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Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Unberechtigte Untervermietung - nach Beendigung des Mietvertrages (Nicht-mehr-berechtigte Besitzer)

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Unberechtigte Untervermietung - nach Beendigung des Mietvertrages (Nicht-mehr-berechtigte Besitzer)

3. Mai 2026

35 Kommentare

leichtmittelschwer

Was versteht man unter dem „nicht-mehr-berechtigten“ Besitzer?

Fälle des nicht mehr berechtigten Besitzes sind dadurch gekennzeichnet, dass der Besitzer zunächst zum Besitz berechtigt war, dieses Besitzrecht aber dann geendet hat (zB Ablauf des Mietvertrages).

Nach der h.M. (Theorie der Anspruchskonkurrenz) sind die Regelungen des EBV nach Ablauf des Besitzrechts anwendbar.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

M mietet von V eine Einzimmerwohnung. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verweigert M jedoch die Herausgabe der Wohnung und vermietet sie stattdessen an U für €200 unter.

Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Unberechtigte Untervermietung - nach Beendigung des Mietvertrages (Nicht-mehr-berechtigte Besitzer)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hatte während des laufenden Mietvertrages ein Recht zum Besitz, weshalb keine Vindikationslage bestand.

Ja, in der Tat!

Der Mietvertrag begründete ein relatives Recht zum Besitz zugunsten des M nach § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Dieses Mietverhältnis war auch wirksam. Somit bestand während des laufenden Mietvertrages die, für den Anspruch aus § 985 BGB notwendige, Vindikationslage nicht.
2. Nach Beendigung des Mietverhältnisses bestand eine Vindikationslage, sodass V von M unstreitig Nutzungsersatz aus §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB. verlangen kann

Nein!

Hat der Besitzer zunächst ein Besitzrecht, das erst später wegfällt, spricht man vom sogenannten nicht-mehr-berechtigten Besitzer. Dabei ist umstritten, ob die Vorschriften der §§ 985ff. BGB anwendbar sind. Nach einem Teil der Literatur (Lehre vom Vorrang des Vertragsverhältnisses) verdrängen die Rückabwicklungsvorschriften des Schuldverhältnisses die Regelungen des EBV, sodass ein Anspruch aus § 985 BGB ausgeschlossen wäre. Nach der h.M. (Theorie von der Anspruchskonkurrenz) hingegen sind die §§ 985ff. BGB neben den schuldrechtlichen Ansprüchen anwendbar, sofern das Schuldverhältnis nicht ausnahmsweise eine abschließende Regelung zur Rückabwicklung beinhaltet.
3. Nach der h.M. hätte V gegen M einen Nutzungsersatzanspruch aus §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB.

Genau, so ist das!

Nach der herrschenden Theorie von der Anspruchskonkurrenz sind die §§ 985ff. BGB neben den schuldrechtlichen Ansprüchen anwendbar. Der Anspruch aus §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB setzt (1) eine Vindikationslage, (2) Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer und (3) Bösgläubigkeit des Besitzers voraus. EBV-Ansprüche sind nach der h.M. trotz des zuvor bestehenden Mietvertrages anwendbar. Eine Vindikationslage besteht, da der Mietvertrag gekündigt wurde. Die Untervermietung stellt auch eine Nutzungsziehung dar. M wusste, dass er die Wohnung herausgeben musste und war demnach bösgläubig bezüglich der Besitzberechtigung.
4. Kann V die €200 von M nach §§ 987 Abs. 1, 990 BGB herausverlangen, wenn man der Lehre vom Vorrang des Vertragsverhältnisses folgt?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach dieser Ansicht treten die Ansprüche aus dem EBV hinter die schuldrechtlichen Rückabwicklungsvorschriften zurück.Da zwischen V und M eine schuldrechtliche Verbindung in Form des Mietvertrages bestanden hatte, scheiden nach der Lehre vom Vorrang des Vertragsverhältnisses Nutzungsersatzansprüche aus dem EBV auch nach Ablauf des Mietvertrages aus.Dies gilt selbst dann, wenn wie hier keine (sekundären) Ansprüche aus dem Schuldverhältnis bestehen. Anders als bei der Untervermietung während des laufenden Vertragsverhältnisses bestünde hier aber zumindest ein Anspruch des V auf Herausgabe des Erlangten aus angemaßter Eigengeschäftsführung (§§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667 BGB). Hier ist M nämlich nicht mehr zum Besitz berechtigt, sodass die Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit ein fremdes Geschäft für M darstellt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURA

juramk

17.4.2023, 13:07:40

Was wäre denn ein Beispiel für abschliessende Vorschriften zur Rückanwicklung, die nach der hM dann doch EBV Ansprüche ausschliessen?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

17.4.2023, 13:54:09

Hallo juramk, danke für deine Frage. Die

kaufrecht

lichen Gewährleistungsansprüche inklusive des Rücktrittsregimes stellen abschließende Vorschriften dar. :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

JO

JonasRehder

25.7.2023, 13:45:49

Müsste daneben nicht ebenfalls ein Anspruch aus § 546a I BGB bestehen? Die Voraussetzungen lägen dafür doch vor, oder?

