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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Das Kind K fährt unter Aufsicht seiner Mutter M und seines Vaters V mit seinem neuen Fahrrad. K stürzt und schürft sich das Knie auf. Die Wunde ist tief und verursacht starke Schmerzen. M will K helfen, wird aber von V abgehalten, der meint, K müsste abgehärtet werden.

Einordnung des Falls

Abwandlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem V die M davon abhält, K zu helfen, hat er K körperlich misshandelt (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Eine körperliche Misshandlung kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 StGB erfüllt sind, d.h. der Täter eine Garantenstellung gegenüber dem Opfer hat. Der Täter ist dann strafbar wegen Körperverletzung durch Unterlassen (§§ 223 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB). V ist gegenüber seinem Kind Garant (§§ 1626, 1629 BGB). K hatte eine stark schmerzende Wunde, seine körperliche Unversehrtheit ist nicht nur unerheblich beeinträchtigt (körperliche Misshandlung). Nicht nur hat V dem K nicht geholfen, also garantenpflichtwidrig unterlassen, sondern sogar M daran gehindert, sich um K zu kümmern. Seine Handlung stellt somit sogar eine aktive körperliche Misshandlung dar (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).

2. Indem V die M davon abhält, K zu helfen, hat er K an der Gesundheit geschädigt (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften (= pathologischen) Zustandes. Krankhaft ist der vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichende Zustand. Die Schürfwunde ist ein pathologischer Zustand. V hat diesen Zustand zumindest aufrechterhalten, indem er die Wundversorgung garantenpflichtwidrig unterlassen und die M daran gehindert hat, K zu helfen. Das Unterlassen der Wundversorgung wird mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass sich die Wunde entzündet – in diesem Fall wäre auch an ein Steigern des pathologischen Zustands zu denken.

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