Handlung im natürlichen Sinne 3

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schlägt O absichtlich so ins Gesicht, dass O's Brille kaputt geht und O's Nase gebrochen ist.

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Einordnung des Falls

Handlung im natürlichen Sinne 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass dieselbe Handlung mehrere Gesetzestatbestände oder denselben Tatbestand mehrmals verwirklicht.

Ja!

Für die Unterscheidung, ob Tateinheit (Idealkonkurrenz, § 52 StGB) oder Tatmehrheit (Realkonkurrenz, § 53 StGB) vorliegt, knüpft das Gesetz an die zufälligen Äußerlichkeiten an, ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen. Tateinheit setzt voraus, dass dieselbe Handlung mehrere Gesetzestatbestände oder denselben Tatbestand mehrmals verwirklicht. Erforderlich ist also Handlungseinheit. Weil Ideal- und Realkonkurrenz unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen, ist es eine entscheidende Frage, wann eine Handlung vorliegt und wann mehrere gegeben sind.
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2. T hat durch dieselbe Handlung mehrere Gesetzestatbestände verwirklicht (§ 52 Abs. 1 Alt. 1 StGB).

Genau, so ist das!

§ 52 Abs. 1 StGB erfasst den Fall, dass dieselbe Handlung „mehrere Strafgesetze“ verletzt (sog. ungleichartige Tateinheit) als auch den Fall, dass „dasselbe Strafgesetz“ mehrmals verletzt wird (sog. gleichartige Tateinheit). Indem T den O vorsätzlich ins Gesicht geschlagen hat, hat er den Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) durch eine willensgesteuerte Körperbewegung (Handlung im natürlichen Sinne) verwirklicht. Es liegt ein Fall ungleichartiger Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alt. 1 StGB) vor.

3. Rechtsfolge der Tateinheit ist, dass nur auf eine Strafe zu erkennen ist (§ 52 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Nach dem Absorptionsprinzip wird der Strafrahmen allein aus dem schwersten Delikt gewonnen; hiervon werden die Strafen aus den ebenfalls verwirklichten Delikten aufgezehrt (§ 52 Abs. 2 S. 1 StGB). Allerdings darf die so gebildete Strafe nicht niedriger sein, als es die anderen anwendbaren Strafvorschriften zulassen (§ 52 Abs. 2 S. 2; sog. Kombinationsprinzip). Der Kombinationsstrafrahmen wird also nach oben durch die höchste der Höchststrafen der verletzten Einzelstrafgesetze und nach unten durch die höchste der Mindeststrafen begrenzt. Neben der Hauptstrafe muss oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen oder Maßnahmen erkannt werden, wenn nur eines der verletzten Gesetze sie vorschreibt oder zulässt.

4. Die Regelung der Tateinheit hat eine Klarstellungsfunktion.

Ja!

Das gesamte Unrecht einer Tat soll zum Ausdruck gebracht werden. Daher sind im Anklagesatz wie auch in der Urteilsformel bei einer Verurteilung alle tateinheitlich verletzten Strafgesetze anzugeben. Zugleich führt die Anwendung des Absorptionsprinzips zu einer Besserstellung des Täters. Diese beruht auf dem Gedanken, dass die Verwirklichung mehrerer Tatbestände durch eine Tat einen geringeren Unrechts- und Schuldgehalt aufweist als die Erfüllung dieser Tatbestände durch voneinander unabhängige Handlungen.

5. Die Handlungseinheit führt grundsätzlich zur Idealkonkurrenz (Tateinheit) nach § 52 StGB. Ausnahmsweise führt die Handlungseinheit jedoch nicht zur Tateinheit, wenn eine Gesetzeskonkurrenz vorliegt.

Ja!

Von Gesetzeskonkurrenz spricht man, wenn ein Delikt hinter ein anders zurücktritt, weil der Unrechtsgehalt bereits im anderen enthalten ist. Bei der Handlungseinheit gilt dies in den folgenden Fallgruppen: Spezialität, Subsidiarität und Konsumtion. Hier liegt indes kein Fall der Gesetzeskonkurrenz vor.
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