Verdeckungsnahe Motive
12. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat die Ehefrau O seines Bruders geschwängert. Um zu verhindern, dass jemals irgendwer etwas über diesen Fehltritt erfährt, tötet T die O.
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Einordnung des Falls
Verdeckungsnahe Motive
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die O aus "niedrigen Beweggründen" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vanessa
11.2.2025, 09:16:55
Völlig logische Konsequenz des guten Herren
Flow
5.3.2025, 15:51:55
Sandra M.
6.3.2025, 10:51:06
scheidet mangels einer Straftat aus. Der Fehltritt ist verwerflich und könnte die Beziehung zwischen den Brüdern zerstören, aber eine Straftat liegt damit nicht vor. Gerade die ist für die
Verdeckungsabsichtaber zwingende Voraussetzung. Vgl. WL § 211 II Gr. 3: „eine andere Straftat … zu verdecken“. Das ist die typische Fallgruppe der Verdeckungsnahen Motive, die unter den Auffangtatbestand niedrigen Beweggründe fällt.