+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die vermögende Witwe W stirbt und hinterlässt ihren beiden Söhnen S1 und S2 ein Ferienhaus auf Mallorca. In den Jahren danach benutzen die Söhne das Haus nicht selbst. Sie kümmern sich gemeinsam um die Vermietung und Verwaltung des Hauses.
Einordnung des Falls
vertraglicher Zusammenschluss / Abgrenzung Erbengemeinschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Gründung einer Gesellschaft erfordert einen vertraglichen Zusammenschluss.
Ja, in der Tat!
Gesellschaften sind privatrechtliche Vereinigungen auf vertraglicher Grundlage, in der sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 Abs. 1 BGB für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Die drei zentralen Kriterien von Gesellschaften sind daher
(1) der vertragliche Zusammenschluss,
(2) zu einem gemeinsame Zweck und
(3) die Förderpflicht der Gesellschafter.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 705 BGB a.F. = § 705 Abs. 1 BGB n.F.
2. S1 und S2 sind als Erbengemeinschaft gemeinsam Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Nein!
Das Kriterium des vertraglichen Zusammenschlusses grenzt die Gesellschaft von kraft Gesetzes begründeten Gemeinschaftsverhältnissen ab. Gemeinschaftsverhältnisse, die ohne vertragliche Grundlage kraft Gesetzes entstehen, sind daher keine Gesellschaften. S1 und S2 sind im Zeitpunkt des Erbfalls unabhängig von ihrem Willen zu einer Erbengemeinschaft (§ 2032ff. BGB) geworden. Die Erbengemeinschaft ist also keine Gesellschaft, weil es am Vertrag fehlt.
3. S1 und S2 könnten sich aber noch zu einer GbR zusammenschließen.
Genau, so ist das!
Eine GbR (§ 705 Abs. 1 BGB) kann jederzeit kraft vertraglichen Zusammenschlusses gegründet werden. Der Abschluss eines solchen Gesellschaftsvertrages ist grundsätzlich formfrei möglich, so dass die erforderlichen Erklärungen auch in einem schlüssigen Verhalten der Beteiligten liegen können. Bei der ursprünglichen Erbengemeinschaft sind dafür jedoch greifbare Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass die Erben für ihre Zusammenarbeit die ursprüngliche erbrechtliche Basis verlassen wollen. Die bloße lange Zeitdauer einer gemeinsamen Verwaltung reicht dabei für die Annahme eines Vertragsschlusses nicht aus, weil auch die Erbengemeinschaft zeitlich unbegrenzt bestehen kann. S1 und S2 könnten sich noch für die Zukunft vertraglich zu einer GbR zusammenschließen.