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Sicherung von Bereichungs- oder Rückgewähransprüchen durch die Hypothek
Sicherung von Bereichungs- oder Rückgewähransprüchen durch die Hypothek
4. April 2025
15 Kommentare
4,8 ★ (16.938 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

S und G schließen einen Darlehensvertrag. S erhält den Darlehensbetrag in bar. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs des G bestellte S dem G wirksam eine Hypothek. S war bei Darlehensvertragsschluss geschäftsunfähig, nicht hingegen bei Bestellung der Hypothek.
Diesen Fall lösen 84,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sicherung von Bereichungs- oder Rückgewähransprüchen durch die Hypothek
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Darlehensvertrag ist wegen der Geschäftsunfähigkeit des S unwirksam.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat einen Anspruch auf Rückgewähr der Darlehenssumme aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gegen S.
Genau, so ist das!
3. Trotz Nichtigkeit des Darlehensvertrags hat G die Hypothek erworben.
Nein, das trifft nicht zu!
4. S hat eine Eigentümergrundschuld erlangt.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
3.9.2021, 17:48:32
Erwirbt der Eigentümer nicht nach 1163 eine
Eigentümer Hypothekdie lediglich wie eine Eigentümer Grundschuld behandelt wird? Das ist doch zu unterscheiden oder nicht?

Lukas_Mengestu
10.1.2022, 18:34:24
Hallo nomamo, sofern keine Forderung besteht, so wandelt sich nach § 1177 Abs. 1 BGB die
Eigentümerhypothekdirekt in eine
Eigentümergrundschuldum und wird nicht nur wie eine solche behandelt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-team

Cosmonaut
29.8.2022, 08:51:25
Zu den Komdiktionen des § 812 BGB - Für alle, die sich beim Lesen gefragt haben (und gleichzeitig als Vorschlag für einen „Vertiefungsteil“ an die Admins: § 812 I 1 Alt. 1 =
Leistungskondiktion(condictio indebiti) § 812 I 2 Alt. 1 =
Leistungskondiktionwegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsgrunds (condictio ob causam finitam) § 812 I 1 Alt. 2 =
Nichtleistungskondiktion(lat. ?) § 812 I 2 Alt. 2 =
Leistungskondiktionwegen Zweckverfehlung (
condictio ob rem)

Nora Mommsen
1.9.2022, 10:57:52
Hallo cosmonaut, vielen Dank für die Anmerkung. Wirf doch mal einen Blick in das Kapitel "
Bereicherungsrecht". Dort haben wir schon eine Vielzahl Aufgaben zu den unterschiedlichen Kondiktionen für euch aufbereitet. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
🦊²
22.11.2022, 17:53:54
Moinsen, ich bitte um Aufklärung: Ist jede
EigentümerhypothekiSd
§ 1163 BGBzugleich
EigentümergrundschuldiSD § 1177 I BGB? Oder wann ist es mal nur eine
Eigentümerhypothekund nicht zugleich auch
Eigentümergrundschuld? LG
🦊²
22.11.2022, 17:58:43
Ich hätte nämlich gedacht, dass es bei § 1163 I BGB gar keine Forderung gibt, wegen dem Wortlaut: "Forderung (..) nicht zur Entstehung gelangt / Erlischt die Forderung" Im § 1177 I BGB lässt sich dem Wortlaut hingegen schon entnehmen, dass es zumindest eine Forderung gibt, nur dass sie dem Eigentümer nicht zusteht, Wortlaut " ohne dass (..) Forderung zusteht", also im Ergebnis eine Forderung existiert. Eine präzise Abgrenzung bzw. Einordnung zwischen
Eigentümerhypothekund
Eigentümergrundschuld, wäre wirklich hilfreich für das Verständnis!

Nora Mommsen
5.12.2022, 15:11:11
Hallo Fuchs², in der Tat eine irgendwie unübersichtliche Fragestellung. Behalte im Kopf, dass eine Hypothek immer vom Bestehen der zu sichernden Forderung abhängig ist. Der g
esicherte Anspruch muss also auf Zahlung einer bestimmten
Geldsumme gerichtet sein. Entsteht die Forderung nicht oder erlischt sie (§ 1162 Abs. 1 und 2 BGB) sowie bei Entstehung der dingliche Belastung vor Forderungsentstehung (§ 1177 Abs. 1 S. 1 BGB) entsteht eine
Eigentümergrundschuld. Eine
Eigentümerhypothekbezeichnet hingegen folgende Konstellation: Der Eigentümer begleicht die Forderung eines Dritten (§ 1142 Abs. 1 BGB) - primär um die Vollstreckung zu verhindern. In Folge dessen geht die Forderung gem. § 1143 Abs. 1 S. 1 BGB auf ihn über. Damit erwirbt der Eigentümer gem. § 1153 Abs. 1 BGB auch die Hypothek, die zur
Eigentümerhypothekwird und wie eine
Eigentümergrundschuldbehandelt wird gem. § 1177 Abs. 2 BGB. Im Unterschied zur
Eigentümergrundschuldbesteht aber bei der
Eigentümerhypothekdie Forderung fort und der Eigentümer ist Inhaber der Forderung und Hypothek. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Edward Hopper
15.2.2024, 18:49:32
Nun ist ja eine Hyp. im GB eingetragen. Das heißt B könnte theoretisch die Hyp. mit Hilfe von § 1138 weiterveräußern?
benjaminmeister
12.3.2025, 23:31:04
Die Frage "Trotz Nichtigkeit des Darlehensvertrags hat G die Hypothek erworben." könnte noch ein eingefügtes "nach hM" gebrauchen. Die Antwort zeigt ja selbst auf, dass es dazu einen Streit gibt. Ohne die Aufgabe zu kennen, muss man raten, welcher Ansicht hier gefolgt wird.
Blotgrim
24.3.2025, 15:31:33
Dem würde ich mich anschließen, bei Prüfungspunkten bei denen ein Streit besteht sollte angegeben werden, welcher Meinung man den folgen soll. Denn so wie die Frage gestellt ist hilft es einem nicht einmal wenn man den Streit kennt. So wie die Frage gestellt ist, ist sie für das Format von Jurafuchs ungeeignet,, da es bei Streits kein klares richtig oder falsch gibt, da es auf die Argumentation ankommt. Erst wenn man sich auf eine Ansicht festlegt, kann man mit richtig oder falsch nach dem Ergebnis fragen zu dem die jeweilige Ansicht kommt.