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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der 17-jährige O teilt seinem besten Freund T in einer für T erkennbar depressiven Stimmungslage an Heiligabend mit, dass er nicht mehr leben möchte und T ihn töten solle, weil ihn seine Freundin verlassen hat. Am ersten Weihnachtsfeiertag hat er die Trauer um seine Freundin bereits vergessen. T bringt den O aufgrund der Äußerung an Weihnachten am zweiten Weihnachtsfeiertag um.

Einordnung des Falls

Depressiver Minderjähriger

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Straftatbestand der Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden ist.

Ja!

Der Tatbestand des § 216 Abs. 1 StGB setzt voraus: (1) Objektiv muss (a) ein anderer Menschen getötet worden sein, (b) der Getötete muss ausdrücklich und ernstlich die Tötung verlangt haben und zudem muss (c) der Getötete den Täter zur Tötung bestimmt haben. (2) Subjektiv ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. Der Vorsatz muss somit auch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen umfassen.

2. O ist minderjährig. Daher fehlt ihm die Fähigkeit, seine Tötung "ausdrücklich und ernsthaft verlangen" (§ 216 Abs. 1 StGB) zu können.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der seinen Tod verlangende Mensch muss die Urteilskraft besitzen, um Bedeutung und Tragweite seines Entschlusses verstandesmäßig zu überblicken und abzuwägen. Es kommt hierbei auf die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit des die Tötung Verlangenden an. Demnach kann es keine feste Altersgrenze geben, sondern es muss eine Einzelfallabwägung stattfinden. Ein durchschnittlich entwickelter 17-Jähriger kann die Bedeutung und Tragweite einer solchen Entscheidung grundsätzlich überblicken. Auch an dieser Stelle zeigen sich Parallelen zur rechtfertigenden Einwilligung.

3. O hat seine Tötung "ausdrücklich und ernstlich verlangt" (§ 216 Abs. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen setzt mehr als ein bloßes Einverständnis voraus, denn der Getötete muss auf den Willen des Täters nachdrücklich eingewirkt haben. Ausdrücklich meint hierbei eine eindeutige und unmissverständliche Ausdrucksweise des Verlangens. Ernstlich ist ein Verlangen, wenn es auf freier und fehlerfreier Willensbildung beruht; es muss also frei von Täuschung, Zwang, Irrtum oder anderen wesentlichen Willensmängeln sein. O hat das Verlangen in einer depressiven Augenblicksstimmung geäußert. Eine solche depressive Stimmungslage schließt die Ernstlichkeit des Tötungsverlangens aus.

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