Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Banküberfall
Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Banküberfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T will die Raiffeisenbank Gammesfeld, die mit einem Angestellten kleinste Bank Deutschlands, überfallen. Dafür plant er bei der täglichen Abholung der Bargeldreserven dem Angestellten das Geld noch in der Bank zu entreißen. In seinem Twingo hält er vor dem Eingang. Sodann will er aus einer Tasche die Waffe herausnehmen, sich maskieren und die Bank stürmen. Doch Polizist P nimmt T vorher fest.
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Einordnung des Falls
Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Banküberfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Raubes.
Ja, in der Tat!
3. T hat „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Larzed
23.5.2022, 17:37:41
Also hat vorliegend nur der Zufall über den Versuchsbeginn entschieden? Hätte P den T aufgehalten, wenn dieser seine Waffe auf den Angestellten gerichtet hätte, läge also ein unmittelbarer Ansetzen und damit eine Versuchsstrafbarkeit vor?
Lukas_Mengestu
24.5.2022, 19:30:45
Hallo Larzed, genau so ist es. Das Strafrecht ist sprichwörtlich das "schärfste Schwert" des Staates. Die daraus folgende restriktive Anwendung gebietet es, gerade in der Abgrenzung zwischen einer straflosen Vorbereitungshandlung und einem strafbaren Versuch genau zu prüfen, inwieweit bereits ein strafbares Verhalten vorliegt. Es soll gerade nicht zu einer allzu weiten Vorverlagerung der Strafbarkeit kommen. Deiner Frage entnehme ich allerdings ein gewisses Unwohlsein, dass T hier ungeschoren davon kommt. Allerdings muss man sich hier vergegenwärtigen, dass es faktisch noch zu keiner Rechtsgutsverletzung gekommen ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass selbst bei Vorliegen eines strafbaren Versuchs dem Täter noch die Rücktrittsmöglichkeit eingeräumt wird (goldene Brücke ins Recht/ Opferschutz). Ob der Polizist allerdings damit warten muss, bis wirklich eine Gefährdung des Angestellten eintritt sei einmal dahingestellt. Hier würde man wohl bereits etwas früher das unmittelbare Ansetzen bejahen können. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
tonys
13.1.2024, 18:54:00
Wäre hier auch eine andere Ansicht vertretbar? Sobald der Täter die Tatutensilien in seinem Auto aus der Tasche holt, könnte man vielleicht schon vom unmittelbaren Ansetzen ausgehen, oder nicht? Spätestens beim Verlassen des Autos wäre doch der "Jetzt geht's los"-moment gegeben oder?
Timurso
13.1.2024, 20:10:49
Beim Verlassen des Autos wäre ich dabei. Die Lösung wohl auch, schließlich steht dort "Bewaffnung und Maskierung sind wesentliche Zwischenschritte". Nach dem Aussteigen stünden diese ja nicht mehr im Weg. Alles davor würde ich noch vor dem Versuch verorten, eine andere Ansicht wäre hier nur schwer vertretbar.
Leo Lee
14.1.2024, 13:57:51
Hallo tonys, wie Timurso zutreffend anmerkt ist es wichtig, dass man das unmittelbare Ansetzen nicht schon zu früh greifen lässt, da ansonsten bereits die Vorbereitung bestraft werden kann. Hinsichtlich deiner Frage spezfisch: Neben dem „Jetzt-Geht’s-los“ gibt es noch eine Formel, die die Rspr. entwickelt hat bzgl. der wesentlichen Zwischenakte: Ein wesentlicher Zwischenakt liegt dann nicht mehr vor, wenn die Handlung wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der
Tathandlungnach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden. D.h., aus dem Auto steigen und losrennen mag zwar eine notwendige Zusammengehörigkeit begründen, das bloße Rausnehmen der Utensilien jedoch wohl (noch) nicht. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-StGB 4. Auflage, Hoffmann-Holland § 22 Rn. 109 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo