Verdeckungsnahe Motive

12. April 2025

3 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat die Ehefrau O seines Bruders geschwängert. Um zu verhindern, dass jemals irgendwer etwas über diesen Fehltritt erfährt, tötet T die O.

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Einordnung des Falls

Verdeckungsnahe Motive

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die O aus "niedrigen Beweggründen" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB).

Ja, in der Tat!

Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Die Beurteilung erfolgt anhand rechtlicher, nicht moralischer Maßstäbe. Es sind die Gesamtumstände der Tat zu berücksichtigen. Der BGH hat wiederholt entschieden, dass ein Beweggrund regelmäßig niedrig sei, wenn das Opfer zur Verdeckung einer Verhaltensweise des Täters getötet wird, die er zwar nicht für strafbar, jedoch für verwerflich oder seinem Ansehen abträglich hält. BGH: Die Beweggründe des T, das Bekanntwerden der Schwangerschaft und eine mögliche Bedrohung seiner persönlichen Lebensumstände und Ehrhaftigkeit zu verhindern, seien niedrig (RdNr. 4).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vanessa

Vanessa

11.2.2025, 09:16:55

Völlig logische Konsequenz des guten Herren

Flow

Flow

5.3.2025, 15:51:55

Deckt das hier beschriebene nicht genau das subj. Merkmal der

Verdeckungsabsicht

?

SAM

Sandra M.

6.3.2025, 10:51:06

Verdeckungsabsicht

scheidet mangels einer Straftat aus. Der Fehltritt ist verwerflich und könnte die Beziehung zwischen den Brüdern zerstören, aber eine Straftat liegt damit nicht vor. Gerade die ist für die

Verdeckungsabsicht

aber zwingende Voraussetzung. Vgl. WL § 211 II Gr. 3: „eine andere Straftat … zu verdecken“. Das ist die typische Fallgruppe der Verdeckungsnahen Motive, die unter den Auffangtatbestand niedrigen Beweggründe fällt.


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