Zivilrecht
Kaufrecht
Sach- und Rechtsmängel
Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Verkauf eines "Jahreswagens"
Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Verkauf eines "Jahreswagens"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von Händler V am 28.1.2002 einen „Jahreswagen“ für €25.300. Nach Übergabe stellt sich heraus, dass der Pkw im Mai 1999 hergestellt und erst 26 Monate später (im August 2001) erstmals zugelassen wurde, bevor er 6 Monate gefahren wurde.
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Einordnung des Falls
Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Verkauf eines "Jahreswagens"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Sache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang von der „vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. V und K haben mit der vertraglichen Beschreibung als „Jahreswagen” eine Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) vereinbart.
Ja, in der Tat!
3. Der von K gekaufte Gebrauchtwagen hat einen Sachmangel, da er zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Beschaffenheit als „Jahreswagen“ abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Ja!
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