§ 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB: Missachtung des Vorfahrtsrechts
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T befährt mit ihrem Pkw eine als Einbahnstraße geführte Nebenstraße in entgegengesetzter Richtung. Als die Radfahrerin O entgegenkommt, führen beide gerade noch rechtzeitig eine Vollbremsung durch.
Einordnung des Falls
§ 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB: Missachtung des Vorfahrtsrechts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da T nicht fahruntüchtig war, scheidet eine Strafbarkeit aus § 315c Abs. 1 StGB von vorneherein aus.
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Nein, das trifft nicht zu!
2. T hat die „Vorfahrt nicht beachtet“ (§ 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB), indem sie die Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung befuhr.
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Nein!
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Helena
31.1.2022, 15:10:19
Würde der vorliegende Fall nicht gegen 2 f) verstoßen?  ich hätte noch nicht mal an 2 a) gedacht. 

Lukas_Mengestu
31.1.2022, 18:10:40
Hallo Helena, guter Gedanke! Hier musst Du allerdings aufpassen. Denn zwar kannst Du § 315c Abs. 1 Nr. 2f StGB natürlich anprüfen. Allerdings gilt die Norm nur für "Kraftfahrstraßen", also die umgangssprachlichen Schnellstraßen, auf denen nur Fahrzeuge fahren dürfen, die mehr als 60 km/h fahren können (Verkehrszeichen 331). Hier würdest Du tatbestandlich also auch nicht weiterkommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team