§ 305 Abs. 1 S. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S kauft bei Fahrradhändler H ein Fahrrad für €100 Euro. H legt der S wie jedem Kunden vor Unterzeichnung des Kaufvertrags einen handgeschriebenen kleinen Zettel vor. Darauf steht, dass sämtliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen sind.
Einordnung des Falls
§ 305 Abs. 1 S. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Klausel ist eine „Vertragsbedingung“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
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Genau, so ist das!
2. Die Klausel ist „vorformuliert“ und „für eine Vielzahl von Verträgen“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB) aufgestellt.
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Ja, in der Tat!
3. Die Klausel ist „von einer Vertragspartei (Verwender) gestellt“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
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Ja!
4. Da die Klausel bloß handschriftlich geschrieben ist und sich auf einem Zettel befindet, der bei Vertragsschluss vorlegt wird, handelt es sich nicht um AGB.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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ehemalige:r Nutzer:in
30.12.2021, 12:56:02
Wie sieht es bei AGBs i.R. von Grundstückskaufverträgen aus?

Lukas_Mengestu
31.12.2021, 08:32:12
Hallo Mariam, bei Grundstückskaufverträgen müssen auch die AGB mit beurkundet werden, um Teil des Grundstückskaufvertrages zu werden. Ansonsten sind sie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team