Gemischt genutzte Gebäude
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A betreibt im Untergeschoss seines Wohnhauses eine Drogerie. B vergießt im Untergeschoss Benzin und zündet es an. Das Feuer bereitet sich rasch aus, etliche Regale verbrennen. Nur der Holzrahmen der zum Wohnbereich führenden Tür brennt.
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Einordnung des Falls
Gemischt genutzte Gebäude
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Wohnhaus mit integriertem Ladengeschäft ist ein "fremdes Gebäude" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Drogerie ist eine "fremde Betriebsstätte" (§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
3. Die Drogerie ist auch ein "fremdes Warenlager" (§ 306 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
4. B hat das Gebäude auch "in Brand gesetzt" (§ 306 Abs. 1 StGB).
Ja!
5. Für die Frage, ob B sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht hat, kommt es ebenfalls darauf an, dass das in Brand gesetzte Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, "fremd" ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. B hat durch das Legen des Feuers in der Drogerie ein "Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient", in Brand gesetzt (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vulpes
3.8.2020, 18:39:19
Meiner Ansicht nach macht sich ein Täter sich auch wegen schwerer Brandstiftung strafbar, wenn er ein fremdes Gebäude, dass der Wohnung von Menschen dient in Brand setzt. Das Eigentumsverhältnis spielt bei §306a zwar keine Rolle, schliesst eine Strafbarkeit aber doch auch nicht aus. Wo kämen wir den dahin, wenn ein Täter nicht mehr wegen schwerer Brandstiftung bestraft werden kann, weil das Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, nicht ihm gehört.
Speetzchen
5.8.2020, 19:01:51
Da hast du Recht ! Aber in dem Fall wird die Strafbarkeit nach § 306a auch bejaht ! 😊
Vulpes
5.8.2020, 19:04:38
Vlt. wurde es geändert, weil bei mir war die Antwort meines Wissens nach auch JA aber im Ergebnis falsch.
Daniel
28.12.2020, 14:59:03
Die Frage, die auf die „Fremdheit“ des
Tatobjekts abzielt ist tatsächlich irreführend bzw. so nicht korrekt. Daran ändert auch die Bejahung der schweren Brandstiftung in den folgenden Fragen nichts.
lucylawless
4.2.2021, 09:39:38
Habe ich mich verlesen, oder wird die Fremdheit auch nicht konsequent gehalten in der Aufgabe? Ich meine, dass mal Fremdheit und mal Eigentum des Täters angenommen wird?!
Lukas_Mengestu
20.7.2021, 17:33:43
Hallo zusammen, vielen Dank für eure Hinweise. Auch wenn im Ergebnis § 306a I StGB bejaht wurde, war die vorletzte Frage hier tatsächlich etwas missverständlich formuliert. Das haben wir nunmehr angepasst :). @lucylawless: kann es sein, dass Du hier A und B verwechselst? Brandstifter ist B, der Alleineigentümer der Gebäude ist indes A. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
CanDMRCV
12.1.2022, 18:32:51
Hier stimmt etwas nicht mit der „Fremdheit“.