Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

AGB

Unwirksame überlange Annahmefrist (§ 308 Nr. 1 BGB)

Unwirksame überlange Annahmefrist (§ 308 Nr. 1 BGB)

23. August 2025

16 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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F will Immobilienfonds I ihre Wohnung verkaufen. In den AGB des I steht, dass Vertragspartner für sechs Wochen an ihr Angebot unwiderruflich gebunden sind. F bietet dem I unter notarieller Beurkundung ihre Wohnung zum Preis von €150.000 an. I nimmt dieses Angebot nach sechs Wochen an.

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