Unwirksame überlange Annahmefrist (§ 308 Nr. 1 BGB)
4. April 2025
15 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

F will Immobilienfonds I ihre Wohnung verkaufen. In den AGB des I steht, dass Vertragspartner für sechs Wochen an ihr Angebot unwiderruflich gebunden sind. F bietet dem I unter notarieller Beurkundung ihre Wohnung zum Preis von €150.000 an. I nimmt dieses Angebot nach sechs Wochen an.
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Einordnung des Falls
Unwirksame überlange Annahmefrist (§ 308 Nr. 1 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Vertrag zwischen I und F ist nur zustande gekommen, wenn I das Angebot der F rechtzeitig angenommen hat. Dies wäre der Fall, wenn die AGB-Klausel wirksam ist.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch wenn die AGB-Klausel des I bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses eingesetzt wurde, unterliegt diese der AGB Kontrolle.
Ja!
3. Die AGB-Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 13 c) BGB, da die Erklärung der F an besondere Zugangserfordernisse geknüpft wird.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Da I sich durch die AGB-Klausel eine unangemessen lange Annahmefrist vorbehält, ist die Klausel nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
17.10.2023, 08:56:11
Ich hätte die Annahmefristklausel als Bestandteil eines eigenständigen Vertrages zur Regelung des vorvertraglichen Verhältnisses angesehen. Bin ich damit völlig auf dem Holzweg?
Peter im Pech
14.1.2024, 17:49:54
Wenn ich das verlinkte Urteil richtig verstanden habe, ist der Sachverhalt ein anderer. Darin hat der Käufer und gleichzeitig Kläger dem Verkäufer ein Angebot gemacht, an das er laut AGB des Verkäufers für 3 Monate gebunden sein sollte. Die Ansicht des BGH, das dem Verkäufer eine maximal 4 wöchige Bedenkzeit im Hinblick auf eine Bonitätsprüfung des Käufers eingeräumt wird, macht dann schon Sinn. Im vorliegenden Jurafuchs Fall macht jedoch der Verkäufer dem Käufer ein Angebot. Man fragt sich demnach, wieviel Bedenkzeit dem Käufer eingeräumt wird, um noch wirksam das Angebot anzunehmen. Der Käufer hat aber keine Bonitätsprüfung des Verkäufers vorzunehmen. Kann man dann daraus schlussfolgern, dass die Annahmefrist nach gewöhnlichen Umständen noch KÜRZER ist?
Peter im Pech
14.1.2024, 17:51:18
Also kürzer als vier Wochen?
Rechtsanwalt B. Trüger
3.4.2024, 15:30:20
Ohne mir das Urteil durchgelesen zu haben, finde ich es ist ein guter nachvollziehbarer Gedanke (wenn es denn so war). Ich glaube aber insbesondere in Bezug auf die Praxis sind die vier Wochen als angemessen zu erachten. Auch hinter einem Fonds stecken ja immerhin Menschen, die etwas Bedenkzeit brauchen, um ggf. nochmal Sachen durchzurechnen, zu vergleichen etc. Insbesondere, wenn dann auch mehrere Personen u.U. etwas mitzureden haben, kann es etwas dauern bis man sich intern einig geworden ist
Tobias Baumgarten
15.12.2024, 14:04:34
Die Übernahme der 4 Wochen auf einen deutlich anders gelagerten Sachverhalt finde ich ehrlich gesagt schwierig. Dass sich ein Immobilienfonds mehr als 4 Wochen Zeit nimmt, dürfte eher gängige Praxis als Ausnahme sein. Da arbeiten viele Menschen arbeitsteilig, es werden in der Regel viele Objekte parallel geprüft, insbesondere auch mittels Bausachverständiger und dann gebündelt in regelmäßigen Ausschussterminen bewilligt (oder abgelehnt). Die internen Prozesse sind meist sehr formalistisch, auch wegen der strengen Finanzaufsicht. Vor dem Hintergrund halte ich 6 Wochen für einen komplett realistischen Zeitraum.
Waltrop
2.12.2024, 13:15:23
Wenn 4 Wochen beim Immobilienkauf der gesetzlichen Regelung entsprechen und 6 Wochen, also 2 Wochen beziehungsweise 50% mehr, schon unangemessen lang sind, was wäre denn dann noch erlaubt?
Timurso
2.12.2024, 13:33:39
Soweit ich die Aufgabe verstehe, sind die vier Wochen keine gesetzliche feste Regelung, sondern gemeint ist, dass für einen Immobilienkauf in der Regel vier Wochen angemessen/noch erlaubt wären.
Waltrop
2.12.2024, 14:08:24
Ich habe das so verstanden, dass beim Immobilienkauf eine Annahme nach 4 Wochen auch ohne diesbezügliche Bestimmung in den AGB noch wirksam wäre.
Timurso
2.12.2024, 14:31:00
@[Waltrop ](122946)nein, das ist so nicht. Mangels gesetzlicher Regelung würde ohne diesbezügliche Regelung einfach §
147 BGBgelten, in dessen Rahmen wohl keine 4 Wochen erwartbar sind.

FalkTG
12.1.2025, 13:54:47
Könnte man die Wirkung des § 308 Nr. 1 BGB nicht über die Wertung des § 310 III Nr. 3 BGB auf §
307 BGBübertragen?
nmew
22.1.2025, 17:02:21
ich verstehe nicht, warum hier die AGB-Kontrolle anwendbar ist. In welchen Vertrag wurden die AGB denn wie einbezogen? Es wurde doch überhaupt kein Vertrag geschlossen, durch den die in Rede stehende Klausel Geltung erlangt hätte. oder irre ich mich?
Niro95
24.3.2025, 09:22:48
Kann mir jemand erklären, wie es überhaupt möglich ist zur Frage der Einbeziehung zu kommen, wenn es keinen Vertrag gibt?