Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB

Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Versicherungsbetrug

Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Versicherungsbetrug

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A ist hochverschuldet und sieht den einzigen Ausweg in der Begehung eines Versicherungsbetruges. Zu diesem Zweck zündet er an einem Werktag eine in seinem Eigentum stehende Lagerhalle an. Unmittelbar nachdem er den Schaden bei der Versicherung gemeldet hat, wird A jedoch aufgrund der Ermittlungen der Polizei als Täter überführt.

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Einordnung des Falls

Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Versicherungsbetrug

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem A die Lagerhalle angezündet hat, hat er sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB) strafbar gemacht.

Ja, in der Tat!

Bei der Lagerhalle handelt es sich um eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient. Unerheblich ist, dass zum Tatzeitpunkt keine Menschen in der Lagerhalle waren, da die Tat lediglich zu einer Zeit verübt worden sein muss, in der sich Menschen in der Räumlichkeit aufzuhalten pflegen. Dies ist bei einer Lagerhalle zu gewöhnlichen Arbeitszeiten der Fall.
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2. A hat sich wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn er den "Tatbestand des § 306a StGB" erfüllt hat und "in der Absicht gehandelt hat, eine andere Straftat zu ermöglichen".

Ja!

Die Absicht des Täters muss sich auf die Ermöglichung einer anderen Straftat richten. Der Brand muss nach dem Willen des Täters mindestens Vorbereitungshandlung zu einer anderen - eigenen oder fremden - Tat sein. Nicht erforderlich ist, dass er notwendiges Mittel zu ihrer Begehung sein soll. Dabei ist es unerheblich, ob die andere Straftat vollendet ist oder lediglich das Versuchsstadium erreicht hat. A hat den Tatbestand des Versicherungsmissbrauchs (§ 265 StGB) verwirklicht, da er eine versicherte Sache zerstört hat. Zudem hat er sich wegen versuchten Versicherungsbetrugs (§§ 263 Abs. 3 Nr. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

3. Der Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) ist eine "andere Straftat" (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Merkmal der "anderen Straftat" erfordert, dass diese zeitlich nicht mit der Brandstiftung selbst zusammenfällt, also dass die Brandstiftung eine andere tatbestandserfüllende Handlung ermöglicht oder verdeckt. Weil die Tathandlung des § 265 StGB, das Zerstören, mit der Brandstiftungshandlung identisch ist, liegt keine andere Straftat (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) vor.

4. Der versuchte Versicherungsbetrug (§§ 263 Abs. 3 Nr. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist eine "andere Straftat" (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Hierfür ist zu klären, in welchem Verhältnis die Brandstiftung zu der "anderen Straftat" stehen muss. Nach e.A. ist ein naher sachlicher und räumlichen Zusammenhang erforderlich. Nur so könne die Absicht bestehen, die gemeingefährliche Situation auszunutzen. Der BGH lässt ein funktionales Verhältnis ausreichen, also die einfache Verknüpfung vom Brandstiftungsunrecht mit dem weiteren zu begehenden Unrecht. Hierfür spricht, dass der Wortlaut der Norm für die "andere Straftat" keine Steigerung oder Ausnutzung der brandbedingten Gemeingefahr voraussetzt. Beim Versicherungsbetrug ist die Tathandlung in der Täuschung (Behauptung unwahrer Tatsachen) zu sehen. Diese Tathandlung steht neben der Brandstiftungshandlung. Eine "andere Straftat" (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) liegt vor.

5. §§ 263 Abs. 3 Nr. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB steht mit § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander.

Nein!

Tateinheit liegt vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt (vgl. § 52 Abs. 1 StGB). Die besonders schwere Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) sowie der versuchte Versicherungsbetrug (§ 263 Abs. 3 Nr. 5, 22 StGB) erfolgen durch zwei verschiedene Handlungen (Anzünden der Lagerhalle und Melden des Schadens bei der Versicherung). Daher stehen sie zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Panthenola

Panthenola

3.7.2020, 09:27:21

Könntet ihr bei der letzten Frage in der Antwort das mit den Konkurrenzen noch weiter ausführen? Ich fände es für die Wiederholung sehr gut, regelmäßig und repetitiv lesen zu können, weswegen hier § 53 StGB einschlägig ist. Danke! :)

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

11.7.2020, 18:40:12

Hallo Panthenola, danke für die gute Anregung. Ich habe die Antwort entsprechend ergänzt. Falls du noch weitere Anregungen hast, gerne ;)

EL

Elisa

18.1.2023, 21:25:40

Ich verstehe jetzt ehrlich nicht, warum es hin und her wechselt, ob der Versicherungsbetrug nun „eine andere Straftat“ ist, oder nicht. Hängt das mit dem Absatz des § 265 StGB zusammen, oder mit der Vollendung des Betruges, oder ganz was anderem?

MAR

Martin.

20.1.2023, 22:33:15

Ich auch nicht, wäre auch sehr dankbar über eine Aufklärung

BLU

blu

22.1.2023, 17:22:44

Ich versteh es auch gar nicht leider

DAN

Daniel

25.4.2023, 08:09:29

Es handelt sich um zwei verschiedene Straftatbestände, den VersicherungsMISSBRAUCH (§ 265) und den VersicherungsBETRUG (§ 263).

INDUB

InDubioProsecco

13.6.2023, 16:41:19

Das, was Daniel sagt. § 306b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 setzt eine andere Straftat voraus. Das "

In Brand setzen

" im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB ist identisch mit dem Merkmal der "Zerstörung" im Sinne des § 265 StGB. Es ist daher keine andere Straftat, da es die SELBE HANDLUNG ist. Der BETRUG der Versicherung ist aber eine ANDERE HANDLUNG, im Normalfall die Meldung des Schadens bei der Versicherung. Bei dem Betrug handelt es sich daher um eine andere Straftat im Sinne der Vorschrift.

DAV

david1234

19.4.2024, 14:44:30

Mir ist anhand der Ausführungen nicht ganz klar, ob die Vorbereitungshandlung, also die Brandstiftung, alleine ausreicht oder ob dazu noch zum Versuch des Betruges angesetzt werden muss?

AS

as.mzkw

20.11.2024, 11:29:46

Meinem Verständnis nach muss zum Betrug unmittelbar angesetzt worden sein, da sonst keine „andere Straftat“ iSd § 306b II Nr. 2 StGB gegeben ist (hier dann in Gestalt eines versuchten Versicherungsbetrugs), die verdeckt/ermöglicht werden könnte. Durch die Meldung bei der Versicherung wurde im vorliegenden Fall jedenfalls zum Betrug unmittelbar angesetzt.

AG

agi

13.10.2024, 23:11:48

Ich bin mir sicher, dass in den vorherigen Fällen das Merkmal „andere Tat“ im Zusammenhang mit §306 b II Nr.2 StGB und § 263 III Nr.5 StGB verneint worden ist, da auf das In Brandsetzen abgestellt wurde. Warum wird hier jetzt auf einmal bei § 263 III Nr.5 StGB auf die Täuschungshandlung abgesetzt? Muss man in solchen Fällen vllt darauf achten, ob der T schon weiß wann er die Täuschung vornehmen möchte, bzw. darauf abstellen ob die Täuschungshandlung bereits erfolgt ist? Falls ja genügt es als andere Tat und falls nicht, kann man nur auf das In Brandsetzen abstellen und somit eine „andere Tat“ ablehnen?

NI

Nils

23.10.2024, 14:00:27

Nein, das war immer im Zusammenhang mit §265 I StGB.


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