Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Versicherungsbetrug


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Klassisches Klausurproblem

A ist hochverschuldet und sieht den einzigen Ausweg in der Begehung eines Versicherungsbetruges. Zu diesem Zweck zündet er an einem Werktag eine in seinem Eigentum stehende Lagerhalle an. Unmittelbar nachdem er den Schaden bei der Versicherung gemeldet hat, wird A jedoch aufgrund der Ermittlungen der Polizei als Täter überführt.

Einordnung des Falls

Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Versicherungsbetrug

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem A die Lagerhalle angezündet hat, hat er sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB) strafbar gemacht.

Ja, in der Tat!

Bei der Lagerhalle handelt es sich um eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient. Unerheblich ist, dass zum Tatzeitpunkt keine Menschen in der Lagerhalle waren, da die Tat lediglich zu einer Zeit verübt worden sein muss, in der sich Menschen in der Räumlichkeit aufzuhalten pflegen. Dies ist bei einer Lagerhalle zu gewöhnlichen Arbeitszeiten der Fall.

2. A hat sich wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn er den "Tatbestand des § 306a StGB" erfüllt hat und "in der Absicht gehandelt hat, eine andere Straftat zu ermöglichen".

Ja!

Die Absicht des Täters muss sich auf die Ermöglichung einer anderen Straftat richten. Der Brand muss nach dem Willen des Täters mindestens Vorbereitungshandlung zu einer anderen - eigenen oder fremden - Tat sein. Nicht erforderlich ist, dass er notwendiges Mittel zu ihrer Begehung sein soll. Dabei ist es unerheblich, ob die andere Straftat vollendet ist oder lediglich das Versuchsstadium erreicht hat. A hat den Tatbestand des Versicherungsmissbrauchs (§ 265 StGB) verwirklicht, da er eine versicherte Sache zerstört hat. Zudem hat er sich wegen versuchten Versicherungsbetrugs (§§ 263 Abs. 3 Nr. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

3. Der Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) ist eine "andere Straftat" (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Merkmal der "anderen Straftat" erfordert, dass diese zeitlich nicht mit der Brandstiftung selbst zusammenfällt, also dass die Brandstiftung eine andere tatbestandserfüllende Handlung ermöglicht oder verdeckt. Weil die Tathandlung des § 265 StGB, das Zerstören, mit der Brandstiftungshandlung identisch ist, liegt keine andere Straftat (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) vor.

4. Der versuchte Versicherungsbetrug (§§ 263 Abs. 3 Nr. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist eine "andere Straftat" (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Hierfür ist zu klären, in welchem Verhältnis die Brandstiftung zu der "anderen Straftat" stehen muss. Nach e.A. ist ein naher sachlicher und räumlichen Zusammenhang erforderlich. Nur so könne die Absicht bestehen, die gemeingefährliche Situation auszunutzen. Der BGH lässt ein funktionales Verhältnis ausreichen, also die einfache Verknüpfung vom Brandstiftungsunrecht mit dem weiteren zu begehenden Unrecht. Hierfür spricht, dass der Wortlaut der Norm für die "andere Straftat" keine Steigerung oder Ausnutzung der brandbedingten Gemeingefahr voraussetzt. Beim Versicherungsbetrug ist die Tathandlung in der Täuschung (Behauptung unwahrer Tatsachen) zu sehen. Diese Tathandlung steht neben der Brandstiftungshandlung. Eine "andere Straftat" (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) liegt vor.

5. §§ 263 Abs. 3 Nr. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB steht mit § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander.

Nein!

Tateinheit liegt vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt (vgl. § 52 Abs. 1 StGB). Die besonders schwere Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) sowie der versuchte Versicherungsbetrug (§ 263 Abs. 3 Nr. 5, 22 StGB) erfolgen durch zwei verschiedene Handlungen (Anzünden der Lagerhalle und Melden des Schadens bei der Versicherung). Daher stehen sie zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB).

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