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Klassisches Klausurproblem

Edelsteinverkäuferin E hat einem Freund F einige Edelsteine geliehen, damit F seine Freundin beeindrucken kann. Anschließend möchte E, dass ihre Schwester S die Edelsteine wieder von F zurückfordert.

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Einordnung des Falls

Abtretung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E kann ihren Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) gegen F an S abtreten (§§ 398 ff. BGB).

Nein!

Nach h.M. ist der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB nicht selbstständig abtretbar. Das ist damit zu begründen, dass der dingliche Anspruch nicht von seinem Stammrecht (Eigentum) getrennt werden kann, sondern mit diesem zusammen besteht und übergeht.
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2. E kann stattdessen S dazu ermächtigen, den Herausgabeanspruch im eigenen Namen geltend zu machen.

Genau, so ist das!

Zulässig ist nach h.M. eine Ausübungsermächtigung (§ 185 Abs. 1 BGB analog), mit der ein Dritter den Vindikationsanspruch des Eigentümers geltend machen kann. Wird eine Abtretung des Anspruchs erklärt, so kann diese Erklärung in der Regel in eine solche Ermächtigung umgedeutet werden (§ 140 BGB). Die Erklärung, die S solle für E die Edelsteine herausverlangen, kann in eine Einzugsermächtigung umgedeutet werden, weshalb S ermächtigt ist, im eigenen Namen die Herausgabe zu verlangen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PET

Petrus

7.4.2023, 08:15:42

Kann man diese Ermächtigung auch als Erteilen einer Vollmacht zur Geltendmachung des Anspruchs im Namen der E ansehen?

der unerkannt geisteskranke E

der unerkannt geisteskranke E

19.1.2024, 10:36:51

Die im Sachenrecht immer wieder deutlich gemachten Bezüge zu den Vorschriften des BGB AT sind top!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

19.1.2024, 12:29:58

Hallo, danke für das Feedback! Schön, wenn beim Lernen mit den Aufgaben deutlich wird, wieso BGB AT auch in anderen Bereichen so wichtig ist. Eins unserer erklärten Ziele bei Jurafuchs ist es, das thematisch verwobene Lernen zu ermöglichen und damit auch das Verständnis für einzelne Rechtsinstitute und gesetzliche Vorgaben zu steigern. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Jonas22

Jonas22

25.4.2024, 17:54:18

Warum kann 185 I BGB nicht direkt angewendet werden?

LELEE

Leo Lee

26.4.2024, 18:38:35

Hallo Jonas22, vielen Dank für die sehr gute Frage! Das ist der Tatsache geschuldet, dass der 185 I im Wortlaut die Ermächtigung zur VERFÜGUNG (also Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Änderung eines Recht) erlaubt. Das Recht, ein mit dem Gegenstand „unzertrennliches“ Recht aktiv an Stelle des eig. Eigentümers einzufordern, ist hingegen nicht erfasst hiervon, weshalb 185 analog zur Anwendung gelangt :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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