Rechtsquellen formelles Strafrecht - StPO und GVG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Referendarin R ist in der Strafstation und soll für ihre Ausbilderin A herausfinden, vor welchem Gericht Anklage erhoben werden muss. Für den tatgegenständlichen Raub (§ 249 StGB) hält A eine Gefängnisstrafe von drei Jahren für realistisch.
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Einordnung des Falls
Rechtsquellen formelles Strafrecht - StPO und GVG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die sachliche Zuständigkeit betrifft die Frage, an welchem Ort sich das zuständige Gericht befindet.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die sachliche Zuständigkeit ist ausschließlich in der StPO geregelt (vgl. § 1 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ausgangspunkt von Rs Prüfung ist § 74 Abs. 1 GVG, nicht § 24 GVG.
Ja!
4. Zuständig ist vorliegend das Oberlandesgericht (§ 120 GVG).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Der Raub ist keine Katalogtat des § 74 Abs. 2 GVG. Ist das Amtsgericht zuständig (§ 24 Abs. 1 GVG)?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Honigdachs
13.11.2024, 11:55:44
Bei Frage drei heißt es: Die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit sollte von § 74 GVG ausgehen, da dieser zunächst eine negative Zuständigkeitsabgrenzung trifft. Zuständig ist das Landgericht danach für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Es ist auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder bestimmte Maßregeln zu erwarten sind, sowie dann, wenn die Staatsanwaltschaft in einem besonderen Fall nach § 24 Abs. 1 S. 3 StPO vor dem Landgericht anklagt. Müsste es nicht im letzten Satz § 24 Abs 1 S. 1 GVG lauten?