LELEE

Leo Lee

3.8.2023, 13:00:26

Hallo JonasRehder, tatsächlich liegen die Voraussetzungen des § 546a I BGB auch vor, weshalb dieser Anspruch besteht. Beachte zudem - wie im Erklärungstext angedeutet - dass auch hier eine Konkurrenz zw. § 546a I BGB und der EBV-Vorschriften bestehen, wobei die Anwendbarkeit von § 987 ff. BGB umstritten ist (Siehe hierzu etwa MüKo-BGB 7. Auflage, Bieber §546a Rn. 23)! Liebe Grüße Leo

SO

sophieklara

23.1.2024, 12:32:27

wäre der Rücktritt ein Beispiel für ein

Schuld

verhältnis, wo die Rückabwicklung abschließend geregelt ist, sodass dort dann auch nach h.M. kein Anspruch aus EBV gegeben wäre ?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

25.8.2025, 23:33:43

Hallo @[sophieklara](225454), genau so ist es! Die Rücktrittsfolgen werden in den §§ 346 ff. BGB dediziert geregelt und diese Wertung soll nicht durch eine Anwendung des EBV umgangen werden. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

DAV

david1234

16.2.2024, 18:23:13

Hi! Thematisiert ihr hier am Anfang, dass M beim 1. Besitzerwerb gutgläubig war. Dann das Problem Umwandlung Fremd- in Eigenbesitz und dann kurz die hM darstellen und das dann als Besitzerwerb sehen? Oder überflüssig und damit besser weglassen?

Mephisto

Mephisto

25.10.2024, 15:49:35

Würde mich ebenfalls interessieren...

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

8.1.2025, 11:53:02

Hallo @[david1234](229145), hallo @[Mephisto ](198941), dazu kann man sicherlich kurz etwas sagen, für überflüssig oder gar falsch halte ich das nicht. Die

Bösgläubigkeit

spielt beim Punkt

Vindikationslage

allerdings eigentlich noch keine Rolle, deswegen bin ich nicht sicher, was genau Du hier mit "am Anfang" meinst. Nimmt man hier eine

Vindikationslage

an, kann man die ursprüngliche Gutgläubigkeit direkt beim Punkt "

Bösgläubigkeit

" ansprechen. Man könnte dann kurz sagen, dass M zwar ursprünglich gutgläubig hinsichtlich seines eigenen BesitzR war (das

ja

objektiv sogar bestand), er aber ebenso wusste, dass sein BesitzR ab Beendigung des Mietverhältnisses erloschen, er also ab diesem Zeitpunkt bösgläubig war. Die Frage, ob in der Veräußerung eine neue Besitzbegründung zu sehen ist, ist dagegen mE wieder eher eine Frage der

Vindikationslage

, also vorab anzusprechen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

LUKA

Lukas_Schulle

2.4.2025, 11:53:47

@[Sebastian Schmitt](263562) müsste es sich streng genommen nicht um einen Fall der nachträglichen

Bösgläubigkeit

nach § 990 I 2 handeln? Oder kommt es hier auf die SV-Angaben an? Es gibt sicher Fallgestaltungen, in denen der Besitzer und Mieter, bereits bei Vertragsschluss von der Be

frist

ung eines Mietvertrages ausging und später trotzdem untervermieten möchte. Hier könnte und sollte es sich um einen Fall des § 990 I 1 handeln. Wenn der Mieter aber erst während der Miete auf Idee kommt, nach Beendigung des Mietvertrags weiterzuvermieten, sollte es ein Fall des § 990 I 2 sein. Auch der strengere Maßstab "positive Kenntnis" sollte eingehalten sein. Jedoch wird man hier auch annehmen können, dass die

Bösgläubigkeit

bereits bei Vertragsschluss vorlag, wenn der Bezugspunkt seine fehlende Besitzberechitgung ist. Wenn dies der Bezugspunkt ist, kann es

ja

eigentlich nicht darauf ankommen, dass er sich dann entscheidet (auch) noch unterzuvermieten. Das Bewusstsein über sein Besitzberechtigung, die mit Vertragsbeendigung fehlt, sollte im Regelfall bei be

frist

eten Mietverträgen, bereits bei Vertragsschluss vorliegen. Deswegen frage ich mich hier, ob M jemals gutgläubig hinsichtlich seines Besitzrechts, für den Zeitpunkt nach Vertragsbeendigung, war? Damit würde es sich aber um einen Fall des § 990 I 1 handeln. Sicher hier nicht maßgeblich für die Falllösung, da M im Ergebnis bösgläubig ist, aber für die Zitation. LG

Vincent

Vincent

5.12.2024, 15:53:36

In Frage 3 wird gefragt ob der Anspruch "unstreitig" besteht. Diese und ähnliche Formulierungen sind mir jetzt schon mehrmals aufgefallen und sind meiner Meinung nach wenig hilfreich, da die Antwort auf diese immer "nein" ist. Offenere Formulierungen wären für den Lernerfolg meiner Meinung nach vorteilhaft.

