Gemischt genutzte Gebäude

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

A betreibt im Untergeschoss seines Wohnhauses eine Drogerie. B vergießt im Untergeschoss Benzin und zündet es an. Das Feuer bereitet sich rasch aus, etliche Regale verbrennen. Nur der Holzrahmen der zum Wohnbereich führenden Tür brennt.

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Einordnung des Falls

Gemischt genutzte Gebäude

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Wohnhaus mit integriertem Ladengeschäft ist ein "fremdes Gebäude" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

Ja!

Ein Gebäude liegt vor, wenn es sich um einen (zumindest teilweise) umschlossenen, mit Grund und Boden verbundenen Raum handelt, der von Menschen betreten werden kann. Das Gebäude ist fremd, wenn es weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist. Ein Wohnhaus mit integriertem Ladengeschäft stellt einen umschlossen, mit dem Grund und Boden verbundenen Raum dar. A ist zudem Eigentümer des Wohnhauses und der Drogerie.
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2. Die Drogerie ist eine "fremde Betriebsstätte" (§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Betriebsstätten sind räumlich-gegenständliche Sachgesamtheiten von baulichen Anlagen und Inventar, die einem gewerblichen Betrieb dienen und auf längere Zeit angelegt sind. Demnach fallen auch Geschäfte und Warenhäuser unter den Begriff der Betriebsstätte. Folglich ist die Drogerie auch eine "fremde Betriebsstätte" (§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB).

3. Die Drogerie ist auch ein "fremdes Warenlager" (§ 306 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine Lagerstätte von Waren ist eine Räumlichkeit mit der Bestimmung, Vorräte von Waren von größerem Umfang und Wert für längere Zeit zu bergen. Es ist dabei unerheblich, ob zur Tatzeit Waren gelagert sind, da die Einrichtung als solche geschützt ist. Hier liegen zwar keine Angaben vor, ob der Warenbestand derart groß ist, dass man von einem Warenlager sprechen kann. Das Warenlager als solches ist jedoch schon geschützt.

4. B hat das Gebäude auch "in Brand gesetzt" (§ 306 Abs. 1 StGB).

Ja!

Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Erforderlich ist das Brennen eines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentlichen Teils. Der Holzrahmen ist für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Hauses von wesentlicher Bedeutung. Das Inventar hingegen stellt keinen wesentlichen Bestandteil dar.

5. Für die Frage, ob B sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht hat, kommt es ebenfalls darauf an, dass das in Brand gesetzte Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, "fremd" ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 306a Abs. 1 StGB verlangt keine fremde Sache als Tatobjekt. Anders als § 306 StGB ist § 306a StGB kein Eigentumsdelikt. § 306a StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und bezweckt den Schutz von Menschen vor der Gefährdung durch Brände. § 306a StGB ist daher nicht die Qualifikation zu § 306 StGB.

6. B hat durch das Legen des Feuers in der Drogerie ein "Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient", in Brand gesetzt (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

BGH: Bei gemischt-genutztem Gebäude genüge das Inbrandsetzen des gewerblichen Teils, (1) wenn der gewerbliche Teil mit dem Wohnteil ein einheitliches Gebäude bildet und (2) nicht auszuschließen ist, dass das Feuer von dem gewerblichen Teil auf den Wohnbereich übergreift. Das Wohnhaus des A ist ein gemischt-genutztes Gebäude, bei dem B nur den gewerblichen Teil in Brand gesetzt hat. Die Drogerie und der Wohnbereich sind jedoch durch keine speziellen Brandschutzvorrichtungen getrennt. B hat ein Gebäude, das "der Wohnung von Menschen dient", in Brand gesetzt. Lit.: Zur Verwirklichung des § 306a Abs. 1 Nr. StGB müsse das Feuer tatsächlich auf den Wohnteil übergreifen. Sei dies nicht der Fall, handele es sich nur um einen Versuch.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vulpes

Vulpes

3.8.2020, 18:39:19

Meiner Ansicht nach macht sich ein Täter sich auch wegen schwerer Brandstiftung strafbar, wenn er ein fremdes Gebäude, dass der Wohnung von Menschen dient in Brand setzt. Das Eigentumsverhältnis spielt bei §306a zwar keine Rolle, schliesst eine Strafbarkeit aber doch auch nicht aus. Wo kämen wir den dahin, wenn ein Täter nicht mehr wegen schwerer Brandstiftung bestraft werden kann, weil das Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, nicht ihm gehört.

Speetzchen

Speetzchen

5.8.2020, 19:01:51

Da hast du Recht ! Aber in dem Fall wird die Strafbarkeit nach § 306a auch bejaht ! 😊

Vulpes

Vulpes

5.8.2020, 19:04:38

Vlt. wurde es geändert, weil bei mir war die Antwort meines Wissens nach auch JA aber im Ergebnis falsch.

DAN

Daniel

28.12.2020, 14:59:03

Die Frage, die auf die „Fremdheit“ des

Tatobjekt

s abzielt ist tatsächlich irreführend bzw. so nicht korrekt. Daran ändert auch die Bejahung der schweren Brandstiftung in den folgenden Fragen nichts.

lucylawless

lucylawless

4.2.2021, 09:39:38

Habe ich mich verlesen, oder wird die Fremdheit auch nicht konsequent gehalten in der Aufgabe? Ich meine, dass mal Fremdheit und mal Eigentum des Täters angenommen wird?!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.7.2021, 17:33:43

Hallo zusammen, vielen Dank für eure Hinweise. Auch wenn im Ergebnis § 306a I StGB bejaht wurde, war die vorletzte Frage hier tatsächlich etwas missverständlich formuliert. Das haben wir nunmehr angepasst :). @lucylawless: kann es sein, dass Du hier A und B verwechselst? Brandstifter ist B, der Alleineigentümer der Gebäude ist indes A. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CANDM

CanDMRCV

12.1.2022, 18:32:51

Hier stimmt etwas nicht mit der „Fremdheit“.


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