Abgrenzung zu § 242: "Handtaschenraub"
17. Februar 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T fährt auf seinem Fahrrad schnell von hinten auf die in der Fußgängerzone schlendernde, ältere Dame O zu und entreißt ihr mit einem Ruck die locker um die Schulter baumelnde Handtasche.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung zu § 242: "Handtaschenraub"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, verwirklicht er den Straftatbestand des Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat eine „fremde bewegliche Sache weggenommen“.
Genau, so ist das!
3. T hat zur Wegnahme auch „Gewalt gegen eine Person“ eingesetzt.
Nein, das trifft nicht zu!
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