Fremdheit des Geschäfts – Auch-fremdes Geschäft (Funkenflug-Fall) 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Durch Funkenflug verursacht eine Bahn auf der Strecke zwischen Kassel und Frankfurt einen Waldbrand. Die Gemeinde G lässt den Brand durch ihre Freiwillige Feuerwehr löschen. G verlangt von der Deutschen Bahn B Ersatz der Löschkosten.
Einordnung des Falls
Fremdheit des Geschäfts – Auch-fremdes Geschäft (Funkenflug-Fall) 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem G den Brand gelöscht hat, hat sie "ein Geschäft besorgt" (§ 677 BGB).
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Ja!
2. Der Geschäftsführer besorgt das Geschäft "für einen anderen" (§ 677 BGB), wenn er das Geschäft jedenfalls nicht nur als eigenes, sondern auch als fremdes Geschäft führt.
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Genau, so ist das!
3. Indem G den Brand gelöscht hat, hat sie ein objektiv fremdes Geschäft besorgt. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet.
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Nein, das trifft nicht zu!
4. Indem G den Brand gelöscht hat, hat sie ein subjektiv fremdes Geschäft besorgt. Der Fremdgeschäftsführungswille muss positiv festgestellt werden.
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Nein!
5. Indem G den Brand gelöscht hat, hat sie nach der Rspr. ein "auch-fremdes" Geschäft besorgt. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet.
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Genau, so ist das!
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Geasoph
23.10.2021, 21:40:53
Muss der Streit beim „auch-fremden“ Geschäft angeführt werden?
Victor
24.10.2021, 12:02:21
Was meinst du genau? Das hier ist doch gerade ein Beispiel für das „auch-fremde“ Geschäft.

Lukas_Mengestu
25.10.2021, 11:32:47
Hallo Geasoph, ich vermute mal, du meintest, ob man in der Klausur den Streit darstellen muss oder einfach sagen kann, dass auch beim "auch-fremden" Geschäft, der Fremdgeschäftsführungswillen vermutet wird. Grundsätzlich würde ich eine Darstellung zumindest in den "pathologischen Fällen" den Streit erwähnen, zB 1) Erfüllung in öffentlicher Dienstpflicht (der Fall hier), 2) Aufwendungen im Hinblick auf zukünftigen Vertragsschluss (Erbensucherfall), 3) eigene Verpflichtung des Auftragnehmers ggü. einem Dritten; 4) der nichtige Vertrag; 5) Selbstaufopferung im Straßenverkehr (im Einzelnen zB: Looschelders, 15.A.2020, Schuldrecht BT, § 43 RdNr. 11 ff). Aber natürlich kannst Du dich dann für die Rechtsprechung entscheiden und die Vermutungswirkung bejahen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Saufen_Fetzt
8.2.2023, 17:00:27
Wenn die GoA in diesen Fallgruppen immer erst auf Rechtsfolgenseite ausgeschlossen wird; gibt es dann überhaupt einen sinnvollen Anwendungsbereich für die Widerlegung der Vermutung des FGW?

Nora Mommsen
9.2.2023, 13:08:43
Hallo Saufen_Fetzt, man darf natürlich nicht vergessen, dass im ersten Examen der Sachverhalt immer feststeht. Im zweiten Examen kommen dann Beweisfragen dazu darunter möglichweise auch die Frage, inwieweit ein Fremdgeschäftsführungswille nicht vorlag. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team