Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Einführung
gemeinsamer Zweck / Abgrenzung Bruchteilsgemeinschaft 1
gemeinsamer Zweck / Abgrenzung Bruchteilsgemeinschaft 1
3. Juli 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Nachbarn A und B erwerben gemeinsam einen Rasenmäher, mit dem jeder von ihnen den eigenen Rasen mähen will. Sie vereinbaren, dass A den Rasenmäher in ungeraden, B in geraden Wochen benutzen darf.
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Einordnung des Falls
gemeinsamer Zweck / Abgrenzung Bruchteilsgemeinschaft 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A und B könnten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet haben. Erfordert diese einen vertraglichen Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Zweck (§ 705 Abs. 1 BGB)?
Ja, in der Tat!
2. A und B haben einen Vertrag geschlossen.
Ja!
3. As und Bs vertraglicher Zusammenschluss müsste zu einem gemeinsamen Zweck erfolgt sein.
Genau, so ist das!
4. Haben A und B eine GbR gegründet?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
alice2008
9.5.2025, 12:21:42
Wenn die beiden sich einen Garten teilen würden und sich gemeinsam um den Rasen kümmern würden, läge dann ein GbR vor?
Aleton
28.6.2025, 11:56:39
Also ich glaube schon, da es nicht mehr nur ums Halten des Rasenmähers geht, sondern diese den gemeinschaftlichen Zweck verfolgen den gemeinsamen Garten zu mähen. (Glaube ich)
sparfüchsin
25.6.2025, 14:13:25
das heisst, wenn im Gesellschaftervertrag stehen würde „Zweck ist das gemeinsame Halten und Verwalten des Rasenmähers“ würde das nicht ausreichen für eine GbR? frage nur, weil es doch Gesellschaften gibt, deren einziger Zweck das Halten vom Immobilien ist