Abgrenzung zur bloßen Tatgeneigtheit 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T denkt über eine heimliche Tötung seines Bruders B nach, um alleiniger Erbe des Vermögens der Großmutter zu werden. Er ist sich nicht sicher, ob er das durchziehen möchte und hat auch keine konkreten Vorstellungen über die Umsetzung. T informiert sich im Internet über potentielle unauffällige Tötungsformen.
Einordnung des Falls
Abgrenzung zur bloßen Tatgeneigtheit 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
2. T hat einen „Tatentschluss“ zur Tötung des B (§ 212 Abs. 1 StGB) gefasst.
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Nein!
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I-m-possible
1.7.2022, 14:37:56
Hier stellt sich das mE so dar, dass er endgültig entschlossen ist und sich nur noch nach einer unauffälligen Methode erkundigt.
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
4.7.2022, 18:46:12
Vielen Dank, i-m-possible! Wir haben den Sachverhalt nun noch etwas konkretisiert, damit hinreichend deutlich wird, dass hier ein Tatentschluss noch nicht vorlag. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team