der Blutspende, so ist das Eigenblut vorübergehend entnommen (= plus, da somit teil des Körpers) und die Blutspende dauerhaft entnommen (= minus, da dauerhaft entnommen und somit nicht mehr Teil des Körpers.


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