Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Einführung
vertraglicher Zusammenschluss / Abgrenzung Erbengemeinschaft
vertraglicher Zusammenschluss / Abgrenzung Erbengemeinschaft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die vermögende Witwe W stirbt und hinterlässt ihren beiden Söhnen S1 und S2 ein Ferienhaus auf Mallorca. In den Jahren danach benutzen die Söhne das Haus nicht selbst. Sie kümmern sich gemeinsam um die Vermietung und Verwaltung des Hauses.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
vertraglicher Zusammenschluss / Abgrenzung Erbengemeinschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Gründung einer Gesellschaft erfordert einen vertraglichen Zusammenschluss.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. S1 und S2 sind als Erbengemeinschaft gemeinsam Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Nein!
3. S1 und S2 könnten sich aber noch zu einer GbR zusammenschließen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
28.2.2021, 10:58:40
Ist es nicht so, dass eine Erbengemeinschaft primär auf Auseinandersetzung gerichtet ist? Für mich ist die gemeinsame Vermietung und Verwaltung gerade keine Auseinandersetzung. Darüber hätte ich jetzt den
konkludenten Zusammenschluss zu einer GbR hergeleitet.
t o m m y
28.2.2021, 14:11:13
beantwortet 2038 bgb deine frage? solange man sich nicht auseinandergesetzt hat, muss die gruppe 'erbengemeinschaft' das erbe verwalten. bei immobilien kann dann eben das vermieten dazugehören. deswegen kannst du damit nicht abgrenzen. eine zeitgrenze für die auseinandersetzung (bis zum ..., sonst ...) gibts ja auch nicht.
Isabell
28.2.2021, 14:18:56
Manchmal ist die Lösung so einfach 😅
Wendelin Neubert
18.6.2021, 19:07:06
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die Belegenheit des Grundstücks der Erblasserin auf Mallorca durchaus die Frage im Raum stünde, wie der Fall aus Sicht des internationalen Privatrechtszu bewerten ist, also nach dem Recht welchen Staates die Rechtsfrage hier zu beantworten ist (nach deutschem Sachrecht oder nach spanischem Sachrecht). Um diese Frage geht es vorliegend aber offenkundig nicht 😄. Viele Grüße, Wendelin für das Jurafuchs Team
Friederike Boelitz
5.8.2023, 11:44:02
Trotzdem interessant zum aufgreifen weil auch deutsche Besitz im Ausland haben und das ja spanisches und evtl eu Recht tangiert