Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Schwere Brandstiftung, § 306a StGB
Schwere Brandstiftung bei einem Wohnmobil (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 StGB – andere Räumlichkeit)
Schwere Brandstiftung bei einem Wohnmobil (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 StGB – andere Räumlichkeit)
16. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A zündet den Wohnwagen an, in dem sich der Obdachlose O regelmäßig, jedoch widerrechtlich aufhält. Der Wohnwagen steht in Flammen.
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Einordnung des Falls
Schwere Brandstiftung bei einem Wohnmobil (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 StGB – andere Räumlichkeit)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn er "eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient", "in Brand gesetzt hat".
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat den Wohnwagen "in Brand gesetzt" (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Ja!
3. Der Wohnwagen ist eine "andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient" (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Franz
4.12.2024, 17:29:42
Ich habe es leider nicht in den anderen Aufgaben gefunden und stehe gerade am Schlauch: Es könnte hier doch durchaus sein, dass der Wohnwagen unbewohnt aussieht und A nichts von der tatsächlichen Benutzung des Wohnwagens als Lebensmittelpunkt/Wohnung weiß. Sein
Vorsatzbezöge sich dann doch nur auf die Eigenschaft des Wohnwagens als Kfz (§ 306 Abs. 1 Nr. 4), jedoch nicht auf die Wohnungseigenschaft, auf die es für § 306a Abs. 1 Nr. 1 jedoch ankommt. Fällt man dann im eben beschriebenen Fall beim subjektiven Tatbestand heraus?
forste35
17.2.2025, 17:11:32
Ja, müsste schon so sein, da Teil des objektiven Tatbestands, oder? @[Jurafuchs](137809)