Gravierender Substanzverlust / Einbuße von Körperteilen
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach einer Partie "Mensch ärgere Dich nicht" geraten die Brüder T und O in einen heftigen Streit. In seiner Wut über das verlorene Spiel schlägt T dem O einen Zahn aus.
Einordnung des Falls
Gravierender Substanzverlust / Einbuße von Körperteilen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat eine Körperverletzungshandlung (§ 223 Abs. 1 StGB) vorgenommen, wenn er den O "körperlich misshandelt" oder "an der Gesundheit geschädigt" hat.
Ja, in der Tat!
2. Indem T dem O einen Zahn ausgeschlagen hat, hat er ihn "körperlich misshandelt" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
3. Indem T dem O einen Zahn ausgeschlagen hat, hat er ihn "an der Gesundheit geschädigt" (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Genau, so ist das!
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/qwas
22.1.2024, 09:12:14
Ich hatte mir als Eselsbrücke immer gemerkt, dass eine Gesundheitsschädigung vorliegt, wenn eine Heilbehandlung erforderlich ist. Aber das deckt nicht alle Fälle ab, wie hier den Zahn. Nur, falls jemand den gleichen Fehler gemacht hat und der Person das hilft. :)
TubaTheo
10.6.2024, 23:13:00
Falls es jemandem hilft: Ich merke mir immer die Aussage meiner Dozentin: "Eine körperliche Misshandlung tut weh und eine Gesundheitsschädigung muss heilen"