Zivilrecht

Kaufrecht

Sach- und Rechtsmängel

Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Vereinbarung einer Beschaffenheit

Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Vereinbarung einer Beschaffenheit

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Neues Kaufrecht 2022

Katzenliebhaber K kauft bei Händler V eine neue Waschmaschine (€1.500). K denkt sich bei Vertragsschluss, die Maschine werde sicherlich mit einem Spezialwaschprogramm zur Tierhaarentfernung ausgestattet sein. Nach Lieferung stellt K fest, dass dieses Spezialprogramm fehlt.

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Einordnung des Falls

Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Vereinbarung einer Beschaffenheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V und K haben einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über die Waschmaschine geschlossen.

Genau, so ist das!

Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145ff. BGB) zustande.V hat sich verpflichtet, K die Waschmaschine zu übergeben und zu übereignen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). Er muss K die Maschine "frei von Sach- und Rechtsmängeln" (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB) verschaffen. K hat sich verpflichtet, V €1.500 zu zahlen und die Maschine abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB).
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2. Die Waschmaschine ist frei von Sachmängeln, wenn sie den subjektiven und objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen genügt (§ 434 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Das seit dem 1.1.2022 geltende Kaufrecht sieht einen Gleichrang von subjektivem und objektivem Fehlerbegriff vor. Die subjektiven Anforderungen ergeben sich detailliert aus § 434 Abs. 2 BGB, die objektiven aus § 434 Abs. 3 BGB. Die Montageanforderungen regelt § 434 Abs. 4 BGB. Nach § 434 Abs. 1 BGB a.F. war die Sache „frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit“ hatte. Danach hatte der subjektive Fehlerbegriff Vorrang.

3. Eine Sache enspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie bei Gefahrübergang von der„vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Nein!

Um mangelfrei zu sein, muss eine Sache bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen entsprechen. Diese ergeben sich im Einzelnen aus § 434 Abs. 2 BGB. Nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB muss die Sache die vereinbarte Beschaffenheit haben.§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.

4. Das Vorhandensein des Spezialprogramms stellt eine „Beschaffenheit“ der Waschmaschine dar (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Begriff der „Beschaffenheit“ (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) wird ähnlich definiert wie derjenige der „Eigenschaft“ (§ 119 Abs. 2 BGB). Gemeint sind natürliche (physische) Eigenschaften der Sache, aber auch deren tatsächliche, wirtschaftliche, soziale und rechtliche Beziehungen zur Umwelt, sofern sie nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind. Hierzu zählt die Funktionalität (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB).Die Fähigkeit Tierhaare zu entfernen betrifft die Funktionalität. Die Aufzählung in § 434 Abs. 2 S. 2 BGB ist nicht abschließend. § 434 Abs. 2 S. 2 BGB wurde zum 1.1.2022 neu ins Gesetz aufgenommen. Schon zuvor wurde nach diesen Kriterien aber die Beschaffenheit beschrieben.

5. Das Vorhandensein des Spezialprogramms war „vereinbart" (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Nein!

Eine Beschaffenheit wird vereinbart, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Die Beschaffenheitsvereinbarung muss zwar nicht ausdrücklich festgelegt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen des Vertragsschlusses, wie etwa den dabei geführten Gesprächen und somit konkludent ergeben. Einseitige Erwartungen des Käufers reichen jedoch für eine "Vereinbarung" nicht aus. Dass sich K bloß gedacht hat, die Maschine habe das Spezialprogramm, genügt für eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht. Insoweit liegt keine Vereinbarung und damit kein Mangel vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ALE

Alex1.Sem

11.6.2020, 01:09:05

Für diese Antwort hätte ich mir eine neue Frage erhofft, denn wir kennen nicht denn Inhalt des Gespräches oder ähnliches

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

11.6.2020, 15:22:07

Hi Alex, da der Sachverhalt keine Gesprächsinhalte nennt, musst Du unterstellen, dass sich aus einem etwaigen Gespräch zwischen den beiden nichts Relevantes für die zu beurteilenden Rechtsfragen ergibt.

SAUFE

Saufen_Fetzt

24.9.2022, 17:25:18

https://grammatiktreff.de/denn-oder-den/

Yas

Yas

10.12.2021, 18:18:27

Richtet sich das auch nach dem

objektiven Empfängerhorizont

?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.12.2021, 08:49:39

Hallo Yas, völlig richtig. Die beiden Willenserklärungen müssen objektiv ausgelegt werden. Nur weil K sich vorstellt, dass die Waschmaschine ein Spezialwaschprogramm besitzt, kommt hier noch keine Einigung darüber zustande. Denn für V war dies objektiv nicht erkennbar. Umgekehrt war auch Vs Erklärung nach objektivem

Empfängerhorizont

nicht dahingehend auszulegen, dass die Maschine ein entsprechendes Programm besitzt. Denn das gehört eben (noch) nicht zur Standardausstattung einer Waschmaschine. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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