Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

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§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB - Individualabrede

§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB - Individualabrede

15. August 2025

11 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Student S will ein Fahrrad kaufen. Händlerin H legt S ein vorgedrucktes Kaufvertragsformular vor. Darin steht, H hafte nur ein Jahr ab Verkauf für Mängelgewährleistungsschäden. S und H diskutieren über die Klausel. Sie ändern den Zeitrahmen einvernehmlich auf zwei Jahre.

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