Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Vereinbarung einer Beschaffenheit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Katzenliebhaber K kauft bei Händler V eine neue Waschmaschine (€1.500). K denkt sich bei Vertragsschluss, die Maschine werde sicherlich mit einem Spezialwaschprogramm zur Tierhaarentfernung ausgestattet sein. Nach Lieferung stellt K fest, dass dieses Spezialprogramm fehlt.
Einordnung des Falls
Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Vereinbarung einer Beschaffenheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V und K haben einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über die Waschmaschine geschlossen.
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Genau, so ist das!
2. Die Waschmaschine ist frei von Sachmängeln, wenn sie den subjektiven und objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen genügt (§ 434 Abs. 1 BGB).
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Ja, in der Tat!
3. Eine Sache enspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie bei Gefahrübergang von der„vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
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Nein!
4. Das Vorhandensein des Spezialprogramms stellt eine „Beschaffenheit“ der Waschmaschine dar (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
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Ja, in der Tat!
5. Das Vorhandensein des Spezialprogramms war „vereinbart" (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
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Nein!
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Alex1.Sem
11.6.2020, 01:09:05
Für diese Antwort hätte ich mir eine neue Frage erhofft, denn wir kennen nicht denn Inhalt des Gespräches oder ähnliches

Christian Leupold-Wendling
11.6.2020, 15:22:07
Hi Alex, da der Sachverhalt keine Gesprächsinhalte nennt, musst Du unterstellen, dass sich aus einem etwaigen Gespräch zwischen den beiden nichts Relevantes für die zu beurteilenden Rechtsfragen ergibt.
Saufen_Fetzt
24.9.2022, 17:25:18
https://grammatiktreff.de/denn-oder-den/

Yas
10.12.2021, 18:18:27
Richtet sich das auch nach dem objektiven Empfängerhorizont?

Lukas_Mengestu
13.12.2021, 08:49:39
Hallo Yas, völlig richtig. Die beiden Willenserklärungen müssen objektiv ausgelegt werden. Nur weil K sich vorstellt, dass die Waschmaschine ein Spezialwaschprogramm besitzt, kommt hier noch keine Einigung darüber zustande. Denn für V war dies objektiv nicht erkennbar. Umgekehrt war auch Vs Erklärung nach objektivem Empfängerhorizont nicht dahingehend auszulegen, dass die Maschine ein entsprechendes Programm besitzt. Denn das gehört eben (noch) nicht zur Standardausstattung einer Waschmaschine. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team