Zivilrecht

Kaufrecht

Sach- und Rechtsmängel

Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Verkauf eines "Jahreswagens"

Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Verkauf eines "Jahreswagens"

4. April 2025

21 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem
Neues Kaufrecht 2022

K kauft von Händler V am 28.1.2002 einen „Jahreswagen“ für €25.300. Nach Übergabe stellt sich heraus, dass der Pkw im Mai 1999 hergestellt und erst 26 Monate später (im August 2001) erstmals zugelassen wurde, bevor er 6 Monate gefahren wurde.

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Einordnung des Falls

Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Verkauf eines "Jahreswagens"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Sache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang von der „vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Eine Kaufsache muss zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs den subjektiven Anforderungen entsprechen (§ 434 Abs. 1 BGB). Hierzu gehört die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Anhaltspunkte zur Bestimmung der Beschaffenheit ergeben sich aus § 434 Abs. 2 S. 2 BGB. Eine Vereinbarung liegt vor, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.
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2. V und K haben mit der vertraglichen Beschreibung als „Jahreswagen” eine Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) vereinbart.

Ja, in der Tat!

BGH: Die Bezeichnung als „Jahreswagen“ sei eine im Gebrauchtwagenhandel typischerweise verwendete Beschaffenheitsangabe, bei der es auf das Gesamtalter des Fahrzeugs einschließlich der vor der Erstzulassung liegenden Standzeit ankomme. Aus der Sicht eines verständigen Käufers (§§ 133, 157 BGB) sei sie so zu verstehen, dass es sich um einen "jungen" Gebrauchtwagen handelt, der sich bezüglich seines Alters von einem Neufahrzeug nur durch die einjährige Nutzung im Straßenverkehr seit der aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Erstzulassung unterscheide (RdNr. 8).Die Entscheidung erging bei Geltung des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.

3. Der von K gekaufte Gebrauchtwagen ist sachmangelfrei, da er zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der vereinbarten Beschaffenheit „Jahreswagen“ entspricht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Nein!

BGH: Ein als "Jahreswagen" verkauftes KFZ entspreche dann nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn zwischen Herstellung und Erstzulassung mehr als 12 Monate lägen (RdNr. 11). Eine lange Standdauer sei ein wertmindernder Faktor. Unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Käuferinteressen könne die vertraglich geschuldete Beschaffenheit eines "Jahreswagens" im Hinblick auf die höchstzulässige Standzeit vor der Erstzulassung nicht anders beurteilt werden als die Lagerdauer eines Neufahrzeugs bis zu dessen Verkauf. Hier vergingen bis zum Verkauf mehr als 26 Monate. Der PKW ist somit kein „Jahreswagen“.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GEL

gelöscht

18.8.2020, 18:14:15

Was ist, wenn ein Wagen nach der Herstellung erst nach 6 Monaten die Erstzulassung bekommt und er dann für 12 Monate gefahren wird? Das Auto ist dann 18 Monate alt. Ist es dann trotzdem ein Jahreswagen? Den das Jahr hat ja nur 12 Monate.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

22.8.2020, 18:03:44

Hallo John, es ist zwischen Standzeit und Nutzungszeit zu differenzieren. Wie du unserer letzten Antwort entnehmen kannst, darf nach BGH ein Fahrzeug höchstens eine Standdauer von 12 Monaten haben um noch als neu verkauft werden zu können. Bei einem Jahreswagen kommt anschließend noch eine einjährige Nutzungsdauer dazu. D.h. das Maximum sind 12 Momate Standzeit + 12 Monate Nutzungszeit, was auf dein Beispiel zutrifft.

