Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB

Verhinderung oder Erschwerung der Brandlöschung (Nr. 3)

Verhinderung oder Erschwerung der Brandlöschung (Nr. 3)

10. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A zündet ein Mehrfamilienhaus an. Der Passant P beobachtet das Geschehen zufällig. Um die Löschungsarbeiten der Bewohner zu erschweren, entwendet P den Brandlöscher, der sich im Eingangsbereich des Wohnhauses befindet.

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Einordnung des Falls

Verhinderung oder Erschwerung der Brandlöschung (Nr. 3)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem A das Mehrfamilienhaus angezündet hat, hat er sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) und schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja!

A hat durch seine vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Tathandlung ein fremdes Gebäude durch Brandlegung zerstört und damit den Tatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB verwirklicht. Daneben handelte es sich bei dem Mehrfamilienhaus um ein Gebäude, das zu Wohnzwecken dient, so dass A sich ebenfalls wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht hat.
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2. Indem P den Brandlöscher entfernt hat, hat er sich wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB) strafbar gemacht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB handelt es sich um ein zweiaktiges Delikt. Aufgrund des Wortlauts ("der Täter in den Fällen des § 306a StGB") genügt nicht, dass ein Dritter, ohne Täter der Brandstiftung zu sein, als Täter das Löschen des Brandes verhindert. Das erhöhte Unrecht verwirklicht allein derjenige, dem täterschaftlich beide Teilakte zurechenbar sind. Eigenhändigkeit der Tatausführung wird dabei nicht vorausgesetzt, zwingend aber täterschaftliche Zurechnung nach allgemeinen Regeln, sei es im Wege des arbeitsteiligen Vorgehens oder im Wege der mittelbaren Täterschaft. Hier haben P und A unabhängig voneinander gewirkt. Eine Strafbarkeit des P nach § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB scheidet aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tigerwitsch

Tigerwitsch

13.3.2021, 14:34:09

Wie wäre P dann strafbar?

Speetzchen

Speetzchen

14.3.2021, 22:19:35

lediglich nach §

242 StGB

🕵

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

15.3.2021, 23:11:42

Hallo ihr beiden, es spricht auch vieles dafür, dass ein besonders schwerer Fall des Diebstahls (Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB) vorliegt.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

15.3.2021, 23:19:05

Weiterhin in Betracht kommt Hausfriedensbruch nach §

123 StGB

, zudem § 145 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Eine Strafbarkeit wegen eines versuchten Tötungsdelikts käme, bei Hinzutreten eines entsprechenden

Vorsatz

es ebenfalls in Betracht. Dazu fehlen aber Angaben im Sachverhalt.

AMAD

Amadeo

30.7.2021, 10:13:59

Wenn derjenige, der Benzin in ein bereits in Flammen stehendes Gebäude schüttet wegen Beihilfe zur Brandstiftung strafbar ist, muss dieser Fall ebenfalls eine entsprechende Beihilfestrafbarkeit begründen, oder nicht?

GI

GingerCharme

12.8.2022, 15:27:19

Hatte denselben Gedankengang wie Amadeo, haben wir einen Denkfehler oder werden diese Konstellationen tatsächlich ungleich gehandhabt? Und wenn ja, wieso?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.11.2022, 14:41:44

Hallo ihr beiden, tatsächlich kommt hier durchaus auch eine Beihilfestrafbarkeit in Betracht. Teilnahme an einer Straftat nach § 306b Abs. 2 StGB erfordert dabei u.a. Kenntnis des Gehilfen bezüglich der vollständigen, im Falle von Abs. 2 Nr. 3 zweiaktigen, Ausführung der Tat durch den Haupttäter. Fehlt es daran, dann könnte man zumindest Beihilfe zur schweren Brandstiftung §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 27 StGB annehmen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

20.11.2022, 12:15:12

Scheidet eine Beihilfe hier aus? Wenn ja, warum?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.11.2022, 14:42:24

Hallo Imonderabilie, tatsächlich kommt hier durchaus auch eine Beihilfestrafbarkeit in Betracht. Teilnahme an einer Straftat nach § 306b Abs. 2 StGB erfordert dabei u.a. Kenntnis des Gehilfen von der vollständigen, im Falle von Abs. 2 Nr. 3 zweiaktigen, Ausführung der Tat durch den Haupttäter. Fehlt es daran, dann könnte man zumindest Beihilfe zur schweren Brandstiftung §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 27 StGB annehmen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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