Abwandlung
16. April 2025
11 Kommentare
4,5 ★ (6.446 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Das Kind K fährt unter Aufsicht seiner Mutter M und seines Vaters V mit seinem neuen Fahrrad. K stürzt und schürft sich das Knie auf. Die Wunde ist tief und verursacht starke Schmerzen. M will K helfen, wird aber von V abgehalten, der meint, K müsste abgehärtet werden.
Diesen Fall lösen 92,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abwandlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem V die M davon abhält, K zu helfen, hat er K körperlich misshandelt (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem V die M davon abhält, K zu helfen, hat er K an der Gesundheit geschädigt (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted
16.9.2024, 16:10:44
Ist das „Unterlassen der Wundversorgung durch die Mutter“ auch ein Unterlassen des Vaters oder ein
aktives Tun? 🙈 danke 😊

Linne_Karlotta_
16.9.2024, 16:41:17
Hey @[Juraddicted](96780), hier wird an ein
aktives Tundes Vaters, nämlich das Abhalten der Mutter von der Wundversorgung, abgestellt, nicht auf das Unterlassen der Mutter. Der Vater selbst wäre auch verpflichtet gewesen, zu helfen, womit also gleichzeitig auch eine Strafbarkeit wegen des Unterlassens der Versorgung durch den Vaters in Betracht käme. Der
Schwerpunkt der Vorwerfbarkeitliegt hier aber wohl darin, dass der Vater aktiv die zum helfen bereite Mutter von ihrer Hilfe abhält. Somit ist Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit vor allem das aktive Tun. Das „Unterlassen“ der Mutter begründet keine Strafbarkeit der Mutter, da diese zwar eine Garantenpflicht gegenüber dem Sohn hat, diese aber im konkreten Fall nicht wahrnehmen kann, weil es für sie physisch unmöglich ist. Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

Juraddicted
16.9.2024, 17:18:36
Vielen lieben Dank für Deine schnelle und ausführliche Antwort! Damit hat sich das für mich sehr verständlich geklärt 😊 Liebe Grüße!
Amelie7
30.10.2024, 14:14:44
Ich hätte aus der Aufgabe jetzt nicht herausgelesen, dass die Hilfe für die Mutter physisch unmöglich ist, sondern eher so, dass V sie umgestimmt hat?
galapagosgarry
4.1.2025, 19:31:09
@[Amelie7](262107) Die Illustration gehört zur Aufgabe. Aus dieser wird klar ersichtlich, dass der Vater die Mutter körperlich aufgehalten hat.
HarvineSpecter
22.3.2025, 11:35:55
kann ich hier auch, wie bei sog. Retterfällen abgrenzen?: hat bereits eine sichere Rettungsmöglichkeit, das Opfer erreicht, so stellt das Abhalten hiervon ein
Aktives Tundar, während ein Unterlassen vorliegt, wenn sich der Täter Rettungsmittel vorbehält, sie also dem Retter nicht zur Verfügung stellt.

G0d0fMischief
22.11.2024, 09:23:44
Könnte der V hier ggfs. aufgrund von § 1626 BGB gerechtfertigt sein, wenn man damit argumentiert, dass es ihm vorliegend um die geistige und seelische Entwicklung seines Kindes ging? Die Thematik ist denke ich besonders schwierig, da gerade autoritäre Erziehungsmethoden zunehmend in Kritik stehen. Jedoch finde ich es hier im Hinblick auf den Familienfrieden schwierig. Zumal dem V ja ein
Vorsatzvorgeworfen werden kann und
Schuldausschließungsgründenicht ersichtlich sind.
galapagosgarry
4.1.2025, 19:33:52
Kein Erziehungsstil rechtfertigt, sein Kind vorsätzlich in starken Schmerzen zu lassen. Um den Familienfrieden oder ähnliches geht es in der Aufgabe nicht.

Niklas3461
24.3.2025, 15:37:11
Moinsen, Kinder haben ein Recht auf Gewaltfreie Erziehung § 1631 II BGB.