Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
§ 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB: Missachtung des Vorfahrtsrechts
§ 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB: Missachtung des Vorfahrtsrechts
16. April 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (9.005 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T befährt mit ihrem Pkw eine als Einbahnstraße geführte Nebenstraße in entgegengesetzter Richtung. Als die Radfahrerin O entgegenkommt, führen beide gerade noch rechtzeitig eine Vollbremsung durch.
Diesen Fall lösen 64,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB: Missachtung des Vorfahrtsrechts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da T nicht fahruntüchtig war, scheidet eine Strafbarkeit aus § 315c Abs. 1 StGB von vorneherein aus.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat die „Vorfahrt nicht beachtet“ (§ 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB), indem sie die Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung befuhr.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Helena
31.1.2022, 15:10:19
Würde der vorliegende Fall nicht gegen 2 f) verstoßen?  ich hätte noch nicht mal an 2 a) gedacht. 

Lukas_Mengestu
31.1.2022, 18:10:40
Hallo Helena, guter Gedanke! Hier musst Du allerdings aufpassen. Denn zwar kannst Du § 315c Abs. 1 Nr. 2f StGB natürlich anprüfen. Allerdings gilt die Norm nur für "Kraftfahrstraßen", also die umgangssprachlichen Schnellstraßen, auf denen nur Fahrzeuge fahren dürfen, die mehr als 60 km/h fahren können (Verkehrszeichen 331). Hier würdest Du tatbestandlich also auch nicht weiterkommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Vincent
15.1.2025, 15:17:26
Beschreibt die Definition der h.m. nicht exakt den vorliegenden Fall ? Die Fahrtlinien würden sich kreuzen, der Reibungslose verkehrt ist nicht mehr zu gewährleisten? Was übersehe ich ?

sy
2.2.2025, 14:28:26
würde ich auch gerne wissen
Rechtsanwalt B. Trüger
5.3.2025, 09:25:30
Ich glaube es scheitert hier an dem Aspekt, dass keiner von beiden „Vorrang“ hat. T ist ja nicht richtig in die Einbahnstraße eingebogen und hat dabei „rechts vor links“ missachtet. Sie ist ja komplett in die falsche entgegengesetzte Richtung eingebogen. Auf einer Einbahnstraße fährt man ja grds. geordnet hintereinander, weshalb es nicht zu Vorrang kommen kann.