Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Mord, § 211 StGB

Imponiergehabe und ausländerfeindliche Gesinnung

Imponiergehabe und ausländerfeindliche Gesinnung

12. Juni 2025

6 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ist neu in einer rechten Gruppierung. Sie rufen vor einem griechischen Restaurant ausländerfeindliche Parolen. T will seinen neuen Freunden zeigen, dass er einer von ihnen ist und ersticht den aus dem Restaurant heraustretenden Inhaber O.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Imponiergehabe und ausländerfeindliche Gesinnung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den O aus "niedrigen Beweggründen" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB).

Ja, in der Tat!

Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Die Beurteilung erfolgt anhand rechtlicher, nicht moralischer Maßstäbe. Es sind die Gesamtumstände der Tat zu berücksichtigen. Gefühle wie Eifersucht, Rache, Zorn, Wut und Enttäuschung können niedrige Beweggründe sein, wenn sie unbegründet bzw. objektiv nicht mehr nachvollziehbar sind. Das Töten aus Imponiergehabe ist menschlich nicht nachvollziehbar und stellt einen niedrigen Beweggrund dar.
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