Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Schwere Brandstiftung, § 306a StGB
Schwere Brandstiftung bei einem Wohnmobil (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 StGB – andere Räumlichkeit)
Schwere Brandstiftung bei einem Wohnmobil (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 StGB – andere Räumlichkeit)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A zündet den Wohnwagen an, in dem sich der Obdachlose O regelmäßig, jedoch widerrechtlich aufhält. Der Wohnwagen steht in Flammen.
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Einordnung des Falls
Schwere Brandstiftung bei einem Wohnmobil (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 StGB – andere Räumlichkeit)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn er "eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient", "in Brand gesetzt hat".
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat den Wohnwagen "in Brand gesetzt" (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Ja!
3. Der Wohnwagen ist eine "andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient" (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 StGB).
Genau, so ist das!
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