Strafrecht

Strafprozessrecht

Einführung

Rechtsquellen formelles Strafrecht - StPO und GVG

Rechtsquellen formelles Strafrecht - StPO und GVG

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Referendarin R ist in der Strafstation und soll für ihre Ausbilderin A herausfinden, vor welchem Gericht Anklage erhoben werden muss. Für den tatgegenständlichen Raub (§ 249 StGB) hält A eine Gefängnisstrafe von drei Jahren für realistisch.

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Einordnung des Falls

Rechtsquellen formelles Strafrecht - StPO und GVG

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die sachliche Zuständigkeit betrifft die Frage, an welchem Ort sich das zuständige Gericht befindet.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die sachliche Zuständigkeit betrifft die Verteilung der Strafsachen auf die verschiedenen Spruchkörper des ersten Rechtszuges nach ihrer Art und Schwere. Wo sich das Gericht befindet, ist Frage der örtlichen Zuständigkeit (§§ 7ff. StPO).
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2. Die sachliche Zuständigkeit ist ausschließlich in der StPO geregelt (vgl. § 1 StPO).

Nein, das trifft nicht zu!

Die sachliche Zuständigkeit findet sich im ersten Abschnitt des ersten Buches, in den §§ 1ff. StPO. Schon in § 1 StPO ist aber auch geregelt: „Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.“ Die ausführlichen Regeln zur sachlichen Zuständigkeit finden sich demnach im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Die wichtigsten Vorschriften zur sachlichen Zuständigkeit sind § 24 GVG (Amtsgericht) und § 74 GVG (Landgericht).

3. Ausgangspunkt von Rs Prüfung ist § 74 Abs. 1 GVG, nicht § 24 GVG.

Ja!

Die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit sollte von § 74 GVG ausgehen, da dieser zunächst eine negative Zuständigkeitsabgrenzung trifft. Zuständig ist das Landgericht danach für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Es ist auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder bestimmte Maßregeln zu erwarten sind, sowie dann, wenn die Staatsanwaltschaft in einem besonderen Fall nach § 24 Abs. 1 S. 3 StPO vor dem Landgericht anklagt.§ 74 Abs. 1 S. 1 GVG spricht nur von Amts- und Oberlandesgericht, da für den BGH eine erstinstanzliche Zuständigkeit nicht begründet ist.

4. Zuständig ist vorliegend das Oberlandesgericht (§ 120 GVG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Oberlandesgericht ist erstinstanzlich für die Staatsschutzdelikte zuständig, die in § 120 Abs. 1 und 2 GVG aufgezählt sind.Der Raub (§ 249 StGB), der hier auch keinen Bezug zu staatsgefährdenden Straftaten aufweist, unterfällt nicht den Katalogtaten des § 120 GVG. Damit ist die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nicht begründet.Diese Sonderzuständigkeit folgt aus der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Komplexität von Staatsschutzdelikten. Im Referendariat wird die Norm für Dich höchstens in einer Zusatzfrage interessant werden.

5. Der Raub ist keine Katalogtat des § 74 Abs. 2 GVG. Ist das Amtsgericht zuständig (§ 24 Abs. 1 GVG)?

Ja, in der Tat!

Das Amtsgericht ist zuständig (§ 24 Abs. 1 GVG), wenn nicht (1) die Zuständigkeit des LG aus § 74 Abs. 2 GVG oder § 74a GVG oder des OLG (§ 120 GVG) begründet ist, (2) im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder (3) die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten, des Umfangs oder der Bedeutung des Falles vor dem Landgericht anklagt.Der Raub (§ 249 StGB) fällt weder unter die Katalogtaten der §§ 74 Abs. 2, 74a GVG, noch in die Zuständigkeit des OLG. Es ist keine Strafe über vier Jahren, und keine Maßregel (Nr. 2) zu erwarten und auch ein besonderer Fall im Sinne der Nr. 3 liegt nicht vor. Also ist das Amtsgericht zuständig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Honigdachs

Honigdachs

13.11.2024, 11:55:44

Bei Frage drei heißt es: Die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit sollte von § 74 GVG ausgehen, da dieser zunächst eine negative Zuständigkeitsabgrenzung trifft. Zuständig ist das Landgericht danach für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Es ist auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder bestimmte Maßregeln zu erwarten sind, sowie dann, wenn die Staatsanwaltschaft in einem besonderen Fall nach § 24 Abs. 1 S. 3 StPO vor dem Landgericht anklagt. Müsste es nicht im letzten Satz § 24 Abs 1 S. 1 GVG lauten?


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