Produktfehler bei Kirschkern in Streuseltaler?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Richterin R kauft in der Mittagspause bei Konditor K einen von diesem hergestellten Kirschtaler, ein Gebäckstück mit Kirschfüllung und Streuselbelag. K verwendet hierfür maschinell entkernte Kirschen. Beim Verzehr des Kirschtalers beißt R auf einen darin eingebackenen Kirschkern. Dabei bricht ein Teil ihres oberen linken Eckzahns ab. Dass in einzelnen Kirschen ausnahmsweise noch ein Kern vorhanden ist, kann K nicht vermeiden.
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Einordnung des Falls
Produktfehler bei Kirschkern in Streuseltaler?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich ist die Haftung für Ausreißer nach § 1 ProdHaftG ausgeschlossen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für das Vorliegen eines Produktfehlers kommt es auf die Verkehrserwartung an.
Genau, so ist das!
3. Ganz vereinzelte Kerne in Kirschgebäckstücken entsprechen dem Sicherheitsstandard von Bäckerei- bzw. Konditoreikunden.
Ja, in der Tat!
4. Der Kirschtaler, der einen Kirschkern enthält, hat einen Produktfehler.
Nein!
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