Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Fehlende Valutierung des Darlehens

Bürgschaftsforderung entsteht erst bei Auszahlung des Darlehens

Bürgschaftsforderung entsteht erst bei Auszahlung des Darlehens

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S nimmt bei G ein Darlehen auf um sich den Traum vom eigenen Mini Cooper zu verwirklichen. Zur Absicherung der Darlehensforderung verlangt S eine Absicherung in Form der Bürgschaft. Mutter M einigt sich formgerecht mit G für ihren Sohn S zu bürgen. Das Darlehen wurde bislang noch nicht ausgezahlt.

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Einordnung des Falls

Bürgschaftsforderung entsteht erst bei Auszahlung des Darlehens

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M und G haben einen Bürgschaftsvertrag geschlossen (§ 765 BGB).

Ja!

Für das Zustandekommen eines Bürgschaftsvertrags gelten die allgemeinen Vorschriften der Rechtsgeschäftslehre (§§ 104ff. BGB). Der Bürgschaftsvertrag ist ein sogenannter einseitig verpflichtender Vertrag. Der Bürge verpflichtet sich, für eine fremde Verbindlichkeit einzustehen
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2. Die Bürgschaftsverpflichtung der M besteht nur, sofern die Hauptforderung existiert.

Genau, so ist das!

Die Bürgschaft ist ein akzessorisches Sicherungsmittel. Eine Ausprägung davon ist die Entstehungsakzessorietät, wonach die Bürgenschuld nur besteht, soweit auch die Hauptschuld entstanden ist. Das ergibt sich aus § 765 Abs. 1 BGB: „für die Verbindlichkeit eines Dritten“. M kann aus der Bürgschaft nur in Anspruch genommen werden, wenn die Darlehensforderung besteht.

3. Die Darlehensforderung ist bereits entstanden.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Darlehensforderung entsteht erst mit Auszahlung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB, welcher von einem “zur Verfügung gestellten Darlehen” spricht. Das Darlehen wurde bislang nicht ausgezahlt. Folglich gelangte der Darlehensrückzahlungsanspruch bislang nicht zur Entstehung. Somit besteht keine Bürgschaftsforderung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LENA2

Lena22

19.8.2023, 15:12:49

Vielleicht hab ich da etwas missverstanden, aber kommt der Darlehensvertrag als Konsensualvertrag nicht bereits durch Einigung zustande? Dann müsste die Forderung zu diesem Zeitpunkt doch schon entstehen und nicht erst mit Auszahlung der Darlehensvaluta? Schonmal danke im Voraus für Antworten!:)

LELEE

Leo Lee

23.8.2023, 12:02:16

Hallo lenaschla, es ist richtig, dass der Darlehensvertrag an sich - wie jeder andere Vertrag - durch die Einigung zustande kommt. Beachte jedoch, dass hier die M für die Rückzahlungspflicht des S bürgen soll. Und eine solche Rückzahlungspflicht setzt natürlich voraus, dass etwas ausgezahlt wurde (denn wenn nichts ausgezahlt wird kann der S nicht verpflichtet werden, den Betrag zurückzuzahlen)! Hierzu kann ich dir die Lektüre von MüKo-BGB, 8. Auflage K.P.Berger § 488 Rn. 42 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo


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