+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin S kauft bei Fahrradhändler H ein Fahrrad für €100 Euro. H legt der S wie jedem Kunden vor Unterzeichnung des Kaufvertrags einen handgeschriebenen kleinen Zettel vor. Darauf steht, dass sämtliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen sind.

Einordnung des Falls

§ 305 Abs. 1 S. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Klausel ist eine „Vertragsbedingung“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

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Genau, so ist das!

Eine Vertragsbedingung ist eine Regelung, die nach dem objektiven Empfängerhorizont den Vertragsinhalt festlegen will. Abzugrenzen sind Vertragsbedingungen von unverbindlichen Hinweisen, Bitten, oder Empfehlungen, die mangels Regelungsgehalt nicht auf den Vertragsinhalt einwirken. Der Gewährleistungsausschluss wirkt auf den Vertragsinhalt ein, sodass es sich um eine Vertragsbedindung handelt.

2. Die Klausel ist „vorformuliert“ und „für eine Vielzahl von Verträgen“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB) aufgestellt.

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Ja, in der Tat!

Eine Vertragsbedingung ist vorformuliert, wenn sie vor Abschluss des Vertrags oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts entworfen wurde. Die Klausel ist für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt, wenn der Verfasser die Klausel in dem Bewusstsein erstellt hat, dass diese mehrfach verwendet wird. Der Zettel war bereits vor Vertragsschluss geschrieben und H wollte diesen für sämtliche Fahrradverkäufe nutzen, sodass die Gewährleistungsklausel vorformuliert und für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt wurde.

3. Die Klausel ist „von einer Vertragspartei (Verwender) gestellt“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

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Ja!

Eine Klausel ist von einer Vertragspartei gestellt, wenn die Partei die Einbeziehung der Klausel in den Vertrag einseitig veranlasst hat und so der anderen Partei den Vertrag zu diesen Bedingungen anbietet. Der handgeschriebene Zettel wurde von Fahrradhändler H der S vorgelegt, sodass H die Einbeziehung der Klausel in den Mietvertrag einseitig veranlasst hat. Damit wurde die Klausel von einer Vertragspartei gestellt.

4. Da die Klausel bloß handschriftlich geschrieben ist und sich auf einem Zettel befindet, der bei Vertragsschluss vorlegt wird, handelt es sich nicht um AGB.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Liegen die Merkmale des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB vor, handelt es sich bei der Klausel um AGB. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (§ 305 Abs. 1 S. 2 BGB). Bei der Gewährleistungsklausel handelt es sich um eine Vertragsbedingung, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und von einer Vertragspartei gestellt wurde (§305 Abs. 1 S. 1 BGB). Die handschriftliche Form und die Nichtaufnahme in die Vertragsurkunde hindern die AGB Eigenschaft der Klausel nicht.

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ehemalige:r Nutzer:in

30.12.2021, 12:56:02

Wie sieht es bei AGBs i.R. von Grundstückskaufverträgen aus?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

31.12.2021, 08:32:12

Hallo Mariam, bei Grundstückskaufverträgen müssen auch die AGB mit beurkundet werden, um Teil des Grundstückskaufvertrages zu werden. Ansonsten sind sie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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