Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB
Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Repräsentant
Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Repräsentant
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M und F haben ein Haus, in dem sie gemeinsam wohnen. M hat eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. F setzt das Haus in Brand in der Absicht, M Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen. M weiß hiervon nichts. Das Haus brennt ab und M stellt einen Antrag auf Zahlung der Versicherungssumme. Bevor er den Antrag stellt, klärt ihn F über alles auf. Zu einer Auszahlung kommt es jedoch nicht, weil die Polizei F überführt.
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Einordnung des Falls
Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Repräsentant
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem F das Haus angezündet hat, hat sie sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) und schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. F hat sich wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn sie den "Tatbestand des § 306a StGB" erfüllt hat und "in der Absicht gehandelt hat, eine andere Straftat zu ermöglichen".
Ja, in der Tat!
3. Der versuchte Betrug zu Lasten der Versicherung (§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB) stellt eine "andere Straftat" (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) dar.
Ja!
4. Indem M den Schaden der Versicherung gemeldet hat, hat er sich wegen versuchten Versicherungsbetrugs (§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Die Bereicherung ist aber rechtswidrig, weil M die Tat der F, die als Repräsentantin handelt, zugerechnet wird.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Als "andere Straftat" (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) kommt der Versicherungsmissbrauch (§ 265 Abs. 1 StGB) in Betracht.
Nein!
7. Als "andere Straftat" (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) kommt aber die Sachbeschädigung am Inventar (§ 303 Abs. 1 StGB) in Betracht.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Im🍑nderabilie
20.11.2022, 12:38:20
Wäre das anders vertetbar, wenn M und F verheiratet wären und der Repräsentantenstatus im Lichte des §
1357 BGBzu beurteilen wäre?
Nora Mommsen
8.12.2022, 18:54:35
Hallo Imponderabilie, Repräsentant in Sinne des § 306 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist, wer im Geschäftsbereich, zu der das versicherte Risiko gehört, an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist und die Risikoverwaltung übernommen hat. Das kann bei dem faktischen Inhaber eines Unternehmens der Fall sein. Dagegen begründet allein die Stellung des Ehegatten des Versicherungsnehmers als solche nicht die Eigenschaft als Repräsentant im versicherungsvertragsrechtlichen Sinne. §
1357 BGBhat darauf keinen Einfluss. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
hagenhubl
13.10.2024, 11:02:53
Warum gibt es den Repräsentantenstatus überhaupt? Der Eigentümer kann doch nix dafür, wenn der Repräsentant ohne sein Wissen und gegen seinen Willen sein 🏠 ansteckt.
rex ipso iure
24.5.2024, 03:01:22
„M hatte in seinen
Vorsatzaufgenommen, dass die Versicherung sich (1) irren sollte und durch Zahlung der Versicherungssumme über sein (2) Vermögen verfügt.“ Ich habe gar nicht verstanden wie man auf diesen
Vorsatzkommt, ich dachte dass Mdavon ausgeht, dass er lediglich seinen vermeintlichen Anspruch geltend macht und die versicherung sich gerade nicht irrt.
rex ipso iure
24.5.2024, 03:03:28
Achso.. weil er vor der Antragstellung aufgeklärt wurde. Mich hat es nur verwirrt, dass im Sachverhalt steht dass er den Antrag stellt und danach steht erst dass er aufgeklärt wurde Sorry für die blöde Frage 😅💀
Nora Mommsen
25.5.2024, 11:30:10
Hallo Uncle Ruckus, schön, wenn sich die Frage für dich schon von allein geklärt hat! :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
agi
14.10.2024, 00:03:11
Vllt einmal zur Vertiefung, für alle die, die sich mit der Repräsentantenstellung schwer tun. Es bietet sich an, eine Differenzierung zwischen einer Risikoverwaltung/ Gefahrverwaltung und einer reinen Vertragsverwaltung zu machen. Hat der Versicherungsnehmer die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einem Dritten übertragen, ist er als Repräsentant zu behandeln. Dafür genügt die reine Vertragsverwaltung nicht aus, es bedarf ein wesentlich höheres Befugnis. Letztlich muss man trotzdem weiter differenzieren für welchen genauen Bereich der Dritte als Repräsentant eingesetzt wurde. Das ganze wird damit begründet, dass es nicht dem Versicherungsnehmer überlassen werden kann, ob der Versicherer besser oder schlechter dasteht.