Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

AGB

§ 308 Nr. 2 BGB - Nachfristen

§ 308 Nr. 2 BGB - Nachfristen

15. August 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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F kauft von Möbelhändler M ein Sofa. § 5 der AGB des M sieht vor, dass Möbel innerhalb von vier Wochen ab Vertragsschluss geliefert werden müssen. § 6 bestimmt, dass der Käufer bei Verzögerung nur zurücktreten kann, wenn er erfolglos eine fünfwöchige Nachfrist gesetzt hat.

Diesen Fall lösen 73,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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