Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
§ 28 StGB bei tatbezogenen Mordmerkmalen (2. Gruppe) – 2
§ 28 StGB bei tatbezogenen Mordmerkmalen (2. Gruppe) – 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T erschießt die nichtsahnende O, während diese schläft, mit einer Pistole. Die Pistole hat B ihm in Kenntnis der Art und Weise der geplanten Tatausführung besorgt.
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Einordnung des Falls
§ 28 StGB bei tatbezogenen Mordmerkmalen (2. Gruppe) – 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die O "heimtückisch" (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB) getötet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem B dem T die Pistole besorgte, hat er sich wegen Beihilfe zum Mord (§§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1, 27 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
/qwas
29.1.2024, 17:47:57
Ich fände es toll, wenn ihr hier die abweichende Ansicht der Literatur als Vertiefung erwähnen könnt. Das Verhältnis von Mord und Totschlag ist ja doch stark umstritten.
Lukas_Mengestu
30.1.2024, 09:47:08
Hallo /qwas, schau Dir hierzu gerne einmal das erste Problemfeld aus diesem Kapitel an, das sich explizit mit der Abgrenzung Mord & Totschlag auseinandersetzt und wann sich dieses bei der Teilnahmestrafbarkeit auswirkt. Da die Heimtücke ein tatbezogenes und kein personenbezogenes Merkmal (§
28 StGB) ist, kommen sowohl Literatur als auch Rechtsprechung hier zur Beihilfe zum Mord. Die Rspr. prüft dies nur als eigenständigen Tatbestand (=§§ 211, 27 StGB), während die Literatur dies als Qualifikation des Totschlags prüft (=§§ 212 I, 211, 27 StGB). Auf das Ergebnis wirkt sich das unterschiedliche dogmatische Verständnis nicht aus. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team