Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB
Verhinderung oder Erschwerung der Brandlöschung (Nr. 3)
Verhinderung oder Erschwerung der Brandlöschung (Nr. 3)
16. April 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (4.544 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A zündet ein Mehrfamilienhaus an. Der Passant P beobachtet das Geschehen zufällig. Um die Löschungsarbeiten der Bewohner zu erschweren, entwendet P den Brandlöscher, der sich im Eingangsbereich des Wohnhauses befindet.
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Einordnung des Falls
Verhinderung oder Erschwerung der Brandlöschung (Nr. 3)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A das Mehrfamilienhaus angezündet hat, hat er sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) und schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem P den Brandlöscher entfernt hat, hat er sich wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB) strafbar gemacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tigerwitsch
13.3.2021, 14:34:09
Wie wäre P dann strafbar?

Speetzchen
14.3.2021, 22:19:35

Eigentum verpflichtet 🏔️
15.3.2021, 23:11:42
Hallo ihr beiden, es spricht auch vieles dafür, dass ein besonders schwerer Fall des Diebstahls (Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB) vorliegt.

Eigentum verpflichtet 🏔️
15.3.2021, 23:19:05
Amadeo
30.7.2021, 10:13:59
Wenn derjenige, der Benzin in ein bereits in Flammen stehendes Gebäude schüttet wegen
Beihilfe zur Brandstiftungstrafbar ist, muss dieser Fall ebenfalls eine entsprechende Beihilfestrafbarkeit begründen, oder nicht?
GingerCharme
12.8.2022, 15:27:19
Hatte denselben Gedankengang wie Amadeo, haben wir einen Denkfehler oder werden diese Konstellationen tatsächlich ungleich gehandhabt? Und wenn ja, wieso?

Lukas_Mengestu
22.11.2022, 14:41:44
Hallo ihr beiden, tatsächlich kommt hier durchaus auch eine Beihilfestrafbarkeit in Betracht. Teilnahme an einer Straftat nach § 306b Abs. 2 StGB erfordert dabei u.a. Kenntnis des Gehilfen bezüglich der vollständigen, im Falle von Abs. 2 Nr. 3 zweiaktigen, Ausführung der Tat durch den Haupttäter. Fehlt es daran, dann könnte man zumindest Beihilfe zur schweren Brandstiftung §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 27 StGB annehmen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Juraganter
30.12.2024, 22:25:05
Wie sähe es denn eigentlich mit § 323c Abs. 2 StGB aus? Hier behindert bzw. erschwert er doch die Hilfe Dritter, oder reicht das nicht aus?

Im🍑nderabilie
20.11.2022, 12:15:12
Scheidet eine Beihilfe hier aus? Wenn ja, warum?

Lukas_Mengestu
22.11.2022, 14:42:24
Hallo Imonderabilie, tatsächlich kommt hier durchaus auch eine Beihilfestrafbarkeit in Betracht. Teilnahme an einer Straftat nach § 306b Abs. 2 StGB erfordert dabei u.a. Kenntnis des Gehilfen von der vollständigen, im Falle von Abs. 2 Nr. 3 zweiaktigen, Ausführung der Tat durch den Haupttäter. Fehlt es daran, dann könnte man zumindest Beihilfe zur schweren Brandstiftung §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 27 StGB annehmen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team