Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Verkauf eines "Jahreswagens"


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Klassisches Klausurproblem
Neues Kaufrecht 2022

K kauft von Händler V am 28.1.2002 einen „Jahreswagen“ für €25.300. Nach Übergabe stellt sich heraus, dass der Pkw im Mai 1999 hergestellt und erst 26 Monate später (im August 2001) erstmals zugelassen wurde, bevor er 6 Monate gefahren wurde.

Einordnung des Falls

Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Verkauf eines "Jahreswagens"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Sache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang von der „vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Eine Kaufsache muss zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs den subjektiven Anforderungen entsprechen (§ 434 Abs. 1 BGB). Hierzu gehört die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Anhaltspunkte zur Bestimmung der Beschaffenheit ergeben sich aus § 434 Abs. 2 S. 2 BGB. Eine Vereinbarung liegt vor, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.

2. V und K haben mit der vertraglichen Beschreibung als „Jahreswagen” eine Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) vereinbart.

Ja, in der Tat!

BGH: Die Bezeichnung als „Jahreswagen“ sei eine im Gebrauchtwagenhandel typischerweise verwendete Beschaffenheitsangabe, bei der es auf das Gesamtalter des Fahrzeugs einschließlich der vor der Erstzulassung liegenden Standzeit ankomme. Aus der Sicht eines verständigen Käufers (§§ 133, 157 BGB) sei sie so zu verstehen, dass es sich um einen "jungen" Gebrauchtwagen handelt, der sich bezüglich seines Alters von einem Neufahrzeug nur durch die einjährige Nutzung im Straßenverkehr seit der aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Erstzulassung unterscheide (RdNr. 8).Die Entscheidung erging bei Geltung des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.

3. Der von K gekaufte Gebrauchtwagen hat einen Sachmangel, da er zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Beschaffenheit als „Jahreswagen“ abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Ja!

BGH: Ein als "Jahreswagen" verkauftes KFZ entspreche dann nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn zwischen Herstellung und Erstzulassung mehr als 12 Monate lägen (RdNr. 11). Eine lange Standdauer sei ein wertmindernder Faktor. Unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Käuferinteressen könne die vertraglich geschuldete Beschaffenheit eines "Jahreswagens" im Hinblick auf die höchstzulässige Standzeit vor der Erstzulassung nicht anders beurteilt werden als die Lagerdauer eines Neufahrzeugs bis zu dessen Verkauf. Hier vergingen bis zum Verkauf mehr als 26 Monate. Der PKW ist somit kein „Jahreswagen“.

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GEL

gelöscht

18.8.2020, 18:14:15

Was ist, wenn ein Wagen nach der Herstellung erst nach 6 Monaten die Erstzulassung bekommt und er dann für 12 Monate gefahren wird? Das Auto ist dann 18 Monate alt. Ist es dann trotzdem ein Jahreswagen? Den das Jahr hat ja nur 12 Monate.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

22.8.2020, 18:03:44

Hallo John, es ist zwischen Standzeit und Nutzungszeit zu differenzieren. Wie du unserer letzten Antwort entnehmen kannst, darf nach BGH ein Fahrzeug höchstens eine Standdauer von 12 Monaten haben um noch als neu verkauft werden zu können. Bei einem Jahreswagen kommt anschließend noch eine einjährige Nutzungsdauer dazu. D.h. das Maximum sind 12 Momate Standzeit + 12 Monate Nutzungszeit, was auf dein Beispiel zutrifft.

VALA

Vanilla Latte

28.9.2023, 15:53:29

Also ich habe das eigentlich immer so verstanden, dass es beim Jahreswagen auch nur darauf ankommt, dass zwischen Herstellung und Zulassung keine 12 Monate liegen. Der Unterschied ist nur, dass der Jahreswagen auch gebraucht sein kann. Zusätzlich 1 Jahr Nurzungsdauer wäre mir neu. Wo kann ich das nachlesen? 😊

MUR

Mursali

2.10.2023, 23:05:20

Ich hätte das jetzt auch so verstanden, dass beim Jahreswagen insgesamt 12 Monate zwischen Herstellung und Erstzulassung verstreichen darf. Der einzige Unterschied zum “fabrikneuen“ Auto ist die Tatsache, dass der Jahreswagen benutzt wurde im Straßenverkehr, aber insgesamt 12 Monate alt ist. Oder?

Spyce

Spyce

8.11.2022, 16:05:38

Der Fall kam übrigens letztes Jahr (unter ein paar Erweiterungen) bei mir in einer Klausur dran😄

VALA

Vanilla Latte

28.9.2023, 15:46:05

Könnt ihr vllt noch einen Fall zu den anderen Begriffen, wie zB "Bastlerfahrzeug" machen? 😊

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.9.2023, 16:32:32

Hey Vanilla Latte, das schauen wir uns gerne an. Prinzipiell ist die Bezeichnung als "Bastlerfahrzeug" allerdings im konkreten Fall auslegungsbedürftig, d.h. es gibt keine pauschale Definition, welche Anforderungen ein Bastlerfahrzeug erfüllen muss. Vielmehr gibt diese Angabe lediglich eine gewisse Reparaturbedürftigkeit des Fahrzeugs zum Ausdruck und stellt insoweit eine

negative Beschaffenheitsvereinbarung

dar (Achtung beim Verbrauchsgüterkauf: § 476 Abs. 1 S. 2 BGB). Wie weit diese Beschaffenheitsvereinbarung reicht (und damit auch eine Mängelgewährleistung ausgeschlossen ist), ist im Einzelfall zu prüfen. Die bloße Bezeichnung eines als funktionsfähig und zum Betrieb durch den Verkäufer verkauften Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ oder als „Metallschrott“ führt dabei nicht zu einem Ausschluss der Mängelhaftung des Verkäufers (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss v. 3.7.2003, 9 W 30/03 = https://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/zgs04_75.htm). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-team

VALA

Vanilla Latte

28.9.2023, 16:33:48

Vielen Dank! 😊

Mert oder Alf

Mert oder Alf

30.1.2024, 18:01:46

sehr beliebter Fall! Schön dass ihr das hier eingebracht habt <3


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