Dolus eventualis und Ermöglichungsabsicht

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T überfällt den O in seiner Wohnung und betäubt ihn mit Chloroform. O erholt sich schon nach 30 Minuten. T beschließt nun auf andere Weise endgültig dafür zu sorgen, dass er weiter ungestört nach Geld suchen kann. Er würgt den O und billigt dabei, dass sein Handeln zum Tod des O führen könnte. O stirbt.

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Einordnung des Falls

Dolus eventualis und Ermöglichungsabsicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den O in "Ermöglichungsabsicht" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 1 StGB), obwohl er nur bedingten Tötungsvorsatz hat.

Ja!

Der Täter handelt mit Ermöglichungsabsicht, wenn es ihm zielgerichtet darauf ankommt, durch die Tötung eine andere Tat zu fördern. Die Verwirklichung des Mordmerkmals hängt nicht davon ab, dass der Täter die Tötung als unerlässliches Mittel zur Ermöglichung der Bezugstat erachtet. Es genügt, wenn der Täter sich für die zum Tode führende Handlung entscheidet, weil er diese – und nicht etwa den Tötungserfolg – zur Erreichung seines Zieles für notwendig und den Eintritt des Todes billigend in Kauf nimmt. Ein bedingter Tötungsvorsatz steht der Annahme des Mordmerkmals "Töten zur Ermöglichung einer anderen Straftat" nicht entgegen. Die bedingt vorsätzliche Tötung des O diente der Ermöglichung des weiteren Durchsuchens der Wohnung nach Geld.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

23.1.2023, 16:51:50

Finde das Beispiel hier ungünstig gewählt, wegen des

Motivbündel

s kommt ja auch

Habgier

in Betracht.. Vielleicht noch eine kleine Erläuterung zur Abgrenzung? :)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

24.1.2023, 13:22:06

Hallo Imponderabilie, danke dir. Aus didaktischen Gründen gehen wir in diesem Fall nur auf die

Ermöglichungsabsicht

ein. Die kurzen Fälle sind - anders als unsere Rechtsprechungseinheiten ja alle so gesehen "lückenhaft", da sie kleinschrittig einzelne zu prüfende Aspekte herausarbeiten sollen. Wir prüfen nochmal, inwieweit wir diese Aufgabe ggfs. um eine Abgrenzung ergänzen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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