§ 308 Nr. 2 BGB - Nachfristen
3. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

F kauft von Möbelhändler M ein Sofa. § 5 der AGB des M sieht vor, dass Möbel innerhalb von vier Wochen ab Vertragsschluss geliefert werden müssen. § 6 bestimmt, dass der Käufer bei Verzögerung nur zurücktreten kann, wenn er erfolglos eine fünfwöchige Nachfrist gesetzt hat.
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Einordnung des Falls
§ 308 Nr. 2 BGB - Nachfristen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 5 der AGB könnte gegen § 308 Nr. 2 BGB verstoßen, wenn die Lieferfrist von vier Wochen unbestimmt oder unangemessen lang ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 6 könnte gegen § 308 Nr. 2 BGB verstoßen, wenn sich M eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält.
Ja, in der Tat!
3. Eine Nachfrist ist unangemessen lang, wenn sie die gesetzliche Fristdauer wesentlich überschreitet oder eine Interessenabwägung dies ergibt.
Ja!
4. Die Nachfrist von fünf Wochen ist nach Interessenabwägung unangemessen lang, sodass die Klausel nach § 308 Nr. 2 BGB unwirksam ist.
Genau, so ist das!
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