+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T überfällt den O in seiner Wohnung und betäubt ihn mit Chloroform. O erholt sich schon nach 30 Minuten. T beschließt nun auf andere Weise endgültig dafür zu sorgen, dass er weiter ungestört nach Geld suchen kann. Er würgt den O und billigt dabei, dass sein Handeln zum Tod des O führen könnte. O stirbt.

Einordnung des Falls

Dolus eventualis und Ermöglichungsabsicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den O in "Ermöglichungsabsicht" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 1 StGB), obwohl er nur bedingten Tötungsvorsatz hat.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Ja!

Der Täter handelt mit Ermöglichungsabsicht, wenn es ihm zielgerichtet darauf ankommt, durch die Tötung eine andere Tat zu fördern. Die Verwirklichung des Mordmerkmals hängt nicht davon ab, dass der Täter die Tötung als unerlässliches Mittel zur Ermöglichung der Bezugstat erachtet. Es genügt, wenn der Täter sich für die zum Tode führende Handlung entscheidet, weil er diese – und nicht etwa den Tötungserfolg – zur Erreichung seines Zieles für notwendig und den Eintritt des Todes billigend in Kauf nimmt. Ein bedingter Tötungsvorsatz steht der Annahme des Mordmerkmals "Töten zur Ermöglichung einer anderen Straftat" nicht entgegen. Die bedingt vorsätzliche Tötung des O diente der Ermöglichung des weiteren Durchsuchens der Wohnung nach Geld.

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