Abtretung

8. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Edelsteinverkäuferin E hat einem Freund F einige Edelsteine geliehen, damit F seine Freundin beeindrucken kann. Anschließend möchte E, dass ihre Schwester S die Edelsteine wieder von F zurückfordert.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Abtretung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E kann ihren Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) gegen F an S abtreten (§§ 398 ff. BGB).

Nein!

Nach h.M. ist der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB nicht selbstständig abtretbar. Das ist damit zu begründen, dass der dingliche Anspruch nicht von seinem Stammrecht (Eigentum) getrennt werden kann, sondern mit diesem zusammen besteht und übergeht.
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2. E kann stattdessen S dazu ermächtigen, den Herausgabeanspruch im eigenen Namen geltend zu machen.

Genau, so ist das!

Zulässig ist nach h.M. eine Ausübungsermächtigung (§ 185 Abs. 1 BGB analog), mit der ein Dritter den Vindikationsanspruch des Eigentümers geltend machen kann. Wird eine Abtretung des Anspruchs erklärt, so kann diese Erklärung in der Regel in eine solche Ermächtigung umgedeutet werden (§ 140 BGB). Die Erklärung, die S solle für E die Edelsteine herausverlangen, kann in eine Einzugsermächtigung umgedeutet werden, weshalb S ermächtigt ist, im eigenen Namen die Herausgabe zu verlangen.
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