Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB
Verhinderung oder Erschwerung der Brandlöschung (Nr. 3)
Verhinderung oder Erschwerung der Brandlöschung (Nr. 3)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A zündet ein Mehrfamilienhaus an. Der Passant P beobachtet das Geschehen zufällig. Um die Löschungsarbeiten der Bewohner zu erschweren, entwendet P den Brandlöscher, der sich im Eingangsbereich des Wohnhauses befindet.
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Einordnung des Falls
Verhinderung oder Erschwerung der Brandlöschung (Nr. 3)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A das Mehrfamilienhaus angezündet hat, hat er sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) und schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem P den Brandlöscher entfernt hat, hat er sich wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB) strafbar gemacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tigerwitsch
13.3.2021, 14:34:09
Wie wäre P dann strafbar?
Speetzchen
14.3.2021, 22:19:35
Eigentum verpflichtet 🏔️
15.3.2021, 23:11:42
Hallo ihr beiden, es spricht auch vieles dafür, dass ein besonders schwerer Fall des Diebstahls (Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB) vorliegt.
Eigentum verpflichtet 🏔️
15.3.2021, 23:19:05
Amadeo
30.7.2021, 10:13:59
Wenn derjenige, der Benzin in ein bereits in Flammen stehendes Gebäude schüttet wegen Beihilfe zur Brandstiftung strafbar ist, muss dieser Fall ebenfalls eine entsprechende Beihilfestrafbarkeit begründen, oder nicht?
GingerCharme
12.8.2022, 15:27:19
Hatte denselben Gedankengang wie Amadeo, haben wir einen Denkfehler oder werden diese Konstellationen tatsächlich ungleich gehandhabt? Und wenn ja, wieso?
Lukas_Mengestu
22.11.2022, 14:41:44
Hallo ihr beiden, tatsächlich kommt hier durchaus auch eine Beihilfestrafbarkeit in Betracht. Teilnahme an einer Straftat nach § 306b Abs. 2 StGB erfordert dabei u.a. Kenntnis des Gehilfen bezüglich der vollständigen, im Falle von Abs. 2 Nr. 3 zweiaktigen, Ausführung der Tat durch den Haupttäter. Fehlt es daran, dann könnte man zumindest Beihilfe zur schweren Brandstiftung §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 27 StGB annehmen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Im🍑nderabilie
20.11.2022, 12:15:12
Scheidet eine Beihilfe hier aus? Wenn ja, warum?
Lukas_Mengestu
22.11.2022, 14:42:24
Hallo Imonderabilie, tatsächlich kommt hier durchaus auch eine Beihilfestrafbarkeit in Betracht. Teilnahme an einer Straftat nach § 306b Abs. 2 StGB erfordert dabei u.a. Kenntnis des Gehilfen von der vollständigen, im Falle von Abs. 2 Nr. 3 zweiaktigen, Ausführung der Tat durch den Haupttäter. Fehlt es daran, dann könnte man zumindest Beihilfe zur schweren Brandstiftung §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 27 StGB annehmen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team