+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F kauft von Möbelhändler M ein Sofa. § 5 der AGB des M sieht vor, dass Möbel innerhalb von vier Wochen ab Vertragsschluss geliefert werden müssen. § 6 bestimmt, dass der Käufer bei Verzögerung nur zurücktreten kann, wenn er erfolglos eine fünfwöchige Nachfrist gesetzt hat.
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Einordnung des Falls
§ 308 Nr. 2 BGB - Nachfristen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 5 der AGB könnte gegen § 308 Nr. 2 BGB verstoßen, wenn die Lieferfrist von vier Wochen unbestimmt oder unangemessen lang ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
§ 308 Nr. 2 BGB gilt nur für AGB, mit denen der Verwender eine Nachfrist bestimmt, also Fristen nach Fälligkeit der Leistung. Nicht erfasst wird dagegen die Festlegung originärer Leistungsfristen, die unter § 308 Nr. 1 BGB fallen. In § 5 AGB wird eine Leistungsfrist von vier Wochen für die Lieferung des Sofas festgelegt. Da es sich nicht um eine Nachfrist handelt, ist die Klausel nicht an § 308 Nr. 2 BGB zu messen.
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2. § 6 könnte gegen § 308 Nr. 2 BGB verstoßen, wenn sich M eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält.
Ja, in der Tat!
Nach § 308 Nr. 2 BGB können AGB, mit denen sich der Verwender eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält, unwirksam sein. Eingeschränkt wird dadurch nur die Konkretisierung von gesetzlich vorgesehenden Nachfristen, also insbesondere die der §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB. Bei § 6 der AGB handelt es sich um eine Konkretisierung der Nachfrist der §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB, da F erst zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann, wenn sie M erfolglos eine Frist von fünf Wochen gesetzt hat. Die Klausel könnte nach § 308 Nr. 2 BGB unwirksam sein, wenn M sich so eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält.
3. Eine Nachfrist ist unangemessen lang, wenn sie die gesetzliche Fristdauer wesentlich überschreitet oder eine Interessenabwägung dies ergibt.
Ja!
Die unangemessene Länge einer Nachfristklausel hängt maßgeblich davon ab, wie weit sich die Bestimmung vom dispositiven Recht entfernt. Wesentliche Überschreitungen der gesetzlichen Fristdauer sind stets unangemessen und unterhalb dieser Grenze ist eine allgemeine Interessenabwägung nach den Vertragsumständen vorzunehmen. Zu beachten ist immer, dass die Nachfrist dem Schuldner nicht Gelegenheit dazu geben soll, die Leistung erst zu erbringen, sondern vielmehr eine begonnene Erfüllung seiner Leistung zu vollenden. Daher sind Nachfristen regelmäßig wesentlich kürzer als die vereinbarte Leistungsfrist. Ansonsten ist auf den Vertragsgegenstand und die Branche abzustellen, welche Zeit für eine Nachfrist angemessen ist.
4. Die Nachfrist von fünf Wochen ist nach Interessenabwägung unangemessen lang, sodass die Klausel nach § 308 Nr. 2 BGB unwirksam ist.
Genau, so ist das!
M hat sich durch § 6 der AGB eine fünfwöchige Nachfrist eingeräumt. Diese überschreitet die gesetzlich angemessene Frist nach §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB für einen Möbelversand deutlich. Dies ergibt sich daraus, dass eine Nachfrist dem Schuldner nicht Gelegenheit dazu geben soll, die Leistung erst zu erbringen, sondern vielmehr eine begonnene Erfüllung seiner Leistung zu vollenden. Bei einem Händler, der Möbel aus dem Lager liefert und nicht etwa selbst Möbel maßanfertigt, ist eine fünfwöchige Nachfrist unangemessen lang. Dies wird dadurch bestärkt, dass bereits eine Lieferzeit von vier Wochen vereinbart wurde und die Nachfrist nun sogar noch länger sein sollte. § 6 verstößt daher gegen § 308 Nr. 2 BGB und ist unwirksam.
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