§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB - Individualabrede
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Student S will ein Fahrrad kaufen. Händlerin H legt S ein vorgedrucktes Kaufvertragsformular vor. Darin steht, H hafte nur ein Jahr ab Verkauf für Mängelgewährleistungsschäden. S und H diskutieren über die Klausel. Sie ändern den Zeitrahmen einvernehmlich auf zwei Jahre.
Einordnung des Falls
§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB - Individualabrede
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der von H ursprünglich vorgelegten Klausel handelt es sich eine „vorformulierte Vertragsbedingung“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
2. Die von H ursprünglich vorgelegte Klausel ist „für eine Vielzahl von Verträgen“ aufgestellt und „von einer Vertragspartei (Verwender) gestellt“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. Bei der von H und S abgeänderten Gewährleistungsklausel handelt es sich demnach um AGB im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
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Domenic
16.11.2021, 18:22:13
Vielleicht könntet ihr hier in der Lösung noch speziell den § 305 Abs. 1 S. 3 BGB anbringen. :)
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Lukas_Mengestu
17.11.2021, 19:36:20
Danke Domenic, wir haben die Norm nun explizit in die Lösung mit aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
hannabuma
29.1.2024, 12:09:37
Was ist der Unterschied zwischen § 305 I 3 BGB und § 305b BGB?
Sandra
29.3.2024, 16:49:04
Ich vermute, dass § 305 I 3 grundsätzlich nur festlegt, wann es sich nicht um AGB handelt bzw. dass es sich bei ausgehandelten Abreden eben nicht um AGB handelt (Abgrenzung) und § 305b macht deutlich, dass diese Individualabreden Vorrang vor AGB haben (Geltung)
Flohm
2.4.2024, 12:03:12
Sehe ich auch so. §305b greift, wenn sowohl AGB als auch eine Individualabrede vorliegen (die sich z.B. widersprechen)