Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Fehlende Valutierung des Darlehens

Bürgschaftsforderung entsteht erst bei Auszahlung des Darlehens

Bürgschaftsforderung entsteht erst bei Auszahlung des Darlehens

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S nimmt bei G ein Darlehen auf um sich den Traum vom eigenen Mini Cooper zu verwirklichen. Zur Absicherung der Darlehensforderung verlangt S eine Absicherung in Form der Bürgschaft. Mutter M einigt sich formgerecht mit G für ihren Sohn S zu bürgen. Das Darlehen wurde bislang noch nicht ausgezahlt.

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Einordnung des Falls

Bürgschaftsforderung entsteht erst bei Auszahlung des Darlehens

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M und G haben einen Bürgschaftsvertrag geschlossen (§ 765 BGB).

Ja!

Für das Zustandekommen eines Bürgschaftsvertrags gelten die allgemeinen Vorschriften der Rechtsgeschäftslehre (§§ 104ff. BGB). Der Bürgschaftsvertrag ist ein sogenannter einseitig verpflichtender Vertrag. Der Bürge verpflichtet sich, für eine fremde Verbindlichkeit einzustehen
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2. Die Bürgschaftsverpflichtung der M besteht nur, sofern die Hauptforderung existiert.

Genau, so ist das!

Die Bürgschaft ist ein akzessorisches Sicherungsmittel. Eine Ausprägung davon ist die Entstehungsakzessorietät, wonach die Bürgenschuld nur besteht, soweit auch die Hauptschuld entstanden ist. Das ergibt sich aus § 765 Abs. 1 BGB: „für die Verbindlichkeit eines Dritten“. M kann aus der Bürgschaft nur in Anspruch genommen werden, wenn die Darlehensforderung besteht.

3. Die Darlehensforderung ist bereits entstanden.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Darlehensforderung entsteht erst mit Auszahlung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB, welcher von einem “zur Verfügung gestellten Darlehen” spricht. Das Darlehen wurde bislang nicht ausgezahlt. Folglich gelangte der Darlehensrückzahlungsanspruch bislang nicht zur Entstehung. Somit besteht keine Bürgschaftsforderung.
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