Zivilrecht
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Sach- und Rechtsmängel
Vereinbarte Beschaffenheit – Sachmangel nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1: Verkauf eines Fahrzeugs als „fabrikneu“
Vereinbarte Beschaffenheit – Sachmangel nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1: Verkauf eines Fahrzeugs als „fabrikneu“
4. April 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V einen Skoda Octavia. Im Kaufvertrag ist der Pkw als „fabrikneu“ beschrieben. Nach Übergabe stellt sich heraus, dass zwischen Fahrzeugherstellung und Kaufvertragsabschluss 19 Monate lagen.
Diesen Fall lösen 93,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vereinbarte Beschaffenheit – Sachmangel nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1: Verkauf eines Fahrzeugs als „fabrikneu“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Sache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang von der „vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. V und K müssten die Beschaffenheit des Wagens weiterhin vertraglich vereinbart haben. Mangelt es hier an einer solchen Beschaffenheitsvereinbarung?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das von K gekaufte Fahrzeug hat einen Sachmangel, da es zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Beschaffenheit als „fabrikneu“ abweicht (§§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 446 BGB).
Ja!
4. Ob ein Fahrzeug „fabrikneu“ ist, hat Einfluss auf den Wert der Sache. Spricht das dafür, dass es sich hierbei um eine Beschaffenheit i.S.v. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB handelt?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell
5.2.2021, 19:50:33
Ich finde die Antwort zur Frage, ob mit der Bezeichnung im Vertrag eine
Beschaffenheitsvereinbsarung vorliegt, passt nicht zur Frage.

Marilena
6.2.2021, 14:44:15
Hallo Isa Bell, danke für Deinen Hinweis! Was genau findest Du unpassend bzw. wie fändest Du es besser? Für Deine Mithilfe sind wir Dir sehr dankbar, liebe Grüße für das Jurafuchs-Team Marilena

Isabell
6.2.2021, 14:59:51
Die Ausführungen dazu, dass die Standzeit bei der Bewertung als Neuwagen relevant ist, sagt nichts über die rechtliche Bedeutung von Beschreibungen des Vertragsgegenstandes im Vertrag aus. Sie passt inhaltlich besser zur direkt danach gestellten Frage.

Marilena
6.2.2021, 15:32:00
Danke für Deine Antwort! Yep, verstehe jetzt was Du meinst. Werden wir ändern. Danke und liebe Grüße Marilena
evanici
28.8.2023, 17:58:08
Wäre die Bezeichnung "fabrikneu" dann ein Merkmal hinsichtlich "Qualität" oder "Art"?
Diaa
31.8.2023, 21:25:57
Kann mir das bitte jemand erklären: Im vorigen Fall mit der Waschmaschine wurde gesagt, dass alle Sache allen Anforderungen des § 434 II genüge tun sollte. Wieso wird hier NUR auf die
vereinbarte Beschaffenheitalso auf § 434 II 1 Nr. 1 abgestellt?
Diaa
31.8.2023, 21:26:22
.....dass die Sache ***
Dogu
22.12.2023, 16:57:17
Die Sache ist ja bereits mangelhaft, wenn sie einer der Anforderungen nicht entspricht.

Mert oder Alf
23.1.2024, 11:45:46
Finds super dass ihr das Argumentationsmuster des BGH hier reingepackt habt! Danke <3

Juraddicted
18.9.2024, 15:51:41
Müssen die Voraussetzungen kumulativ vorliegen? Was wäre, wenn "das letzte Modell die Fabrik verlässt" und es ab dann Änderungen in dem Modell gibt (vgl Urteil: "also keinerlei Änderung in der Technik und Ausstattung aufweise"). Ist dann nach einer Woche Standzeit das "veraltete" Modell nicht mehr fabrikneu? Vielen Dank :)
okalinkk
30.3.2025, 20:55:55
Ich hätte gesagt die VS müssen kumulativ vorliegen

MenschlicherBriefkasten
8.2.2025, 13:52:40
Ich verstehe nicht, welche Rolle das Kriterium "(...) wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut werde (...)" spielt. Was ändert das an das einer Fabrikneuheit eines PKWs, ob noch weitere PKW dieser Art gebaut werden? Wenn ich mir einen einzigartigen PKW als Sonderanfertigung herstellen lasse, dann ist er doch trotzdem fabrikneu, wenn er aus dem Werk kommt?
ÖA
1.4.2025, 09:06:55
denke es geht zum einen um Massenmodelle und zum anderen darum, dass wenn jemand einen Neuwagen kauft, das "neueste Modell" auf dem Markt haben will. Heißt wenn schon ein neueres Modell auf dem Markt schon zu Verfügung ist (der Zwangsweise den Herstellungsprozess durchlaufen ist), dass dann der alte nicht mehr als Fabrikneu gelten kann. Dein Beispiel mit der Sonderfertigung ist in dem Fall die Ausnahme zu dem vom BGH entwickelten Grundsatz.