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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T befährt mit ihrem Pkw eine als Einbahnstraße geführte Nebenstraße in entgegengesetzter Richtung. Als die Radfahrerin O entgegenkommt, führen beide gerade noch rechtzeitig eine Vollbremsung durch.

Einordnung des Falls

§ 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB: Missachtung des Vorfahrtsrechts

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da T nicht fahruntüchtig war, scheidet eine Strafbarkeit aus § 315c Abs. 1 StGB von vorneherein aus.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst das Führen eines Fahrzeugs im fahruntüchtigen Zustand. Hingegen listet § 315c Abs. 1 Nr. 2a-g StGB abschließend bestimmte Verkehrsverstöße auf (sog. sieben Todsünden im Straßenverkehr). Der Täter muss den jeweiligen Verkehrsverstoß in objektiver Hinsicht grob verkehrswidrig begehen, und ferner rücksichtslos handeln. Letzteres Merkmal wird teilweise als schuldsteigerndes Gesinnungsmerkmal verstanden, aber überwiegend dem subjektiven Tatbestand zugeordnet.

2. T hat die „Vorfahrt nicht beachtet“ (§ 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB), indem sie die Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung befuhr.

Nein!

Nach h.M. erfasst § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB nicht nur die eigentlichen Vorfahrtfälle der §§ 8, 18 Abs. 3 StVO, sondern alle Verkehrsvorgänge, in denen sich die Fahrlinien zweier Fahrzeuge bei unveränderter Fahrweise kreuzen oder so stark nähern, dass ein reibungsloser Verkehrsablauf nur dadurch gewährleistet ist, dass ein Fahrzeug nach einer ausdrücklichen Verkehrsregelung der StVO den Vorrang hat (sog. erweiterter Vorfahrtbegriff). Nr. 2a ist daher z.B. einschlägig bei Verstößen gegen die Wartepflicht des Linksabbiegers (§ 9 Abs. 3, 4 StVO) oder beim Einfahren in den fließenden Verkehr (§ 10 StVO). Nicht hierher gehört hingegen das Befahren einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung, sodass eine Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB ausscheidet.

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