Auf welche Art von Verträgen findet § 309 Nr. 8b) BGB Anwendung?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hobbyradfahrer H mietet im Rennradladen R ein Rennrad für seinen zweiwöchigen Urlaub für €200. In den AGB der R steht, dass Reparatur oder die Lieferung eines neuen Rads bei einem Mangel aufgrund der kurzen Mietzeit ausgeschlossen ist.
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Einordnung des Falls
Auf welche Art von Verträgen findet § 309 Nr. 8b) BGB Anwendung?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Klausel ist an § 309 Nr. 8 b) BGB zu messen, wenn es sich um einen Vertrag zur Lieferung neu hergestellter Sachen oder über Werkleistungen handelt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei dem Mietvertrag über das Rennrad handelt es sich um einen Vertrag zur Lieferung neu hergesteller Sachen, sodass § 309 Nr. 8 b) BGB Anwendung findet.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Bei Mietverträgen ist der Ausschluss der mietrechtlichen Mängelrechte per AGB mangels Anwendbarkeit des § 309 Nr. 8 b) BGB grundsätzlich wirksam.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ben
29.7.2022, 07:20:00
Finde die ganzen Aufgaben dieser Reihe in Hinblick auf § 476 BGB ziemlich doof gestellt. In einer Fallbearbeitung in der Klausur würde man nämlich einfach darauf abstellen, anstatt eine lange und aufwendige AGB Prüfung durchzuführen.
Lukas_Mengestu
2.8.2022, 19:04:25
Vielen Dank für Deinen Hinweis, Ben. Könntest Du mir das hier noch ein wenig näher erläutern? Vorliegend geht es ja um einen Mietvertrag nach § 535 BGB. Auf den Mietvertrag finden die Regelungen des
Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474ff. BGB) und damit auch § 476 BGB keine Anwendung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Lukas_Mengestu
2.8.2022, 19:12:51
P.S.: Im Hinblick auf Kaufverträge hat § 309 Nr. 8b BGB aber in der Tat an Bedeutung verloren, ohne, dass sich dies explizit aus der Norm ergibt. Denn in der Tat gilt im
Verbrauchsgüterkaufnach § 476 BGB weitgehend zwingendes Recht, sodass § 309 Nr. 8 lit b BGB nicht anwendbar ist. Weiterhin anwendbar ist die Norm aber weiterhin bei Verträgen über neu hergestellte Gebäude u. Wohnungen, Kaufverträgen zwischen Verbrauchern und bei sonstigen Werkverträgen.
Ben
3.8.2022, 16:50:26
Hmm vielleicht nicht direkt die Aufgabe unter die ich kommentiert habe aber wenn ich mich richtig erinnere ging es in vorangegangenen Aufgaben auch um Verbrauchsgüterkäufe..wenn nicht habe ich nichts gesagt