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Gesellschaftsrecht

Einführung

gemeinsamer Zweck / Abgrenzung Bruchteilsgemeinschaft 1

gemeinsamer Zweck / Abgrenzung Bruchteilsgemeinschaft 1

19. Mai 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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inkl. MoPeG

Die Nachbarn A und B erwerben gemeinsam einen Rasenmäher, mit dem jeder von ihnen den eigenen Rasen mähen will. Sie vereinbaren, dass A den Rasenmäher in ungeraden, B in geraden Wochen benutzen darf.

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Einordnung des Falls

gemeinsamer Zweck / Abgrenzung Bruchteilsgemeinschaft 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A und B könnten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet haben. Erfordert diese einen vertraglichen Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Zweck (§ 705 Abs. 1 BGB)?

Ja, in der Tat!

Gesellschaften sind privatrechtliche Vereinigungen auf vertraglicher Grundlage, in der sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 Abs. 1 BGB für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Die drei zentralen Kriterien von Gesellschaften sind daher: (1) vertraglicher Zusammenschluss (2) zu einem gemeinsame Zweck (3) Förderpflicht hinsichtlich des Zwecks durch die GesellschafterMoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 705 BGB a.F. = § 705 Abs. 1 BGB n.F.
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2. A und B haben einen Vertrag geschlossen.

Ja!

Die Gründung einer GbR setzt zunächst einen vertraglichen Zusammenschluss voraus. Dazu bedarf es übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien. A und B haben übereinstimmend festgelegt, den Rasenmäher gemeinsam zu erwerben und individuell zu nutzen.

3. As und Bs vertraglicher Zusammenschluss müsste zu einem gemeinsamen Zweck erfolgt sein.

Genau, so ist das!

Die Gründung einer GbR erfordert einen gemeinsamen Zweck, der grundsätzlich in jedem erlaubten Zweck liegen kann. Einen zulässigen Gesellschaftszweck bildet daher auch das Halten und Verwalten von Sachen. In den Fällen, in denen sich der Zweck des vertraglichen Zusammenschlusses nur darauf beschränkt, eine Sache gemeinsam zu erwerben und zu verwalten, muss man die GbR von der Bruchteilsgemeinschaft abgrenzen (§§ 741ff. BGB). Beim gemeinsamen Erwerb eines Gegenstands hängt die Abgrenzung zwischen Gesellschaft und Gemeinschaft von der Art des gemeinsamen Zwecks ab: Sofern die Mitberechtigten einen Zweck vereinbaren, der nicht über die Verwaltung des Vermögensgegenstandes (gemeinsame Berechtigung) hinausgeht, liegt „nur“ eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741ff. BGB) vor. Geht der Zweck hingegen über das hinaus, was bereits Inhalt des gesetzlich geregelten Schuldverhältnisses ist, handelt es sich um eine GbR. Der Grund für diese notwendige Abgrenzung: Bei einem gemeinsamen Eigentumserwerb (§ 1008 BGB) ordnet schon das Gesetz das Bestehen einer Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741ff. BGB) an.

4. Haben A und B eine GbR gegründet?

Nein, das trifft nicht zu!

Zur Abgrenzung von GbR und Bruchteilsgemeinschaft kommt es auf den Zweck der Vereinbarung an. Beschränkt sich der Zweck auf die gemeinsame Berechtigung der jeweils alleinigen Nutzung einer Sache, liegt keine GbR vor. A und B schaffen den Rasenmäher zwar gemeinsam an. Sie wollen aber die Sache anschließend jeder für sich alleine nutzen. Inhalt des Vertrages ist daher nicht, mit dem Rasenmäher einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, der über das bloße Halten – die gemeinsame Berechtigung an der Sache – hinausgeht. Vielmehr soll der Vertrag ermöglichen, dass jeder für sich den erworbenen Gegenstand alleine nutzen kann. A und B haben daher keinen über die Verwaltung des Vermögensgegenstands hinausgehenden gemeinsamen Zweck vereinbart. Es liegt keine GbR, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft vor (§§ 1008ff., 741ff. BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FEL

feli2008

9.5.2025, 12:21:42

Wenn die beiden sich einen Garten teilen würden und sich gemeinsam um den Rasen kümmern würden, läge dann ein GbR vor?


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