Abgrenzung zu § 242: "Handtaschenraub"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T fährt auf seinem Fahrrad schnell von hinten auf die in der Fußgängerzone schlendernde, ältere Dame O zu und entreißt ihr mit einem Ruck die locker um die Schulter baumelnde Handtasche.
Einordnung des Falls
Abgrenzung zu § 242: "Handtaschenraub"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, verwirklicht er den Straftatbestand des Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB).
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Ja!
2. T hat eine „fremde bewegliche Sache weggenommen“.
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Genau, so ist das!
3. T hat zur Wegnahme auch „Gewalt gegen eine Person“ eingesetzt.
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Nein, das trifft nicht zu!
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Anonym
24.11.2020, 00:36:22
Stellt das nicht eigentlich einen Meinungsstreit dar ? In der Vorlesung wurde nämlich gesagt, dass es eine Ansicht gibt, welche meint, dass das Entreißen ja schon nach dem Wortlaut mit Widerstand des Opfers verknüpft ist .. und zudem körperliche Kraft des Täters notwendig ist.

Eigentum verpflichtet 🏔️
24.11.2020, 17:42:12
Hallo, danke für die Frage. Einen wirklichen Meinungsstreit stellt das, meines Wissens nach, nicht dar. Jedoch muss man natürlich innerhalb der Definition der Personengewalt "erforderlich ist ein körperbezogener Eingriff von einigem Gewicht" diskutieren, ob im jeweiligen Fall dies vorliegt. Der Maßstab für Personengewalt (und damit Raub) ist dann erfüllt, wenn nicht List und Schnelligkeit, sondern körperlicher Zwang und Kraftentfaltung auf das Opfer das Tatbild prägen. Beim klassischen "Handtaschenraub" ist das erst der Fall, wenn die Einwirkung so stark ist, dass das Opfer ins Straucheln gerät.