Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Fehlende Valutierung des Darlehens
Bürgschaftsforderung entsteht erst bei Auszahlung des Darlehens
Bürgschaftsforderung entsteht erst bei Auszahlung des Darlehens
4. April 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (3.601 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S nimmt bei G ein Darlehen auf um sich den Traum vom eigenen Mini Cooper zu verwirklichen. Zur Absicherung der Darlehensforderung verlangt G eine Absicherung in Form der Bürgschaft. Mutter M einigt sich formgerecht mit G für ihren Sohn S zu bürgen. Das Darlehen wurde bislang noch nicht ausgezahlt.
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Einordnung des Falls
Bürgschaftsforderung entsteht erst bei Auszahlung des Darlehens
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M und G haben einen Bürgschaftsvertrag geschlossen (§ 765 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Bürgschaftsverpflichtung der M besteht nur, sofern die Hauptforderung existiert.
Genau, so ist das!
3. Die Darlehensforderung ist bereits entstanden.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lena22
19.8.2023, 15:12:49
Vielleicht hab ich da etwas missverstanden, aber kommt der Darlehensvertrag als Konsensualvertrag nicht bereits durch Einigung zustande? Dann müsste die Forderung zu diesem Zeitpunkt doch schon entstehen und nicht erst mit Auszahlung der
Darlehensvaluta? Schonmal danke im Voraus für Antworten!:)
Leo Lee
23.8.2023, 12:02:16
Hallo lenaschla, es ist richtig, dass der Darlehensvertrag an sich - wie jeder andere Vertrag - durch die Einigung zustande kommt. Beachte jedoch, dass hier die M für die Rückzahlungspflicht des S bürgen soll. Und eine solche Rückzahlungspflicht setzt natürlich voraus, dass etwas ausgezahlt wurde (denn wenn nichts ausgezahlt wird kann der S nicht verpflichtet werden, den Betrag zurückzuzahlen)! Hierzu kann ich dir die Lektüre von MüKo-BGB, 8. Auflage K.P.Berger § 488 Rn. 42 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

G0d0fMischief
20.1.2025, 09:21:14
@[Leo Lee](213375) erstmal danke für die Erklärung! Vielleicht habe ich auch gerade einen Denkfehler, aber wäre es nicht „besser“ wenn man den Umfang der Bürgschaftsverpflichtung an § 767 I 1 BGB festmacht? Weil der Bürgschaftsvertrag ist ja wirksam entstanden und gem. § 765 II BGB ist es ja auch möglich eine Bürgschaft für eine künftige Verbindlichkeit aufzunehmen. Vorliegend handelt es sich bei der Rückzahlungspflicht ja um eine künftige Verbindlichkeit. § 767 I 1 BGB sagt ja nun, dass für die Verpflichtung der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgeblich ist. Heißt: Solange der Hauptschuldner noch nicht zur Rückzahlung verpflichtet ist, ist es der Bürge auch nicht. Macht das Sinn oder muss für § 767 I 1 BGB die Hauptverbindlichkeit schon tatsächlich bestehen, sodass dieser erst mit Auszahlung des Darlehens greift?