Sicherung von Bereichungs- oder Rückgewähransprüchen durch die Hypothek


leicht

Diesen Fall lösen 84,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S und G schließen einen Darlehensvertrag. S erhält den Darlehensbetrag in bar. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs des G bestellte S dem G wirksam eine Hypothek. S war bei Darlehensvertragsschluss geschäftsunfähig, nicht hingegen bei Bestellung der Hypothek.

Einordnung des Falls

Sicherung von Bereichungs- oder Rückgewähransprüchen durch die Hypothek

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Darlehensvertrag ist wegen der Geschäftsunfähigkeit des S unwirksam.

Ja!

Da S bei Abschluss des Darlehensvertrags geschäftsunfähig war, ist seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nichtig nach § 105 BGB. Der Darlehensvertrag ist damit unwirksam.

2. G hat einen Anspruch auf Rückgewähr der Darlehenssumme aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gegen S.

Genau, so ist das!

Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB setzt voraus: (1) Etwas erlangt, (2) Durch Leistung des Bereicherungsgläubigers, (3) Ohne Rechtsgrund.S hat den Darlehensbetrag durch die Übergabe in bar erlangt. Dies geschah durch Leistung des G. Die Leistung des G erfolgte ferner ohne Rechtsgrund, da der geschlossene Darlehensvertrag nach § 105 BGB unwirksam ist.

3. Trotz Nichtigkeit des Darlehensvertrags hat G die Hypothek erworben.

Nein, das trifft nicht zu!

Ob G die Hypothek erworben hat hängt maßgeblich davon ab, ob eine gesicherte Forderung besteht: Da der Darlehensvertrag unwirksam ist kommt der Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB als gesicherte Forderung nicht in Betracht. Jedoch könnte der Bereicherungsanspruch des G aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB die gesicherte Forderung darstellen. Nach einer Ansicht sei der Parteiwille so auszulegen, dass auch der Bereicherungsanspruch umfasst sei. Nach anderer Ansicht lässt sich dies nicht einfach unterstellen. Vielmehr müssten triftige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nach dem Parteiwillen auch der Bereicherungsanspruch erfasst sein soll. Gibt es solche nicht, kommt nur eine Forderungsauswechslung (§ 1180 BGB) in Betracht. Die überwiegende Auffassung und wohl auch der BGH tendiert zur letzteren Auffassung.

4. S hat eine Eigentümergrundschuld erlangt.

Ja!

Da nach der hier vertretenen Auffassung mangels Einbeziehung des Bereicherungsanspruches als gesicherte Forderung keine Fremdhypothek zugunsten des G besteht, liegt eine Eigentümergrundschuld zugunsten des S vor (§§§ 1163 Abs. 1, 1177 Abs. 1 S. 1 BGB).

Jurafuchs kostenlos testen


JO

jomolino

3.9.2021, 17:48:32

Erwirbt der Eigentümer nicht nach 1163 eine Eigentümer Hypothek die lediglich wie eine Eigentümer Grundschuld behandelt wird? Das ist doch zu unterscheiden oder nicht?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.1.2022, 18:34:24

Hallo nomamo, sofern keine Forderung besteht, so wandelt sich nach § 1177 Abs. 1 BGB die Eigentümerhypothek direkt in eine Eigentümergrundschuld um und wird nicht nur wie eine solche behandelt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-team

Cosmonaut

Cosmonaut

29.8.2022, 08:51:25

Zu den Komdiktionen des § 812 BGB - Für alle, die sich beim Lesen gefragt haben (und gleichzeitig als Vorschlag für einen „Vertiefungsteil“ an die Admins: § 812 I 1 Alt. 1 = Leistungskondiktion (

condictio indebiti

) § 812 I 2 Alt. 1 = Leistungskondiktion wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsgrunds (condictio ob causam finitam) § 812 I 1 Alt. 2 = Nichtleistungskondiktion (lat. ?) § 812 I 2 Alt. 2 = Leistungskondiktion wegen Zweckverfehlung (

condictio ob rem

)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

1.9.2022, 10:57:52

Hallo cosmonaut, vielen Dank für die Anmerkung. Wirf doch mal einen Blick in das Kapitel "Bereicherungsrecht". Dort haben wir schon eine Vielzahl Aufgaben zu den unterschiedlichen Kondiktionen für euch aufbereitet. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

🦊²

🦊²

22.11.2022, 17:53:54

Moinsen, ich bitte um Aufklärung: Ist jede Eigentümerhypothek iSd § 1163 BGB zugleich Eigentümergrundschuld iSD § 1177 I BGB? Oder wann ist es mal nur eine Eigentümerhypothek und nicht zugleich auch Eigentümergrundschuld? LG

🦊²

🦊²

22.11.2022, 17:58:43

Ich hätte nämlich gedacht, dass es bei § 1163 I BGB gar keine Forderung gibt, wegen dem Wortlaut: "Forderung (..) nicht zur Entstehung gelangt / Erlischt die Forderung" Im § 1177 I BGB lässt sich dem Wortlaut hingegen schon entnehmen, dass es zumindest eine Forderung gibt, nur dass sie dem Eigentümer nicht zusteht, Wortlaut " ohne dass (..) Forderung zusteht", also im Ergebnis eine Forderung existiert. Eine präzise Abgrenzung bzw. Einordnung zwischen Eigentümerhypothek und Eigentümergrundschuld, wäre wirklich hilfreich für das Verständnis!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

5.12.2022, 15:11:11

Hallo Fuchs², in der Tat eine irgendwie unübersichtliche Fragestellung. Behalte im Kopf, dass eine Hypothek immer vom Bestehen der zu sichernden Forderung abhängig ist. Der gesicherte Anspruch muss also auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet sein. Entsteht die Forderung nicht oder erlischt sie (§ 1162 Abs. 1 und 2 BGB) sowie bei Entstehung der dingliche Belastung vor Forderungsentstehung (§ 1177 Abs. 1 S. 1 BGB) entsteht eine Eigentümergrundschuld. Eine Eigentümerhypothek bezeichnet hingegen folgende Konstellation: Der Eigentümer begleicht die Forderung eines Dritten (§ 1142 Abs. 1 BGB) - primär um die Vollstreckung zu verhindern. In Folge dessen geht die Forderung gem. § 1143 Abs. 1 S. 1 BGB auf ihn über. Damit erwirbt der Eigentümer gem. § 1153 Abs. 1 BGB auch die Hypothek, die zur Eigentümerhypothek wird und wie eine Eigentümergrundschuld behandelt wird gem. § 1177 Abs. 2 BGB. Im Unterschied zur Eigentümergrundschuld besteht aber bei der Eigentümerhypothek die Forderung fort und der Eigentümer ist Inhaber der Forderung und Hypothek. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Edward Hopper

Edward Hopper

15.2.2024, 18:49:32

Nun ist ja eine Hyp. im GB eingetragen. Das heißt B könnte theoretisch die Hyp. mit Hilfe von § 1138 weiterveräußern?


© Jurafuchs 2024