Zivilrecht
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Sach- und Rechtsmängel
Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Verkauf eines "Jahreswagens"
Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Verkauf eines "Jahreswagens"
4. April 2025
21 Kommentare
4,8 ★ (39.109 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von Händler V am 28.1.2002 einen „Jahreswagen“ für €25.300. Nach Übergabe stellt sich heraus, dass der Pkw im Mai 1999 hergestellt und erst 26 Monate später (im August 2001) erstmals zugelassen wurde, bevor er 6 Monate gefahren wurde.
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Einordnung des Falls
Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Verkauf eines "Jahreswagens"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Sache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang von der „vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. V und K haben mit der vertraglichen Beschreibung als „Jahreswagen” eine Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) vereinbart.
Ja, in der Tat!
3. Der von K gekaufte Gebrauchtwagen ist sachmangelfrei, da er zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der vereinbarten Beschaffenheit „Jahreswagen“ entspricht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
18.8.2020, 18:14:15
Was ist, wenn ein Wagen nach der Herstellung erst nach 6 Monaten die Erstzulassung bekommt und er dann für 12 Monate gefahren wird? Das Auto ist dann 18 Monate alt. Ist es dann trotzdem ein Jahreswagen? Den das Jahr hat ja nur 12 Monate.

Eigentum verpflichtet 🏔️
22.8.2020, 18:03:44
Hallo John, es ist zwischen Standzeit und Nutzungszeit zu differenzieren. Wie du unserer letzten Antwort entnehmen kannst, darf nach BGH ein Fahrzeug höchstens eine Standdauer von 12 Monaten haben um noch als neu verkauft werden zu können. Bei einem Jahreswagen kommt anschließend noch eine einjährige Nutzungsdauer dazu. D.h. das Maximum sind 12 Momate Standzeit + 12 Monate Nutzungszeit, was auf dein Beispiel zutrifft.
Vanilla Latte
28.9.2023, 15:53:29
Also ich habe das eigentlich immer so verstanden, dass es beim Jahreswagen auch nur darauf ankommt, dass zwischen Herstellung und Zulassung keine 12 Monate liegen. Der Unterschied ist nur, dass der Jahreswagen auch gebraucht sein kann. Zusätzlich 1 Jahr Nurzungsdauer wäre mir neu. Wo kann ich das nachlesen? 😊
Mursali
2.10.2023, 23:05:20
Ich hätte das jetzt auch so verstanden, dass beim Jahreswagen insgesamt 12 Monate zwischen Herstellung und Erstzulassung verstreichen darf. Der einzige Unterschied zum “fabrikneuen“ Auto ist die Tatsache, dass der Jahreswagen benutzt wurde im Straßenverkehr, aber insgesamt 12 Monate alt ist. Oder?

schwemmely
13.1.2025, 13:01:34
Liebes Jurafuchsteam, könntet ihr bitte aufklären, ob es 12 Monate Standzeit + 12 Monate Nutzungszeit ist oder nur insgesamt 12 Monate Stand + Nutzungszeit? Ich finde dies Aussagen in der Aufgabe etwas ambivalent... LG

mkrg
13.1.2025, 14:16:42
@[Jurafuchs](137809) @[Foxxy](180364) Bitte um Erklärung :)
benjaminmeister
25.1.2025, 19:03:01
@[schwemmely](114183) @[mkrg](264904) Aus dem zitierten BGH-Urteil geht hervor, dass ein Jahreswagen vorliegt solange 12 Monate bis zur Erstzulassung + 12 Monate Nutzung nicht überschritten werden. "Der Käufer eines Jahreswagen handelt […] in der erkennbaren Erwartung, einen "jungen" Gebrauchtwagen aus erster Hand zu erwerben, der sich hinsichtlich seines Alters von einem Neufahrzeug im Wesentlichen lediglich durch die einjährige Nutzung im Straßenverkehr seit der […] Erstzulassung unterscheidet. Es würde daher daher den schutzwürdigen Interessen des Käufers nicht gerecht, die vertraglich geschuldete
Beschaffenheiteines Jahreswagen im Hinblick auf die höchstzulässige Standzeit vor der Erstzulassung anders zu beurteilen als die Lagerdauer eines Neufahrzeugs bis zu dessen Verkauf." Wenn der Unterschied zum Neufahrzeug nur die einjährige Benutzungsdauer ist, aber ein Neufahrzeug auch bis zu 12 Monate Standzeit haben darf, dann sind insgesamt 12+12 Monate zulässig. Offen bleibt (ohne weitere Recherche), wie die Lage zu beurteilen wäre, wenn es z.B. 18 Monate Standzeit aber 4 Monate Nutzungszeit wären. Ich persönlich würde dann die Eigenschaft Jahreswagen weiterhin bejahen, da die Standzeit wohl weniger schädlich sein wird, als die Nutzungszeit. Im umgekehrten Fall (18 Monate Nutzungszeit, 4 Monate Standzeit) würde ich hingegen die Jahreswageneigenschaft verneinen.

schwemmely
27.1.2025, 09:51:00
@[benjaminmeister](216712) super, das macht Sinn und danke auch für die 2 Konstellationen 👍
ehemalige:r Nutzer:in
8.11.2022, 16:05:38
Der Fall kam übrigens letztes Jahr (unter ein paar Erweiterungen) bei mir in einer Klausur dran😄
Vanilla Latte
28.9.2023, 15:46:05
Könnt ihr vllt noch einen Fall zu den anderen Begriffen, wie zB "Bastlerfahrzeug" machen? 😊

