Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Schwere Brandstiftung, § 306a StGB
Schwere Brandstiftung bei einem Wohnmobil (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 StGB – andere Räumlichkeit)
Schwere Brandstiftung bei einem Wohnmobil (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 StGB – andere Räumlichkeit)
11. Juli 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (14.319 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A zündet den Wohnwagen an, in dem sich der Obdachlose O regelmäßig, jedoch widerrechtlich aufhält. Der Wohnwagen steht in Flammen.
Diesen Fall lösen 97,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schwere Brandstiftung bei einem Wohnmobil (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 StGB – andere Räumlichkeit)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn er "eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient", "in Brand gesetzt hat".
Ja, in der Tat!
2. A hat den Wohnwagen "in Brand gesetzt" (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Ja!
3. Der Wohnwagen ist eine "andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient" (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 StGB).
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Franz
4.12.2024, 17:29:42
Ich habe es leider nicht in den anderen Aufgaben gefunden und stehe gerade am Schlauch: Es könnte hier doch durchaus sein, dass der Wohnwagen unbewohnt aussieht und A nichts von der tatsächlichen Benutzung des Wohnwagens als Lebensmittelpunkt/Wohnung weiß. Sein Vorsatz bezöge sich dann doch nur auf die Eigenschaft des Wohnwagens als Kfz (§ 306 Abs. 1 Nr. 4), jedoch nicht auf die Wohnungseigenschaft, auf die es für § 306a Abs. 1 Nr. 1 jedoch ankommt. Fällt man dann im eben beschriebenen Fall beim subjektiven Tatbestand heraus?
forste35
17.2.2025, 17:11:32
Ja, müsste schon so sein, da Teil des objektiven Tatbestands, oder? @[Jurafuchs](137809)
felix16s
2.7.2025, 12:34:27
Ich würde das als Tatbestandirrtum in Form eines error in objecto auslegen, da der A in dem von dir konstruierten Fall eben nur ein KfZ iSd § 306 I Nr. 4 und keine als Wohnung genutzte Räumlichkeit nach § 306a I Nr. 1
in Brand setzenwollte, sich also ein anderes Tatobjekt vorstellte. Da es sich (angesichts des unterschiedlichen Strafrahmens) um unterschiedlich gewichtete Rechtsgüter handelt, wäre der error in objecto auch beachtlich. Das hätte nach der hM dann wohl zur Konsequenz: Versuchsstrafbarkeit nach §§ 306 I Nr. 4, 12 I, 22, 23 I StGB in Bezug auf das von A gewollte Inbrandsetzen des Kfz und eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nach § 306d I oder II StGB (je nach Gefährdung für denjenigen, der in dem Wohnwagen wohnt (habe seinen Namen vergessen)), in Bezug auf die tatsächlich in Brand gesetzte bewohnte Räumlichkeit. Also ja: in dem von dir beschriebenen Fall fällt man bezüglich der vollendeten Begehung des § 306a I Nr. 1 StGB wohl beim Vorsatz raus.