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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T will Os wertvolle Uhren aus dessen Wohnung entwenden. Um dem Widerstand des O zu entgehen, verbarrikadiert sich T in der Wohnung. Dazu schiebt er Kommoden von innen gegen die Eingangstür. O kann sich so keinen Zutritt verschaffen. T greift sich die Uhren und flieht durch ein Fenster.

Einordnung des Falls

Beispiel für fehlende Gewalt 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat zur Wegnahme der Uhren „Gewalt gegen eine Person“ eingesetzt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Gewalt iSd § 240 StGB ist jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Gewalt gegen eine Person bedeutet, dass die Gewaltanwendung unmittelbar oder mittelbar auf den Körper des Opfers bezogen sein muss. Rein psychische Einwirkungen und Gewalt gegen Sachen scheiden daher aus. Für den Gewaltbegriff des § 249 StGB ist es also nicht ausreichend, wenn der Täter sich verbarrikadiert oder unüberwindbare Hindernisse errichtet, um eingriffsbereite Personen – hier den O – auszusperren und die Wegnahme vollenden zu können.

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LEN

Lenny

29.6.2021, 08:22:13

Guten Tag, ich verstehe nicht ganz den Unterschied zum vorherigen Fall, bei dem jemand eingesperrt worden ist. Liegt es vielleicht daran, dass der O nicht konkret zugegen war und durch die Tür wollte? Vielen Dank schonmal für eine Antwort 😊

VIC

Victor

29.6.2021, 15:48:07

Es kommt auf die Handlung ein. Wird eine Person eingesperrt richtet sich die Gewalt gegen die Person. Diese wird in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigt. Somit liegt Gewalt vor. Anders wenn der Täter sich selbst verbarrikadiert. Derjenige der „herein“ will wird nicht in seiner Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigt, sondern nur ausgesperrt. Die „Gewalt“ richtet sich nur gegen Sachen und allenfalls mittelbar gegen das Opfer. Das ändert nichts daran ob O zugegen war oder ob er konkret rein wollte.

LEN

Lenny

30.6.2021, 07:35:34

Hallo Victor, danke für deine Hilfe. Ich muss hier allerdings gestehen, dass ich die Argumentation nicht ganz nachvollziehen kann. T will ja, wie du schon gesagt hast, mittelbar durch die Einwirkung auf die Sachen, verhindern, dass O hereinkommen kann. Das deckt zumindest die allgemein anerkannte Definition ab. Schließlich wird T in seiner (allgemeineren) Willensbetätigungsfreiheit eingeschränkt, da er nicht in seine eigene Wohnung kann. Der Raub zeichnet sich doch durch eine Schwächung der Abwehrbereitschaft aus, die ja gleichsam beim Ein- oder Aussperren gegeben ist. Wieso differenziert man dann nach der Fortbewegungsfreiheit und der allgemeinen Freiheit der Willensbetätigung? § 240 wäre doch hier erfüllt, oder? Warum nicht §249? Ich verstehe, dass man wegen dem Strafmaß einschränkend vorgehen muss, aber wie begründet sich das konkret? Ich stehe etwas auf dem Schlauch, sorry. Gruß Lennart

LEN

Lenny

30.6.2021, 07:36:31

Sorry Tippfehler: O wird natürlich in seiner Willensbetätigungsfreiheit eingeschränkt.

VIC

Victor

1.7.2021, 07:38:15

Beim Einsperrren wird auf die Fortbewegungsfreiheit eingewirkt. Diese schützt aber nicht das freie Aufsuchen eines jeden Ortes, wohl aber des Verlassen. Durch das Aussperren wird somit darauf nicht eingewirkt und man hat keine Gewalteinwirkung. Der O kann sich weiterhin frei bewegen. Das mag für den O lästig sein und stellt m.M. einen Hausfriedensbruch dar. Auch § 240 würde ich entsprechend an der Gewalt scheitern lassen. Gut kann man sich hierbei die vertretenen Meinungen zum Gewaltbegriff anschauen.

LEN

Lenny

1.7.2021, 13:35:04

Hallo Victor, danke für deine weitere Erklärung. Dann ist das wohl einfach nicht so einfach und kann auch anders gesehen werden. Vielen Dank für deine Perspektive und deine Geduld 😅

MLENA

MLena

25.11.2022, 18:27:11

Ich verstehe es auch nicht so ganz. Ich habe eben im Fischer Komm. Bei 240 bei mir bei Rn. 23 unter E. Kasuistik a) Zwangsausübung steht: "als Gewalt ist zB angesehen worden: [...] Aussperren durch Verschliessen der Tür (BGH 18, 134)"

MLENA

MLena

25.11.2022, 18:31:00

Oh Moment, Denkfehler. Bei 240 wird ja keine Gewalt gegen Personen gefordert. Meine Kommentare bitte löschen :D


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