Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Tenor
Grundfall Streitgenossen unterliegen gleichmäßig (§ 100 Abs. 1 ZPO)
Grundfall Streitgenossen unterliegen gleichmäßig (§ 100 Abs. 1 ZPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Tick (T1), Trick (T2) und Track (T3) verklagen gemeinsam Dagobert (D). Der Hauptsachetenor lautet: „Die Klage wird abgewiesen.“
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Einordnung des Falls
Grundfall Streitgenossen unterliegen gleichmäßig (§ 100 Abs. 1 ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T1, T2, und T3 sind Streitgenossen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Streitgenossen haften im Hinblick auf die Kosten des Rechtsstreits stets gesamtschuldnerisch (§ 100 Abs. 4 ZPO).
Nein!
3. Der Kostentenor lautet: „Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.“
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nocebo
8.7.2024, 16:44:10
Der Ausspruch ist rein deklaratorisch, da sich die Haftung nach Kopfteilen bereits aus dem Gesetz ergibt. Ein Tenor ohne diesen Ausspruch ist damit - entgegen der Antwort - nicht falsch. Es empfiehlt sich für das Examen dennoch, die Kopfteile zu tenorieren, in der Praxis ist es aber ohne Belang. "Die Kostengrundentscheidung braucht die Haftung nach Kopfteilen nicht ausdrücklich auszusprechen. Lautet sie: „Die Kläger (oder: Beklagten) tragen die Kosten des Verfahrens“, so haften die Kläger (oder die Beklagten) für die Kosten nach Kopfteilen, wenn die Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 erfüllt sind (MüKoZPO/Schulz Rn. 7)." (BeckOK ZPO/Jaspersen, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 100 Rn. 5)
alva1993
27.9.2024, 16:35:29
Das würde ich auch so sehen. Zudem sollte man insbesondere in der Klausur darauf achten, dass man nicht von Kosten des Verfahrens, sondern von
Kosten des Rechtsstreitsspricht.