Dolus eventualis und Ermöglichungsabsicht
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T überfällt den O in seiner Wohnung und betäubt ihn mit Chloroform. O erholt sich schon nach 30 Minuten. T beschließt nun auf andere Weise endgültig dafür zu sorgen, dass er weiter ungestört nach Geld suchen kann. Er würgt den O und billigt dabei, dass sein Handeln zum Tod des O führen könnte. O stirbt.
Einordnung des Falls
Dolus eventualis und Ermöglichungsabsicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den O in "Ermöglichungsabsicht" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 1 StGB), obwohl er nur bedingten Tötungsvorsatz hat.
Ja!
Fundstellen
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Im🍑nderabilie
23.1.2023, 16:51:50
Finde das Beispiel hier ungünstig gewählt, wegen des
Motivbündels kommt ja auch Habgier in Betracht.. Vielleicht noch eine kleine Erläuterung zur Abgrenzung? :)
Nora Mommsen
24.1.2023, 13:22:06
Hallo Imponderabilie, danke dir. Aus didaktischen Gründen gehen wir in diesem Fall nur auf die
Ermöglichungsabsichtein. Die kurzen Fälle sind - anders als unsere Rechtsprechungseinheiten ja alle so gesehen "lückenhaft", da sie kleinschrittig einzelne zu prüfende Aspekte herausarbeiten sollen. Wir prüfen nochmal, inwieweit wir diese Aufgabe ggfs. um eine Abgrenzung ergänzen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team