Auf welche Art von Verträgen findet § 309 Nr. 8b) BGB Anwendung?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hobbyradfahrer H mietet im Rennradladen R ein Rennrad für seinen zweiwöchigen Urlaub für €200. In den AGB der R steht, dass Reparatur oder die Lieferung eines neuen Rads bei einem Mangel aufgrund der kurzen Mietzeit ausgeschlossen ist.
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Einordnung des Falls
Auf welche Art von Verträgen findet § 309 Nr. 8b) BGB Anwendung?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Klausel ist an § 309 Nr. 8 b) BGB zu messen, wenn es sich um einen Vertrag zur Lieferung neu hergestellter Sachen oder über Werkleistungen handelt.
Ja!
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2. Bei dem Mietvertrag über das Rennrad handelt es sich um einen Vertrag zur Lieferung neu hergesteller Sachen, sodass § 309 Nr. 8 b) BGB Anwendung findet.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Bei Mietverträgen ist der Ausschluss der mietrechtlichen Mängelrechte per AGB mangels Anwendbarkeit des § 309 Nr. 8 b) BGB grundsätzlich wirksam.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ben
29.7.2022, 07:20:00
Finde die ganzen Aufgaben dieser Reihe in Hinblick auf § 476 BGB ziemlich doof gestellt. In einer Fallbearbeitung in der Klausur würde man nämlich einfach darauf abstellen, anstatt eine lange und aufwendige AGB Prüfung durchzuführen.
Lukas_Mengestu
2.8.2022, 19:04:25
Vielen Dank für Deinen Hinweis, Ben. Könntest Du mir das hier noch ein wenig näher erläutern? Vorliegend geht es ja um einen Mietvertrag nach § 535 BGB. Auf den Mietvertrag finden die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474ff. BGB) und damit auch § 476 BGB keine Anwendung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Lukas_Mengestu
2.8.2022, 19:12:51
P.S.: Im Hinblick auf Kaufverträge hat § 309 Nr. 8b BGB aber in der Tat an Bedeutung verloren, ohne, dass sich dies explizit aus der Norm ergibt. Denn in der Tat gilt im Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB weitgehend zwingendes Recht, sodass § 309 Nr. 8 lit b BGB nicht anwendbar ist. Weiterhin anwendbar ist die Norm aber weiterhin bei Verträgen über neu hergestellte Gebäude u. Wohnungen, Kaufverträgen zwischen Verbrauchern und bei sonstigen Werkverträgen.
Ben
3.8.2022, 16:50:26
Hmm vielleicht nicht direkt die Aufgabe unter die ich kommentiert habe aber wenn ich mich richtig erinnere ging es in vorangegangenen Aufgaben auch um Verbrauchsgüterkäufe..wenn nicht habe ich nichts gesagt