Abgrenzung zur bloßen Tatgeneigtheit 1

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T denkt über eine heimliche Tötung seines Bruders B nach, um alleiniger Erbe des Vermögens der Großmutter zu werden. Er ist sich nicht sicher, ob er das durchziehen möchte und hat auch keine konkreten Vorstellungen über die Umsetzung. T informiert sich im Internet über potentielle unauffällige Tötungsformen.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung zur bloßen Tatgeneigtheit 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Ja, in der Tat!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Verbrechen sind im im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht (§ 12 Abs. 1 StGB). Bei einem Totschlag beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahre, sodass es sich um ein Verbrechen handelt. Da die Tat des T unvollendet ist, kommt allenfalls eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht.
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2. T hat einen „Tatentschluss“ zur Tötung des B (§ 212 Abs. 1 StGB) gefasst.

Nein!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Bloße Tatgeneigtheit genügt nicht. Der Täter ist zur Tat geneigt, wenn er zwar die Tat schon konkret ins Auge gefasst hat, sich aber noch nicht endgültig entschieden hat, ob er die Tat durchführen will. T hat die Tötung des B zwar ins Auge gefasst, sich aber noch nicht fest dazu entschlossen. Er ist lediglich zur Tat geneigt.
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