gemeinsamer Zweck / Abgrenzung Bruchteilsgemeinschaft 1


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inkl. MoPeG

Die Nachbarn A und B erwerben gemeinsam einen Rasenmäher, mit dem jeder von ihnen den eigenen Rasen mähen will. Sie vereinbaren, dass A den Rasenmäher in ungeraden, B in geraden Wochen benutzen darf.

Einordnung des Falls

gemeinsamer Zweck / Abgrenzung Bruchteilsgemeinschaft 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erfordert einen vertraglichen Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Zweck.

Ja, in der Tat!

Gesellschaften sind privatrechtliche Vereinigungen auf vertraglicher Grundlage, in der sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 Abs. 1 BGB für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Die drei zentralen Kriterien von Gesellschaften sind daher (1) der vertragliche Zusammenschluss, (2) zu einem gemeinsame Zweck und (3) die Förderpflicht der Gesellschafter.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 705 BGB a.F. = § 705 Abs. 1 BGB n.F.

2. A und B haben einen Vertrag geschlossen.

Ja!

A und B haben vertraglich vereinbart, gemeinsam den Rasenmäher zu erwerben und jeder für sich nutzen.

3. Der gemeinsame Erwerb und das gemeinsame Halten und Verwalten einer Sache führt in der Regel zur Gründung einer GbR (§ 705 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Gründung einer GbR erfordert einen gemeinsamen Zweck, der grundsätzlich in jedem erlaubten Zweck liegen kann. Einen zulässigen Gesellschaftszweck bildet daher auch das Halten und Verwalten von Sachen. Wenn sich der Zweck jedoch nur darauf beschränkt, muss die GbR von der Bruchteilsgemeinschaft abgegrenzt werden (§§ 741ff. BGB). Beim gemeinsamen Erwerb eines Gegenstands hängt die Abgrenzung zwischen Gesellschaft und Gemeinschaft vom gemeinsamen Zweck ab: Sofern die Mitberechtigten einen Zweck vereinbaren, der über die Verwaltung des Vermögensgegenstandes (gemeinsame Berechtigung) nicht hinausgeht, liegt „nur“ eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741ff. BGB) vor. Geht der Zweck hingegen über das hinaus, was bereits Inhalt des gesetzlich geregelten Schuldverhältnisses ist, handelt es sich um eine GbR. Der Grund für diese notwendige Abgrenzung: Bei einem gemeinsamen Eigentumserwerb (§ 1008 BGB) ordnet schon das Gesetz nicht das Bestehen einer Gesellschaft, sondern einer Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741ff. BGB) an.

4. Zwischen A und B besteht eine GbR.

Nein, das trifft nicht zu!

Zur Abgrenzung von GbR und Bruchteilsgemeinschaft kommt es auf den Zweck der Vereinbarung an. Beschränkt sich der Zweck auf die gemeinsame Berechtigung der jeweils alleinigen Nutzung einer Sache, liegt keine GbR vor. A und B schaffen den Rasenmäher zwar gemeinsam an. Sie wollen aber die Sache anschließend jeder für sich alleine nutzen. Inhalt des Vertrages ist daher nicht, mit dem Rasenmäher einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, der über das bloße Halten – die gemeinsame Berechtigung an der Sache – hinausgeht. Vielmehr soll der Vertrag ermöglichen, dass jeder für sich den erworbenen Gegenstand alleine nutzen kann. A und B haben daher keinen über die Verwaltung des Vermögensgegenstands hinausgehenden gemeinsamen Zweck vereinbart. Es liegt keine GbR, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft vor (§§ 1008ff., 741ff. BGB).

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