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Jurafuchs

A ist ungeübt im Kochen, möchte aber trotzdem einen großen Hokkaidokürbis zu einer Suppe verarbeiten, um ihren neuen Freund F zu beeindrucken. Die Schale ist hart und ihr Messer stumpf. Sie schneidet sich so tief in die Finger, dass F mit ihr in die Notaufnahme fährt.

Einordnung des Falls

"andere" Person

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat eine "andere Person" verletzt (§ 229 StGB).

Nein!

Eine andere Person im Sinne der §§ 223ff. StGB ist ein anderer Mensch als der Täter. Selbstverletzungen sind vom Tatbestand der §§ 223 Abs. 1, 229 StGB nicht erfasst. A hat sich selbst in die Finger geschnitten.

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