Zivilrecht

Kaufrecht

Sach- und Rechtsmängel

Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Verkauf eines "Jahreswagens"

Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Verkauf eines "Jahreswagens"

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem
Neues Kaufrecht 2022

K kauft von Händler V am 28.1.2002 einen „Jahreswagen“ für €25.300. Nach Übergabe stellt sich heraus, dass der Pkw im Mai 1999 hergestellt und erst 26 Monate später (im August 2001) erstmals zugelassen wurde, bevor er 6 Monate gefahren wurde.

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Einordnung des Falls

Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Verkauf eines "Jahreswagens"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Sache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang von der „vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Eine Kaufsache muss zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs den subjektiven Anforderungen entsprechen (§ 434 Abs. 1 BGB). Hierzu gehört die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Anhaltspunkte zur Bestimmung der Beschaffenheit ergeben sich aus § 434 Abs. 2 S. 2 BGB. Eine Vereinbarung liegt vor, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.
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2. V und K haben mit der vertraglichen Beschreibung als „Jahreswagen” eine Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) vereinbart.

Ja, in der Tat!

BGH: Die Bezeichnung als „Jahreswagen“ sei eine im Gebrauchtwagenhandel typischerweise verwendete Beschaffenheitsangabe, bei der es auf das Gesamtalter des Fahrzeugs einschließlich der vor der Erstzulassung liegenden Standzeit ankomme. Aus der Sicht eines verständigen Käufers (§§ 133, 157 BGB) sei sie so zu verstehen, dass es sich um einen "jungen" Gebrauchtwagen handelt, der sich bezüglich seines Alters von einem Neufahrzeug nur durch die einjährige Nutzung im Straßenverkehr seit der aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Erstzulassung unterscheide (RdNr. 8).Die Entscheidung erging bei Geltung des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.

3. Der von K gekaufte Gebrauchtwagen hat einen Sachmangel, da er zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Beschaffenheit als „Jahreswagen“ abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Ja!

BGH: Ein als "Jahreswagen" verkauftes KFZ entspreche dann nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn zwischen Herstellung und Erstzulassung mehr als 12 Monate lägen (RdNr. 11). Eine lange Standdauer sei ein wertmindernder Faktor. Unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Käuferinteressen könne die vertraglich geschuldete Beschaffenheit eines "Jahreswagens" im Hinblick auf die höchstzulässige Standzeit vor der Erstzulassung nicht anders beurteilt werden als die Lagerdauer eines Neufahrzeugs bis zu dessen Verkauf. Hier vergingen bis zum Verkauf mehr als 26 Monate. Der PKW ist somit kein „Jahreswagen“.
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