Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB
Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Versicherungsbetrug
Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Versicherungsbetrug
16. April 2025
17 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist hochverschuldet und sieht den einzigen Ausweg in der Begehung eines Versicherungsbetruges. Zu diesem Zweck zündet er an einem Werktag eine in seinem Eigentum stehende Lagerhalle an. Unmittelbar nachdem er den Schaden bei der Versicherung gemeldet hat, wird A jedoch aufgrund der Ermittlungen der Polizei als Täter überführt.
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Einordnung des Falls
Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Versicherungsbetrug
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A die Lagerhalle angezündet hat, hat er sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat sich wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn er den "Tatbestand des § 306a StGB" erfüllt hat und "in der Absicht gehandelt hat, eine andere Straftat zu ermöglichen".
Ja!
3. Der Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) ist eine "andere Straftat" (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der versuchte Versicherungsbetrug (§§ 263 Abs. 3 Nr. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist eine "andere Straftat" (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
5. §§ 263 Abs. 3 Nr. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB steht mit § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Panthenola
3.7.2020, 09:27:21
Könntet ihr bei der letzten Frage in der Antwort das mit den Konkurrenzen noch weiter ausführen? Ich fände es für die Wiederholung sehr gut, regelmäßig und repetitiv lesen zu können, weswegen hier § 53 StGB einschlägig ist. Danke! :)

Eigentum verpflichtet 🏔️
11.7.2020, 18:40:12
Hallo Panthenola, danke für die gute Anregung. Ich habe die Antwort entsprechend ergänzt. Falls du noch weitere Anregungen hast, gerne ;)
Elisa
18.1.2023, 21:25:40
Ich verstehe jetzt ehrlich nicht, warum es hin und her wechselt, ob der Versicherungsbetrug nun „eine andere Straftat“ ist, oder nicht. Hängt das mit dem Absatz des § 265 StGB zusammen, oder mit der
Vollendungdes Betruges, oder ganz was anderem?
Martin.
20.1.2023, 22:33:15
Ich auch nicht, wäre auch sehr dankbar über eine Aufklärung
blu
22.1.2023, 17:22:44
Ich versteh es auch gar nicht leider
Daniel
25.4.2023, 08:09:29
Es handelt sich um zwei verschiedene Straftatbestände, den VersicherungsMISSBRAUCH (§ 265) und den VersicherungsBETRUG (§ 263).
InDubioProsecco
13.6.2023, 16:41:19
Das, was Daniel sagt. § 306b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 setzt eine andere Straftat voraus. Das "
In Brand setzen" im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB ist identisch mit dem Merkmal der "Zerstörung" im Sinne des § 265 StGB. Es ist daher keine andere Straftat, da es die SELBE HANDLUNG ist. Der BETRUG der Versicherung ist aber eine ANDERE HANDLUNG, im Normalfall die Meldung des Schadens bei der Versicherung. Bei dem Betrug handelt es sich daher um eine andere Straftat im Sinne der Vorschrift.
david1234
19.4.2024, 14:44:30
Mir ist anhand der Ausführungen nicht ganz klar, ob die Vorbereitungshandlung, also die Brandstiftung, alleine ausreicht oder ob dazu noch zum Versuch des Betruges angesetzt werden muss?
as.mzkw
20.11.2024, 11:29:46
Meinem Verständnis nach muss zum Betrug unmittelbar angesetzt worden sein, da sonst keine „andere Straftat“ iSd § 306b II Nr. 2 StGB gegeben ist (hier dann in Gestalt eines versuchten Versicherungsbetrugs), die verdeckt/ermöglicht werden könnte. Durch die Meldung bei der Versicherung wurde im vorliegenden Fall jedenfalls zum Betrug unmittelbar angesetzt.

Tim Gottschalk
28.2.2025, 16:57:00
Hallo @[david1234](229145), anders als @[as.mzkw](244917) sagt, muss nicht zum Betrug angesetzt werden. Wichtig ist hierbei der Wortlaut von § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB. Dieser spricht von "in der Absicht". Es handelt sich also um ein rein subjektives Merkmal, das keinerlei objektive Verwirklichung benötigt. Bereits die Brandstiftung mit der entsprechenden Absicht reicht aus, um die Qualifikation zu verwirklichen. Es ist irrelevant, ob die Absicht dann später in die Tat umgesetzt wird oder nicht. Insofern läuft das mit der
Ermöglichungsabsichtbei § 211 StGB gleich. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team
agi
13.10.2024, 23:11:48
Ich bin mir sicher, dass in den vorherigen Fällen das Merkmal „andere Tat“ im Zusammenhang mit §306 b II Nr.2 StGB und § 263 III Nr.5 StGB verneint worden ist, da auf das In Brandsetzen abgestellt wurde. Warum wird hier jetzt auf einmal bei § 263 III Nr.5 StGB auf die Täuschungshandlung abgesetzt? Muss man in solchen Fällen vllt darauf achten, ob der T schon weiß wann er die Täuschung vornehmen möchte, bzw. darauf abstellen ob die Täuschungshandlung bereits erfolgt ist? Falls ja genügt es als andere Tat und falls nicht, kann man nur auf das In Brandsetzen abstellen und somit eine „andere Tat“ ablehnen?
Nils
23.10.2024, 14:00:27
Nein, das war immer im Zusammenhang mit §265 I StGB.

Tim Gottschalk
28.2.2025, 17:02:27
Hallo @[agi](212798), auch ich konnte einen solchen Fall nicht finden, wo wir den Betrug als mögliche andere Tat abgelehnt hätten. Wichtig ist, hier genau zwischen § 265 und § 263 StGB zu unterscheiden. Solltest du doch noch einmal einen Fall finden, wo wir das anders handhaben, sag gerne Bescheid. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team