Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Verkauf eines "Jahreswagens"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von Händler V am 28.1.2002 einen „Jahreswagen“ für €25.300. Nach Übergabe stellt sich heraus, dass der Pkw im Mai 1999 hergestellt und erst 26 Monate später (im August 2001) erstmals zugelassen wurde, bevor er 6 Monate gefahren wurde.
Einordnung des Falls
Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Verkauf eines "Jahreswagens"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Sache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang von der „vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
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Genau, so ist das!
2. V und K haben mit der vertraglichen Beschreibung als „Jahreswagen” eine Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) vereinbart.
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Ja, in der Tat!
3. Der von K gekaufte Gebrauchtwagen hat einen Sachmangel, da er zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Beschaffenheit als „Jahreswagen“ abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
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Ja!
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gelöscht
18.8.2020, 18:14:15
Was ist, wenn ein Wagen nach der Herstellung erst nach 6 Monaten die Erstzulassung bekommt und er dann für 12 Monate gefahren wird? Das Auto ist dann 18 Monate alt. Ist es dann trotzdem ein Jahreswagen? Den das Jahr hat ja nur 12 Monate.

Eigentum verpflichtet 🏔️
22.8.2020, 18:03:44
Hallo John, es ist zwischen Standzeit und Nutzungszeit zu differenzieren. Wie du unserer letzten Antwort entnehmen kannst, darf nach BGH ein Fahrzeug höchstens eine Standdauer von 12 Monaten haben um noch als neu verkauft werden zu können. Bei einem Jahreswagen kommt anschließend noch eine einjährige Nutzungsdauer dazu. D.h. das Maximum sind 12 Momate Standzeit + 12 Monate Nutzungszeit, was auf dein Beispiel zutrifft.
Vanilla Latte
28.9.2023, 15:53:29
Also ich habe das eigentlich immer so verstanden, dass es beim Jahreswagen auch nur darauf ankommt, dass zwischen Herstellung und Zulassung keine 12 Monate liegen. Der Unterschied ist nur, dass der Jahreswagen auch gebraucht sein kann. Zusätzlich 1 Jahr Nurzungsdauer wäre mir neu. Wo kann ich das nachlesen? 😊
Mursali
2.10.2023, 23:05:20
Ich hätte das jetzt auch so verstanden, dass beim Jahreswagen insgesamt 12 Monate zwischen Herstellung und Erstzulassung verstreichen darf. Der einzige Unterschied zum “fabrikneuen“ Auto ist die Tatsache, dass der Jahreswagen benutzt wurde im Straßenverkehr, aber insgesamt 12 Monate alt ist. Oder?

Spyce
8.11.2022, 16:05:38
Der Fall kam übrigens letztes Jahr (unter ein paar Erweiterungen) bei mir in einer Klausur dran😄
Vanilla Latte
28.9.2023, 15:46:05
Könnt ihr vllt noch einen Fall zu den anderen Begriffen, wie zB "Bastlerfahrzeug" machen? 😊

Lukas_Mengestu
28.9.2023, 16:32:32
Hey Vanilla Latte, das schauen wir uns gerne an. Prinzipiell ist die Bezeichnung als "Bastlerfahrzeug" allerdings im konkreten Fall auslegungsbedürftig, d.h. es gibt keine pauschale Definition, welche Anforderungen ein Bastlerfahrzeug erfüllen muss. Vielmehr gibt diese Angabe lediglich eine gewisse Reparaturbedürftigkeit des Fahrzeugs zum Ausdruck und stellt insoweit eine negative Beschaffenheitsvereinbarung dar (Achtung beim Verbrauchsgüterkauf: § 476 Abs. 1 S. 2 BGB). Wie weit diese Beschaffenheitsvereinbarung reicht (und damit auch eine Mängelgewährleistung ausgeschlossen ist), ist im Einzelfall zu prüfen. Die bloße Bezeichnung eines als funktionsfähig und zum Betrieb durch den Verkäufer verkauften Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ oder als „Metallschrott“ führt dabei nicht zu einem Ausschluss der Mängelhaftung des Verkäufers (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss v. 3.7.2003, 9 W 30/03 = https://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/zgs04_75.htm). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-team
Vanilla Latte
28.9.2023, 16:33:48
Vielen Dank! 😊