Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Tenor
Kostentenor: Zug-um-Zug Verurteilung
Kostentenor: Zug-um-Zug Verurteilung
4. Juli 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Karla (K) erhebt Klage gegen Tom (T) auf Zahlung des Kaufpreises für sein neues Rennrad in Höhe von €10.000. T macht geltend, dass er nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Rennrads zahlen müsse. Die Klage ist begründet. Allerdings wird Karla auf Toms Antrag verurteilt, ihm Zug-um-Zug das Rennrad (Wert: €10.000) zu übergeben und zu übereignen.
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Einordnung des Falls
Kostentenor: Zug-um-Zug Verurteilung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da Karla die eingeklagten €10.000 zugesprochen bekam, richtet sich die Kostenverteilung nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Nein!
2. Ändert sich durch die Verteidigung mit dem Zurückbehaltungsrecht der Gebührenstreitwert?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Um die Kostenquote nach § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO zu berechnen, bildet man aus der Leistung, die der Kläger verlangt, und der zu erbringenden Gegenleistung einen fiktiven Gesamtstreitwert.
Ja, in der Tat!
4. Da Karla €10.000 von T verlangt und das herauszugebende Rennrad wiederum €10.000 wert ist, beträgt der fiktive Gesamtstreitwert €20.000.
Nein!
5. Der Kostentenor lautet: „Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.“
Genau, so ist das!
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