Förderpflicht

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
inkl. MoPeG

Nachdem die Gesellschafter A und B jeweils selbst €5.000 in die Fuchsrep-GbR investiert haben, wollen sie die Mitarbeiterin M, von der die Studenten besonders begeistert sind, als Gesellschafterin aufnehmen. M verfügt aber nicht über Kapital, das sie beisteuern könnte.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Förderpflicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine GbR setzt voraus, dass sich die Gesellschafter verpflichten, den gemeinsamen Zweck fördern.

Ja!

Eine GbR sowie eine Gesellschafterstellung liegt nach § 705 Abs. 1 BGB nur vor, wenn sich die am Vertrag Beteiligten gegenseitig verpflichten, zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks zusammenzuwirken. Dann besteht eine Förderpflicht der Gesellschafter als Hauptpflicht des Gesellschaftsvertrages. Erfüllt wird die Förderpflicht durch Beiträge der Gesellschafter.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Zur Erfüllung der Förderpflicht einer GbR muss zumindest auch immer Kapital eingezahlt werden. Nur so kann M Gesellschafterin werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Inhalt der Förderpflicht wird durch den gemeinsamen Zweck bestimmt. Als Gegenstand der Förderpflicht kommen nicht nur die Leistung von Geld oder sonstigen Vermögensgegenständen, sondern alle Arten von Verhalten in Betracht, denn der Gesellschaftszweck kann auch in anderer Weise gefördert werden als durch Geld (vgl. § 709 Abs. 1 BGB). Für M kommt in Betracht, dass sie den Gesellschaftszweck fördert, indem sie dem gemeinsamen Unternehmen ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellt, sie also eine Tätigkeitspflicht übernimmt. Sie kann daher auch Gesellschafterin werden, ohne einen finanziellen Beitrag zu leisten, der in das Gesellschaftsvermögen übergeht.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 706 Abs. 3 BGB a.F. = § 709 Abs. 1 BGB n.F.
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.