Abgrenzung zur bloßen Tatgeneigtheit 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T erwägt schon länger, sich in der Parfümerie der O mit neuen Parfüms auszustatten, ohne diese zu bezahlen. Er betritt den Laden und möchte sich erstmal einen Überblick über eventuell stehlenswerte Flakons verschaffen.
Diesen Fall lösen 89,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung zur bloßen Tatgeneigtheit 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat beim Betreten des Ladens einen „Tatentschluss“ zur Begehung eines Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) gefasst.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Martin
3.2.2022, 16:46:45
Liebes Jurafuchs-Team, kann es sein dass Ihr das Urteil vom 19.01.1968 meint? LG Martin
Lukas_Mengestu
4.2.2022, 10:21:04
Lieber Martin, ich glaube, ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch. In der Tat geht es um das Urteil vom 19.01.1968. Aber das angegebene Datum steht doch auch so in der Aufgabe. Könntest Du mir etwas auf die Sprünge helfen, was Du meinst? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Martin
7.2.2022, 16:03:06
Lieber Lukas, leider steht in meiner Version steht da noch der 18. Aber jedenfalls hat sich dann meine Frage geklärt. Vielen Dank! Grüße