Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Fehlende Valutierung des Darlehens

Bürgschaft für künftige Forderung; bis Auszahlung Schwebezustand

Bürgschaft für künftige Forderung; bis Auszahlung Schwebezustand

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Speditionskauffrau S möchte bei der G-Bank einen Kredit für den Aufbau ihres eigenen Unternehmens aufnehmen. Als Sicherheit für die zukünftige Rückzahlungsforderung soll eine Bürgschaft des B dienen. B erklärt sich gegenüber der G-Bank bereit, für die zukünftige Verbindlichkeit der S einzustehen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Bürgschaft für künftige Forderung; bis Auszahlung Schwebezustand

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Bürgschaftsverpflichtung des B ist vom Bestand der Hauptforderung abhängig.

Ja!

Die Bürgschaft ist ein akzessorisches Sicherungsmittel. Eine Ausprägung davon ist die Entstehungsakzessorietät, wonach die Bürgenschuld nur besteht, soweit auch die Hauptschuld entstanden ist. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 765 Abs. 1 BGB: „für die Verbindlichkeit eines Dritten“. B kann aus der Bürgschaft nur in Anspruch genommen werden, wenn die Darlehensforderung zur Entstehung gelangt. Der Darlehensvertrag wurde noch nicht geschlossen. Somit besteht keine Hauptforderung.
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2. Die Bürgschaft kann aber schon vor Entstehung der Forderung übernommen werden.

Genau, so ist das!

In § 765 Abs. 2 BGB ist die Möglichkeit vorgesehen, die Bürgschaft auch für künftige oder auch bedingte Forderungen zu übernehmen. Hierdurch werden die Akzessorietätsanforderungen gelockert. Konsequenz hiervon ist, dass die Bürgschaft solange schwebend unwirksam ist, bis die künftige Hauptforderung zur Entstehung gelangt.Da die Darlehensforderung bislang noch nicht zur Entstehung gelangt, handelt es sich um eine künftige Forderung. Bis zum Abschluss des Vertrages und Auszahlung des Darlehens ist der Bürgschaftsvertrag schwebend unwirksam.

3. B kann schon vor Abschluss des Darlehensvertrags und der Auszahlung des Darlehens von G in Anspruch genommen werden.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Gläubiger kann den Bürgen nur dann in Anspruch nehmen, wenn die gesicherte Forderung entstanden ist und auch nicht wieder erloschen ist. Die Bürgschaft ist vor der Entstehung der Hauptverbindlichkeit mithin gegenstandslos. Die G-Bank kann B erst in Anspruch nehmen, wenn der Vertrag zustande gekommen ist und die G-Bank das Darlehen an S ausgezahlt hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Steinfan

Steinfan

11.4.2024, 17:50:15

Liebes JF-Team, meiner Erfahrung nach wollen die Prüfungsämter bei der Bürgschaft für künftige Forderungen immer noch zwei Sätze zur hinreichenden Bestimmtheit der zu sichernden Forderung hören. Könnte man vielleicht ergänzen. LG


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