VALA

Vanilla Latte

28.9.2023, 15:53:29

Also ich habe das eigentlich immer so verstanden, dass es beim Jahreswagen auch nur darauf ankommt, dass zwischen Herstellung und Zulassung keine 12 Monate liegen. Der Unterschied ist nur, dass der Jahreswagen auch gebraucht sein kann. Zusätzlich 1 Jahr Nurzungsdauer wäre mir neu. Wo kann ich das nachlesen? 😊

MUR

Mursali

2.10.2023, 23:05:20

Ich hätte das jetzt auch so verstanden, dass beim Jahreswagen insgesamt 12 Monate zwischen Herstellung und Erstzulassung verstreichen darf. Der einzige Unterschied zum “fabrikneuen“ Auto ist die Tatsache, dass der Jahreswagen benutzt wurde im Straßenverkehr, aber insgesamt 12 Monate alt ist. Oder?

schwemmely

schwemmely

13.1.2025, 13:01:34

Liebes Jurafuchsteam, könntet ihr bitte aufklären, ob es 12 Monate Standzeit + 12 Monate Nutzungszeit ist oder nur insgesamt 12 Monate Stand + Nutzungszeit? Ich finde dies Aussagen in der Aufgabe etwas ambivalent... LG

mkrg

mkrg

13.1.2025, 14:16:42

@[Jurafuchs](137809) @[Foxxy](180364) Bitte um Erklärung :)

BEN

benjaminmeister

25.1.2025, 19:03:01

@[schwemmely](114183) @[mkrg](264904) Aus dem zitierten BGH-Urteil geht hervor, dass ein Jahreswagen vorliegt solange 12 Monate bis zur Erstzulassung + 12 Monate Nutzung nicht überschritten werden. "Der Käufer eines Jahreswagen handelt […] in der erkennbaren Erwartung, einen "jungen" Gebrauchtwagen aus erster Hand zu erwerben, der sich hinsichtlich seines Alters von einem Neufahrzeug im Wesentlichen lediglich durch die einjährige Nutzung im Straßenverkehr seit der […] Erstzulassung unterscheidet. Es würde daher daher den schutzwürdigen Interessen des Käufers nicht gerecht, die vertraglich geschuldete

Beschaffenheit

eines Jahreswagen im Hinblick auf die höchstzulässige Standzeit vor der Erstzulassung anders zu beurteilen als die Lagerdauer eines Neufahrzeugs bis zu dessen Verkauf." Wenn der Unterschied zum Neufahrzeug nur die einjährige Benutzungsdauer ist, aber ein Neufahrzeug auch bis zu 12 Monate Standzeit haben darf, dann sind insgesamt 12+12 Monate zulässig. Offen bleibt (ohne weitere Recherche), wie die Lage zu beurteilen wäre, wenn es z.B. 18 Monate Standzeit aber 4 Monate Nutzungszeit wären. Ich persönlich würde dann die Eigenschaft Jahreswagen weiterhin bejahen, da die Standzeit wohl weniger schädlich sein wird, als die Nutzungszeit. Im umgekehrten Fall (18 Monate Nutzungszeit, 4 Monate Standzeit) würde ich hingegen die Jahreswageneigenschaft verneinen.

schwemmely

schwemmely

27.1.2025, 09:51:00

@[benjaminmeister](216712) super, das macht Sinn und danke auch für die 2 Konstellationen 👍

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

8.11.2022, 16:05:38

Der Fall kam übrigens letztes Jahr (unter ein paar Erweiterungen) bei mir in einer Klausur dran😄

VALA

Vanilla Latte

28.9.2023, 15:46:05

Könnt ihr vllt noch einen Fall zu den anderen Begriffen, wie zB "Bastlerfahrzeug" machen? 😊

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.9.2023, 16:32:32

Hey Vanilla Latte, das schauen wir uns gerne an. Prinzipiell ist die Bezeichnung als "Bastlerfahrzeug" allerdings im konkreten Fall

auslegungsbedürftig

, d.h. es gibt keine pauschale Definition, welche Anforderungen ein Bastlerfahrzeug erfüllen muss. Vielmehr gibt diese Angabe lediglich eine gewisse Reparaturbedürftigkeit des Fahrzeugs zum Ausdruck und stellt insoweit eine

negative Beschaffenheitsvereinbarung

dar (Achtung beim Verbrauchsgüterkauf: § 476 Abs. 1 S. 2 BGB). Wie weit diese

Beschaffenheitsvereinbarung

reicht (und damit auch eine Mängelgewährleistung ausgeschlossen ist), ist im Einzelfall zu prüfen. Die bloße Bezeichnung eines als funktionsfähig und zum Betrieb durch den Verkäufer verkauften Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ oder als „Metallschrott“ führt dabei nicht zu einem Ausschluss der Mängelhaftung des Verkäufers (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss v. 3.7.2003, 9 W 30/03 = https://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/zgs04_75.htm). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-team

