Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Einführung
gemeinsamer Zweck / Abgrenzung Bruchteilsgemeinschaft 1
gemeinsamer Zweck / Abgrenzung Bruchteilsgemeinschaft 1
19. Mai 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (35.378 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Nachbarn A und B erwerben gemeinsam einen Rasenmäher, mit dem jeder von ihnen den eigenen Rasen mähen will. Sie vereinbaren, dass A den Rasenmäher in ungeraden, B in geraden Wochen benutzen darf.
Diesen Fall lösen 78,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
gemeinsamer Zweck / Abgrenzung Bruchteilsgemeinschaft 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A und B könnten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet haben. Erfordert diese einen vertraglichen Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Zweck (§ 705 Abs. 1 BGB)?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A und B haben einen Vertrag geschlossen.
Ja!
3. As und Bs vertraglicher Zusammenschluss müsste zu einem gemeinsamen Zweck erfolgt sein.
Genau, so ist das!
4. Haben A und B eine GbR gegründet?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
feli2008
9.5.2025, 12:21:42
Wenn die beiden sich einen Garten teilen würden und sich gemeinsam um den Rasen kümmern würden, läge dann ein GbR vor?