Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die echte GoA

Fremdgeschäftsführungswille (§ 677 BGB)

Fremdgeschäftsführungswille (§ 677 BGB)


Definiere den Begriff „Fremdgeschäftsführungswille“?

Der Fremdgeschäftsführungswille ist der Wille des Geschäftsführers, ein Geschäft nicht als eigenes, sondern als fremdes zu führen. Erforderlich ist, dass er in dem Bewusstsein und mit dem Willen handelt, in fremdem Interesse tätig zu werden.

Der Fremdgeschäftsführungswille hat ein kognitives Element (Bewusstsein der Fremdheit des Geschäfts) und ein voluntatives Element (Wille, das Geschäft als fremdes zu führen.) Fehlt eines der beiden Elemente, so liegt kein Fremdgeschäftsführungswille vor, weshalb keine echte, sondern nur eine unechte GoA vorliegen kann. Das fehlende Element entscheidet dann auch darüber, um welche Art von unechter GoA es sich handelt. Fehlt das kognitive Element, so handelt es sich um eine irrtümliche Eigengeschäftsführung nach § 687 Abs. 1 BGB. Fehlt das voluntative Element, so liegt eine angemaßte Eigengeschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB vor.

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