VALA

Vanilla Latte

28.9.2023, 16:33:48

Vielen Dank! 😊

Mert oder Alf

Mert oder Alf

30.1.2024, 18:01:46

sehr beliebter Fall! Schön dass ihr das hier eingebracht habt <3

AS

as.mzkw

20.8.2024, 09:48:43

Für das seit 2022 geltende

Kaufrecht Fälle

mit Jahreszahlen, die deutlich vor 2022 liegen zu stellen bzw. die Jahreszahlen nicht entsprechend anzupassen ist etwas widersprüchlich.

Foxxy

Foxxy

21.8.2024, 14:29:20

Hallo ansomzkw, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

21.8.2024, 14:29:56

Danke @[ansomzkw](244917), wir werden die Fälle zeitnah anpassen und die Jahreszahlen auch nachziehen. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

MaxRaspody

MaxRaspody

20.1.2025, 17:39:46

Muss man um diesen Fall zu lösen nicht einfach nur wissen, wie der BGH den Begriff "Jahreswagen" auslegt? Welchen Sinn hat es das zu lernen? Es wäre ja nur Einzelfallwissen, in Bezug auf Autokäufe... Es handelt sich ja noch nicht mal um die Auslegung eines Gesetzesbegriffs

pio1sn

pio1sn

21.1.2025, 21:43:11

Im Examen wären genau Zahlen eher für die höheren Punkte. Also wenn man die dazugehörige BGH Rechtsprechung kennt, wird das honoriert. Aber wenn man das nicht weiß, müsste man anfangen selbst zu argumentieren, wobei es hier kein richtig oder falsch gäbe. Es bringt dir im Examen auch nicht, wenn du nur das Ergebnis des BGH zitierst. Deswegen schreibt das Jurafuchs-Team auch die Argumentation mit rein. Sofern man die Rechtsprechung nicht kennt: Bei Zahlen wie „drei Jahre Standzeit und anschließend drei Monate Zulassung“ würde man selbst sagen, dass solche Autos nicht als fabrikneu gelten und hier die eigene Argumentation einbauen.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

9.2.2025, 11:01:19

Hallo @[MaxRaspody](162182), vielen Dank für Deinen Hinweis. Ich schließe mich inhaltlich den guten Hinweisen von @[pio1sn](239572) weitestgehend an. Viele juristische Begriffe sind

auslegungsbedürftig

. Zum Jurastudium gehört (leider oder glücklicherweise) auch dazu, ein gewisses Gespür dafür zu entwickeln, wie die Rspr in der Praxis "tickt", wie also in der Rechtspraxis regelmäßig auftauchende, wirtschaftlich bedeutende Fragen rechtlich eingeordnet werden. Dafür ist es unseres Erachtens in gewissem Umfang hilfreich, sich ganz konkrete Beispiele vor Augen zu führen. Das gilt vor allem dann, wenn ein besonders klausurträchtiges Problem wie zB der (Gebraucht-)Fahrzeugkauf betroffen ist. Wie pio1sn sagt, gibt es iE oft kein "richtig" oder "falsch" - sehr wohl aber ein "gut vertretbar" oder "(so) kaum vertretbar". Wer hier einige Standard-Argumentationsmuster kennt, wirkt auch bei eher unbekannten Problemen souveräner und verliert in der Klausur nicht unnötig Zeit. Gerade bei der Frage der

Beschaffenheitsvereinbarung

zu Kfz kann man das ganz gut sehen: "Bastlerfahrzeug", "Jahreswagen", "werkstattgeprüft", "HU neu" etc - alles

auslegungsbedürftig

. Letztlich geht es also mE weniger ums Auswendiglernen, sondern mehr darum, ein Gefühl für das "große Ganze" zu entwickeln. Falls man in der Klausur tatsächlich mal auf einen Fall trifft, den man kennt, dann umso besser. Aber selbst wenn nicht, kann es einem doch etwas leichter fallen, unbekannte Konstellationen in den Griff zu kriegen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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