Lukas_Mengestu
28.9.2023, 16:32:32
Hey Vanilla Latte, das schauen wir uns gerne an. Prinzipiell ist die Bezeichnung als "Bastlerfahrzeug" allerdings im konkreten Fall
auslegungsbedürftig, d.h. es gibt keine pauschale Definition, welche Anforderungen ein Bastlerfahrzeug erfüllen muss. Vielmehr gibt diese Angabe lediglich eine gewisse Reparaturbedürftigkeit des Fahrzeugs zum Ausdruck und stellt insoweit eine
negative Beschaffenheitsvereinbarungdar (Achtung beim Verbrauchsgüterkauf: § 476 Abs. 1 S. 2 BGB). Wie weit diese
Beschaffenheitsvereinbarungreicht (und damit auch eine Mängelgewährleistung ausgeschlossen ist), ist im Einzelfall zu prüfen. Die bloße Bezeichnung eines als funktionsfähig und zum Betrieb durch den Verkäufer verkauften Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ oder als „Metallschrott“ führt dabei nicht zu einem Ausschluss der Mängelhaftung des Verkäufers (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss v. 3.7.2003, 9 W 30/03 = https://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/zgs04_75.htm). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-team
Vanilla Latte
28.9.2023, 16:33:48
Vielen Dank! 😊

Mert oder Alf
30.1.2024, 18:01:46
sehr beliebter Fall! Schön dass ihr das hier eingebracht habt <3
as.mzkw
20.8.2024, 09:48:43
Für das seit 2022 geltende
Kaufrecht Fällemit Jahreszahlen, die deutlich vor 2022 liegen zu stellen bzw. die Jahreszahlen nicht entsprechend anzupassen ist etwas widersprüchlich.

Foxxy
21.8.2024, 14:29:20
Hallo ansomzkw, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team

Wendelin Neubert
21.8.2024, 14:29:56
Danke @[ansomzkw](244917), wir werden die Fälle zeitnah anpassen und die Jahreszahlen auch nachziehen. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

MaxRaspody
20.1.2025, 17:39:46
Muss man um diesen Fall zu lösen nicht einfach nur wissen, wie der BGH den Begriff "Jahreswagen" auslegt? Welchen Sinn hat es das zu lernen? Es wäre ja nur Einzelfallwissen, in Bezug auf Autokäufe... Es handelt sich ja noch nicht mal um die Auslegung eines Gesetzesbegriffs

pio1sn
21.1.2025, 21:43:11
Im Examen wären genau Zahlen eher für die höheren Punkte. Also wenn man die dazugehörige BGH Rechtsprechung kennt, wird das honoriert. Aber wenn man das nicht weiß, müsste man anfangen selbst zu argumentieren, wobei es hier kein richtig oder falsch gäbe. Es bringt dir im Examen auch nicht, wenn du nur das Ergebnis des BGH zitierst. Deswegen schreibt das Jurafuchs-Team auch die Argumentation mit rein. Sofern man die Rechtsprechung nicht kennt: Bei Zahlen wie „drei Jahre Standzeit und anschließend drei Monate Zulassung“ würde man selbst sagen, dass solche Autos nicht als fabrikneu gelten und hier die eigene Argumentation einbauen.

Sebastian Schmitt
9.2.2025, 11:01:19
Hallo @[MaxRaspody](162182), vielen Dank für Deinen Hinweis. Ich schließe mich inhaltlich den guten Hinweisen von @[pio1sn](239572) weitestgehend an. Viele juristische Begriffe sind
auslegungsbedürftig. Zum Jurastudium gehört (leider oder glücklicherweise) auch dazu, ein gewisses Gespür dafür zu entwickeln, wie die Rspr in der Praxis "tickt", wie also in der Rechtspraxis regelmäßig auftauchende, wirtschaftlich bedeutende Fragen rechtlich eingeordnet werden. Dafür ist es unseres Erachtens in gewissem Umfang hilfreich, sich ganz konkrete Beispiele vor Augen zu führen. Das gilt vor allem dann, wenn ein besonders klausurträchtiges Problem wie zB der (Gebraucht-)Fahrzeugkauf betroffen ist. Wie pio1sn sagt, gibt es iE oft kein "richtig" oder "falsch" - sehr wohl aber ein "gut vertretbar" oder "(so) kaum vertretbar". Wer hier einige Standard-Argumentationsmuster kennt, wirkt auch bei eher unbekannten Problemen souveräner und verliert in der Klausur nicht unnötig Zeit. Gerade bei der Frage der
Beschaffenheitsvereinbarungzu Kfz kann man das ganz gut sehen: "Bastlerfahrzeug", "Jahreswagen", "werkstattgeprüft", "HU neu" etc - alles
auslegungsbedürftig. Letztlich geht es also mE weniger ums Auswendiglernen, sondern mehr darum, ein Gefühl für das "große Ganze" zu entwickeln. Falls man in der Klausur tatsächlich mal auf einen Fall trifft, den man kennt, dann umso besser. Aber selbst wenn nicht, kann es einem doch etwas leichter fallen, unbekannte Konstellationen in den Griff zu kriegen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team