Objektiver Tatbestand: Tatobjekt 4
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H erwirbt einen Grundschuldbrief über €2,2 Mio. Er wird ihm ausgehändigt. H weiß, dass es sich bei dem Vorerwerb um ein Strohmanngeschäft gehandelt hat, hinter dem ein krimineller Treuhänder stand. Auch weiß H, dass ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen und ein Prozess anhängig ist.
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Einordnung des Falls
Objektiver Tatbestand: Tatobjekt 4
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Können Grundpfandrechte als solche Gegenstand der Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) sein?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Grundschuldbrief ist ein körperlicher Gegenstand und damit taugliches Tatobjekt der Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
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