Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Tenor

Grundfall Streitgenossen unterliegen gleichmäßig (§ 100 Abs. 1 ZPO)

Grundfall Streitgenossen unterliegen gleichmäßig (§ 100 Abs. 1 ZPO)

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Tick (T1), Trick (T2) und Track (T3) verklagen gemeinsam Dagobert (D). Der Hauptsachetenor lautet: „Die Klage wird abgewiesen.“

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Einordnung des Falls

Grundfall Streitgenossen unterliegen gleichmäßig (§ 100 Abs. 1 ZPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T1, T2, und T3 sind Streitgenossen.

Ja, in der Tat!

Streitgenossenschaft liegt vor, wenn in einem Verfahren entweder mehr als ein Kläger oder mehr als ein Beklagter auftreten. Streitgenossen sind diejenigen, die auf derselben Parteiseite stehen. Bei Streitgenossenschaft bestehen mehrere Prozessrechtsverhältnisse und Prozesse, die in einem Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung verbunden sind. Es handelt sich aber der Sache nach um selbstständige Verfahren.T1, T2 und T3 stehen gemeinsam auf Klägerseite und sind damit StreitgenossenFür die Kostenentscheidung ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine einfache oder notwendige (§ 62 ZPO) Streigenossenschaft handelt.
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2. Streitgenossen haften im Hinblick auf die Kosten des Rechtsstreits stets gesamtschuldnerisch (§ 100 Abs. 4 ZPO).

Nein!

Enthält die Entscheidung nur den Ausspruch, dass die Kläger oder die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits tragen, so haften sie im Grundsatz für die Kostenerstattung nach Kopfteilen, d.h. zu gleichen Teilen (§ 100 Abs. 1 ZPO). Eine gesamtschuldnerische Haftung liegt nur vor, wenn (1) die Streitgenossen auf Beklagtenseite stehen und (2) im Hauptsachetenor als Gesamtschuldner verurteilt werden.Die grundsätzliche Haftung nach Kopfteilen ergibt sich daraus, dass die Prozesse der einzelnen Streitgenossen selbstständige Verfahren sind. Streitgenossen müssen also nicht für die durch andere Streitgenossen verursachten Kosten aufkommen.

3. Der Kostentenor lautet: „Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.“

Nein, das ist nicht der Fall!

Unterliegt eine Seite vollständig, so trägt sie die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 Hs. 1 ZPO). Bei einfachen Streitgenossen haften die einzelnen Streitgenossen dabei nach Kopfteilen (§ 100 Abs. 1 ZPO). Der Anteil ist entsprechend im Tenor deutlich zu machen.Bei der Tenorierung darf nicht vergessen werden, dass die Kosten nur anteilig zu tragen sind! Es muss also heißen: „Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/3.“
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nocebo

Nocebo

8.7.2024, 16:44:10

Der Ausspruch ist rein deklaratorisch, da sich die Haftung nach Kopfteilen bereits aus dem Gesetz ergibt. Ein Tenor ohne diesen Ausspruch ist damit - entgegen der Antwort - nicht falsch. Es empfiehlt sich für das Examen dennoch, die Kopfteile zu tenorieren, in der Praxis ist es aber ohne Belang. "Die Kostengrundentscheidung braucht die Haftung nach Kopfteilen nicht ausdrücklich auszusprechen. Lautet sie: „Die Kläger (oder: Beklagten) tragen die Kosten des Verfahrens“, so haften die Kläger (oder die Beklagten) für die Kosten nach Kopfteilen, wenn die Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 erfüllt sind (MüKoZPO/Schulz Rn. 7)." (BeckOK ZPO/Jaspersen, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 100 Rn. 5)

AL

alva1993

27.9.2024, 16:35:29

Das würde ich auch so sehen. Zudem sollte man insbesondere in der Klausur darauf achten, dass man nicht von Kosten des Verfahrens, sondern von

Kosten des Rechtsstreits

spricht.


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