Kostentenor: Zug-um-Zug Verurteilung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Karla (K) erhebt Klage gegen Tom (T) auf Zahlung des Kaufpreises für sein neues Rennrad in Höhe von €10.000. T macht geltend, dass er nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Rennrads zahlen müsse. Die Klage ist begründet. Allerdings wird Karla auf Toms Antrag verurteilt, ihm Zug-um-Zug das Rennrad (Wert: €10.000) zu übergeben und zu übereignen.
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Einordnung des Falls
Kostentenor: Zug-um-Zug Verurteilung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da Karla die eingeklagten €10.000 zugesprochen bekam, richtet sich die Kostenverteilung nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ändert sich durch die Verteidigung mit dem Zurückbehaltungsrecht der Gebührenstreitwert?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Um die Kostenquote nach § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO zu berechnen, bildet man aus der Leistung, die der Kläger verlangt, und der zu erbringenden Gegenleistung einen fiktiven Gesamtstreitwert.
Ja, in der Tat!
4. Da Karla €10.000 von T verlangt und das herauszugebende Rennrad wiederum €10.000 wert ist, beträgt der fiktive Gesamtstreitwert €20.000.
Nein!
5. Der Kostentenor lautet: „Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.“
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Saufen_Fetzt
17.12.2022, 09:50:43
Inwieweit führe ich in den Entscheidungsgründen dann aus, wie ich auf die €15k komme? Denn eine gesetzliche Grundlage gibt es dafür ja nicht.
Lukas_Mengestu
20.12.2022, 08:46:44
Hallo Saufen_Fetzt, in den Entscheidungsgründen musst Du dies nicht näher begründen. Hier würdest Du einfach kurz festhalten: "Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO." Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
DominickKantor
15.11.2023, 09:05:53
Ich finde für die Praxis, den Wert der Zug-um-Zug Leistung beim fiktiven Gebührenstreitwert mit 50% anzusetzen, keine Urteile dazu. Habt ihr eine Fundstelle? Die Praxis muss ja irgendwo her kommen.
Lukas_Mengestu
15.11.2023, 14:58:54
Hallo DominickKantor, die Bestimmung des Abschlags in der Praxis ist maßgeblich davon abhängig, wie sehr der Kläger durch die Zug-um-Zug Verurteilung eingeschränkt nach Auffassung des Gerichts beeinträchtigt wird. So kann im Einzelfall der Wert des
Zurückbehaltungsrechts als so gering zu bemessen sein, dass eine Kostenentscheidung nach § 92 II Nr. 1 ZPO ergehen kann und der Beklagte trotz Teil-Obsiegens die volle Kostenlast zu tragen hat (zB wenn Erfüllung des
Zurückbehaltungsrechts für den Kläger keinen nennenswerten Aufwand erforder, zB OLG Frankfurt: https://openjur.de/u/297980.html). Da die Bestimmung also stark einzelfallabhängig ist, wird in der Ausbildungsliteratur (u.a. Anders/Gehle, Assessorexamen ZivilR, 15. A. 2022, Kapitel G. RdNr. 26) auf einen groben Richtwert von 50% abgestellt. Eine gefestigte Rechtsprechung stellt dies indes nicht dar. Wir haben dies hier noch einmal klargestellt. (näher hierzu auch: BeckOK ZPO/Jaspersen, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO § 92 Rn. 29; Arz, Das sofortige Anerkenntnis im Rahmen von Zug-um-Zug-Verurteilungen = NJW 2014, 2828; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 92 Rn. 9). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team