Schuldnerverzug und Vindikationsanspruch

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Landwirtin L kauft von V 100 kg Stroh, obwohl L weiß, dass das Stroh eigentlich Nachbar N gehört. N verlangt daraufhin von L die Herausgabe innerhalb einer Woche. Weil L das Stroh nach 2 Wochen immer noch nicht herausgegeben hat, kann N das Stroh nicht mehr gewinnbringend weiterverkaufen.

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Einordnung des Falls

Schuldnerverzug und Vindikationsanspruch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. L hat das Eigentum an dem Stroh nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB erworben.

Nein!

Die Eigentumsübertragung nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers, (5) kein Abhandenkommen. Die Einigung zwischen L und V sowie die Übergabe und das Einigsein liegen zwar vor. Allerdings wusste L, dass das Stroh dem N gehört und war demnach nicht gutgläubig (vgl. § 932 Abs. 2 BGB).
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2. Zur Zeit des schadensbegründenden Ereignisses bestand eine Vindikationslage.

Genau, so ist das!

Die Vindikationslage setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. Schadensbegründendes Ereignis und maßgeblicher Zeitpunkt der Vindikationslage war der Moment, in dem ein gewinnbringender Weiterverkauf nicht mehr möglich war. Mangels Eigentumserwerbs durch L war N zu diesem Zeitpunkt nach wie vor Eigentümer. L hatte die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache. Ein Besitzrecht gegenüber N ist nicht ersichtlich.

3. Da die Vorschriften über den Schuldnerverzug (§§ 286 ff. BGB) durch das EBV verdrängt werden, kommt dessen Anwendung nicht in Betracht.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Anwendbarkeit der §§ 286 ff. BGB ergibt sich bereits aus § 990 Abs. 2 BGB, nach dem eine Haftung des Besitzers wegen Verzugs unberührt bleibt. Dies gilt allerdings aufgrund der Stellung in § 990 BGB nur für den bösgläubigen Besitzer, nicht hingegen für den verklagten Besitzer.

4. N kann von L Ersatz für den Vorenthaltungsschaden verlangen.

Ja!

Die §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB sind über § 990 Abs. 2 BGB anwendbar. Die Voraussetzungen sind (1) ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch, (2) eine Mahnung oder dessen Entbehrlichkeit (3) das Vertretenmüssen und (4) ein Schaden. Der Herausgabeanspruch des N war nach der gesetzten Frist von einer Woche fällig und durchsetzbar. Eine Mahnung (1 Woche) lag auch vor. Nach § 286 Abs. 4 BGB wird vermutet, dass L den Verzug auch zu vertreten hat. N konnte das Stroh nicht mehr gewinnbringend verkaufen, ihm ist daher ein kausaler Schaden entstanden (§§ 249 ff. BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAV

David.

30.9.2023, 14:52:03

War die Mahnung hier mit Ablauf der Woche nach Abs. 2 entbehrlich, oder kann in jedem Herausgabeverlangen auch eine Mahnung gesehen werden?

LELEE

Leo Lee

8.10.2023, 09:47:05

Hallo David, in diesem Fall war die Mahnung – wie du völlig zu recht anmerkst – wegen Zeitablaufs gem. § 286 II Nr. 1 bzw. 2 entbehrlich. Hinsichtlich deiner zweiten Frage: Für eine Mahnung muss eine eindeutige Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. D.h., dass auch die Aufforderung zur Herausgabe – solange dies ernstlich verlangt wird – ebenfalls ausreicht für eine Mahnung. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Ernst § 286 Rn. 63 und 65 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

DAV

David.

8.10.2023, 13:34:07

Okay perfekt, vielen Dank!

LELEE

Leo Lee

8.10.2023, 13:50:37

Sehr gerne!

FABIA

Fabian

29.12.2023, 17:50:26

Warum wird der entgangene Gewinn vorliegend als Se neben der leistung und nicht als SE statt der leistung eingeordnet? Denn nach der Zauberformel wäre der Schaden doch durch Herausgabe nach Ablauf einer angemessenen

nachfrist

( 2 Wochen) entfallen. Auch nach der schadensphänomenologischen Abgrenzung müsste doch ebenso ein Se statt der Leistung vorliegen, da der entgangene Gewinn doch das

Äquivalenzinteresse

und nicht das

Integritätsinteresse

betrifft

LELEE

Leo Lee

30.12.2023, 13:30:53

Hallo Fabian, vielen Dank für diese sehr gute Frage! Beachte allerdings, dass nach der Zauberformel vorliegend der „Schaden“ des Besitzentzugs entfallen würde; hier ging es jedoch – wie du richtig sagst – um den entgangenen Gewinn. Und lt. Sachverhalt kann N das Stroh „nicht mehr“ gewinnbringend verkaufen. D.h. also, selbst wenn die Zauberformel nunmehr die urps. Lage wiederherstellen würde, könnte N den Gewinn nicht mehr realisieren, weshalb trotz Rückgabe weiterhin dieser entgangene Gewinn bestehen würde. Deshalb liegt hier ein SE neben der Leistung und nicht statt der Leistung vor :). Einen guten Rutsch ins neue Jahr wünscht dir das Jurafuchsteam!

Pilea

Pilea

12.1.2024, 11:44:58

Ist die passende Anspruchsgrundlage dann §§ 990 II, 280 I,II, 286 oder nur die §§ 280er ff. BGB?

ajboby90

ajboby90

12.1.2024, 22:27:23

Mit 990 ii, sonst könnte man meinen zwischen beiden bestünde ein Vertrag

LELEE

Leo Lee

14.1.2024, 08:40:18

Hallo Pilea, vielen Dank für die gute Frage! Wie ajboby90 bereits zutreffend angemerkt hat, ist es bei 990 II wichtig, dass du klarstellst, dass du gerade den Verzug in Gestalt des sog. Vorenthaltungsschaden prüfst (also der Schaden, der dadurch entstanden ist, dass die Sache verzögert herausgegeben wird). Und weil 990 II die Anwendbarkeit des § 286 BGB ausdrücklich klarstellt, ist auch diese Norm immer mitzuziteren. Dies ist vor allem deshalb ratsam, weil die Anwendbarkeit von §§ 280 ff. auf die §§ 985 ff. sehr umstritten ist. I.Ü. kann ich hierzu die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Raff § 990 Rn. 38 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Pilea

Pilea

14.1.2024, 10:13:59

Danke! Vielleicht kann das auf den letzten Seiten nochmal in die Lösung mitaufgenommen werden, sodass sich gleich die richtige Anspruchsgrundlage einprägt.

BE

Bioshock Energy

9.10.2024, 10:30:38

Das für 280 I BGB erforderliche Schuldverhältnis ist der Anspruch der Nachbarin gegen L als gesetzliches Schuldverhältnis, richtig?

LELEE

Leo Lee

13.10.2024, 06:30:13

Hallo Bioshock Energy, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Genauso ist es! Bei 286 (über die Verweisung in 990 II) ist das Schuldverhältnis eben dieses gesetzliche Schuldverhältnis. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Ernst § 286 Fn. 16 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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