Objektiver Tatbestand: Tatobjekt 4

6. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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H erwirbt einen Grundschuldbrief über €2,2 Mio. Er wird ihm ausgehändigt. H weiß, dass es sich bei dem Vorerwerb um ein Strohmanngeschäft gehandelt hat, hinter dem ein krimineller Treuhänder stand. Auch weiß H, dass ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen und ein Prozess anhängig ist.

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Einordnung des Falls

Objektiver Tatbestand: Tatobjekt 4

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Können Grundpfandrechte als solche Gegenstand der Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) sein?

Nein, das ist nicht der Fall!

Gegenstand der Hehlerei kann nur eine Sache, mithin ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB), sein. Andere Vermögenswerte wie Forderungen, geistige Werke oder Rechte scheiden als taugliche Tatobjekte aus.
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2. Der Grundschuldbrief ist ein körperlicher Gegenstand und damit taugliches Tatobjekt der Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Urkunden, durch die ein Recht verbrieft ist, stellen ungeachtet des geringen Materialwerts, den sie an sich verkörpern, Sachen im Sinne des § 259 StGB dar.
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