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Klassisches Klausurproblem

Landwirtin L kauft von V 100 kg Stroh, obwohl L weiß, dass das Stroh eigentlich Nachbar N gehört. N verlangt daraufhin von L die Herausgabe innerhalb einer Woche. Weil L das Stroh nach 2 Wochen immer noch nicht herausgegeben hat, kann N das Stroh nicht mehr gewinnbringend weiterverkaufen.

Einordnung des Falls

Schuldnerverzug und Vindikationsanspruch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. L hat das Eigentum an dem Stroh nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB erworben.

Nein!

Die Eigentumsübertragung nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers, (5) kein Abhandenkommen. Die Einigung zwischen L und V sowie die Übergabe und das Einigsein liegen zwar vor. Allerdings wusste L, dass das Stroh dem N gehört und war demnach nicht gutgläubig (vgl. § 932 Abs. 2 BGB).

2. Zur Zeit des schadensbegründenden Ereignisses bestand eine Vindikationslage.

Genau, so ist das!

Die Vindikationslage setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. Schadensbegründendes Ereignis und maßgeblicher Zeitpunkt der Vindikationslage war der Moment, in dem ein gewinnbringender Weiterverkauf nicht mehr möglich war. Mangels Eigentumserwerbs durch L war N zu diesem Zeitpunkt nach wie vor Eigentümer. L hatte die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache. Ein Besitzrecht gegenüber N ist nicht ersichtlich.

3. Da die Vorschriften über den Schuldnerverzug (§§ 286 ff. BGB) durch das EBV verdrängt werden, kommt dessen Anwendung nicht in Betracht.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Anwendbarkeit der §§ 286 ff. BGB ergibt sich bereits aus § 990 Abs. 2 BGB, nach dem eine Haftung des Besitzers wegen Verzugs unberührt bleibt. Dies gilt allerdings aufgrund der Stellung in § 990 BGB nur für den bösgläubigen Besitzer, nicht hingegen für den verklagten Besitzer.

4. N kann von L Ersatz für den Vorenthaltungsschaden verlangen.

Ja!

Die §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB sind über § 990 Abs. 2 BGB anwendbar. Die Voraussetzungen sind (1) ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch, (2) eine Mahnung oder dessen Entbehrlichkeit (3) das Vertretenmüssen und (4) ein Schaden. Der Herausgabeanspruch des N war nach der gesetzten Frist von einer Woche fällig und durchsetzbar. Eine Mahnung (1 Woche) lag auch vor. Nach § 286 Abs. 4 BGB wird vermutet, dass L den Verzug auch zu vertreten hat. N konnte das Stroh nicht mehr gewinnbringend verkaufen, ihm ist daher ein kausaler Schaden entstanden (§§ 249 ff. BGB).

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