Auf welche Art von Verträgen findet § 309 Nr. 8b) BGB Anwendung?


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Hobbyradfahrer H mietet im Rennradladen R ein Rennrad für seinen zweiwöchigen Urlaub für €200. In den AGB der R steht, dass Reparatur oder die Lieferung eines neuen Rads bei einem Mangel aufgrund der kurzen Mietzeit ausgeschlossen ist.

Einordnung des Falls

Auf welche Art von Verträgen findet § 309 Nr. 8b) BGB Anwendung?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Klausel ist an § 309 Nr. 8 b) BGB zu messen, wenn es sich um einen Vertrag zur Lieferung neu hergestellter Sachen oder über Werkleistungen handelt.

Ja!

Im Gegensatz zu § 309 Nr. 8 a) BGB, gilt das Klauselverbot des § 309 Nr. 8 b) BGB nur für Kauf- und Werkverträge. Bei Kaufverträgen muss es sich zusätzlich um neu hergestellte Sachen handeln. Dies erklärt sich daraus, dass gebrauchte Sachen mängelanfälliger sein können und eine Begrenzung der Sachmängelhaftung berechtigt sein kann.

2. Bei dem Mietvertrag über das Rennrad handelt es sich um einen Vertrag zur Lieferung neu hergesteller Sachen, sodass § 309 Nr. 8 b) BGB Anwendung findet.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Vertrag über die Lieferung einer neu hergestellten Sache liegt vor, wenn der Verwender zur Besitzverschaffung im Zusammenhang mit der Übereignung einer neu hergestellten Sache verpflichtet ist. Das ist vor allem bei Kaufverträgen der Fall. Unter die Vorschrift fallen aber auch Werklieferungsverträge, sowie typengemischte oder atypische Verträge, solange sie eine Übereignungspflicht des Verwenders statuieren. Bei dem Mietvertrag handelt es sich um einen Vertrag der R zur Gebrauchsüberlassung auf Zeit verpflichtet. Mangels Übereignungspflicht der R liegt keine Lieferung einer neu hergestellten Sache vor, sodass § 309 Nr. 8 b) BGB keine Anwendung findet.

3. Bei Mietverträgen ist der Ausschluss der mietrechtlichen Mängelrechte per AGB mangels Anwendbarkeit des § 309 Nr. 8 b) BGB grundsätzlich wirksam.

Nein, das trifft nicht zu!

Aus der Unanwendbarkeit des § 309 Nr. 8 b) BGB ist nicht zu schließen, dass AGB-rechtliche Gewährleistungsausschlüsse bei Miet-, Pacht-, oder Kaufverträgen über gebrauchte Sachen grundsätzlich wirksam sind. Vielmehr verstoßen diese häufig gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

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BEN

Ben

29.7.2022, 07:20:00

Finde die ganzen Aufgaben dieser Reihe in Hinblick auf § 476 BGB ziemlich doof gestellt. In einer Fallbearbeitung in der Klausur würde man nämlich einfach darauf abstellen, anstatt eine lange und aufwendige AGB Prüfung durchzuführen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.8.2022, 19:04:25

Vielen Dank für Deinen Hinweis, Ben. Könntest Du mir das hier noch ein wenig näher erläutern? Vorliegend geht es ja um einen Mietvertrag nach § 535 BGB. Auf den Mietvertrag finden die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474ff. BGB) und damit auch § 476 BGB keine Anwendung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.8.2022, 19:12:51

P.S.: Im Hinblick auf Kaufverträge hat § 309 Nr. 8b BGB aber in der Tat an Bedeutung verloren, ohne, dass sich dies explizit aus der Norm ergibt. Denn in der Tat gilt im Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB weitgehend zwingendes Recht, sodass § 309 Nr. 8 lit b BGB nicht anwendbar ist. Weiterhin anwendbar ist die Norm aber weiterhin bei Verträgen über neu hergestellte Gebäude u. Wohnungen, Kaufverträgen zwischen Verbrauchern und bei sonstigen Werkverträgen.

BEN

Ben

3.8.2022, 16:50:26

Hmm vielleicht nicht direkt die Aufgabe unter die ich kommentiert habe aber wenn ich mich richtig erinnere ging es in vorangegangenen Aufgaben auch um Verbrauchsgüterkäufe..wenn nicht habe ich nichts gesagt


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