YI

YI

26.12.2024, 12:11:06

Ich bin etwas verwirrt warum keine

Vindikationslage

vorliegen sollte. Unabhängig vom Zeitpunkt war M doch nie zur Untervermietung berechtigt. Liegt dann keine "Nicht-so-berechtigung" vor sodass eine Vinikationslage angekommen werden kann?

DO

Dominikpolitics

26.12.2024, 18:55:38

Ich

glaube

hier geht es nur um die Anspruchskonkurrenz, eine

Vindikationslage

liegt in jedem Fall vor. Streit herrscht lediglich darüber, ob den

schuld

rechtlichen Vorschriften alleine „Vorrang“ zukommen oder ob daneben die EBV-Ansprüche ebenfalls geltend gemacht werden können.

ALE

Aleton

25.4.2025, 11:09:28

Also ist jetzt nur so ne Vermutung, aber die Konstellation des "nicht-so berechtigten" Besitzer kannst du nicht anwenden, da das Recht zum Besitz weggefallen ist (aufgrund der Kündigung). Ich

glaube

diese Konstellation ist

ja

dadurch gekennzeichnet, dass jemand im Rahmen seines Recht zum Besitz über seinem Recht zum Besitz gehandelt hat.

VEO

venire contra factum opium

9.2.2026, 10:52:48

An welcher Stelle im Gutachten würd Neman genau die Anspruchskonkurrenz diskutieren? Ich habe es so verstanden, dass das EBV aufgrund des beendeten Mietvertrages vorliegt, aber man vor der Prüfung des EBV's die allgemeine Anwendbarkeit des §§

989, 990

prüfen muss.

WayanMajere

WayanMajere

15.2.2026, 19:20:52

Es kommt ein wenig auf die Fragestellung an, wann man es anspricht, aber grundsätzlich sollte man die Anwendbarkeit einer Rechtsgrundlage prüfen bevor man den Tatbestand prüft,

ja

.

JW

Joshua Wiedenlübbert

1.3.2026, 13:22:05

@[venire contra factum opium ](305667) Also ich würde es nach der Prüfung des RzB ansprechen. Schließlich ist das Problem

ja

gerade, dass ursprünglich ein Besitzrecht bestand, dieses allerdings zwischenzeitlich weggefallen ist. Deshalb stellt sich

ja

die Frage, ob nicht etwaige

schuld

rechtliche Ansprüche ausreichend Schutz bieten.

G0d0fMischief

G0d0fMischief

6.1.2025, 13:43:24

Wäre darüber hinaus auch eine Haftung aus §§ 990 II, 280 II, 286 BGB (Vorenthaltungs

schaden

) denkbar? Angenommen es handelt sich um einen Ballungsraum und die Wohnung könnte direkt weitervermietet werden.

Nadim Sarfraz

Nadim Sarfraz

7.7.2025, 17:41:21

Hallo @[G0d0fMischief](217996), danke für die gute Frage. (: Grds. stünde einem solchen Anspruch nichts im Weg, da sämtliche Vrss. vorliegen. Warum man allerdings oftmals nicht auf diese AGL stößt, hat mit § 546a BGB zu tun, der eine lex specialis für diese Situation anbietet. Würdest Du in einer Klausur Anspruchskonkurrenz zwischen diesen beiden AGLs (vertretbar!) annehmen, solltest Du im Falle von Wohnraum aber darauf achten, die zusätzlichen Vrss des § 571 BGB auch in den Anspruch nach §§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 1, 2, 286 BGB mithineinzulesen, um diese gesetzgeberische Wertung nicht zu unterlaufen. Weniger

Angriff

sfläche (und weniger Potenzial, Korrektor:innen zu verwirren) bietet man in einer Klausur allerdings, wenn man sich mit § 546a BGB begnügt, der i.Ü. nicht einmal einen

Schaden

snachweis nach § 249 BGB verlangt. Wäre beweisbar, dass der Vermieter die Mietsache zu einem wesentlich höheren Mietzins als den ortsüblichen hätte weitervermieten können, wären §§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 1, 2, 286 BGB natürlich wieder interessant. (: Liebe Grüße,

Nadim Sarfraz
Lota Coffee

Lota Coffee

2.4.2026, 19:18:33

Super, der Hinweis auf § 571 BGB!!

ZUS

zuso

14.5.2025, 17:59:43

Vielleicht ne blöde Frage, aber: In der Begründung zur Theorie von der Anspruchskonkurrenz heißt es, die Anwendbarkeit ist möglich sofern das

Schuld

verhältnis nicht ausnahmsweise eine abschließende Regelung zur Rückabwicklung beinhaltet. Wann weiß ich denn, ob diese Regelung nur abschließend ist oder nicht?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

25.8.2025, 23:37:28

Hallo @[zuso](205401), wenn das nicht ausdrücklich vom Gesetz festgelegt wird, ist das durch Auslegung zu ermitteln. Das ist auch der Grund dafür, warum das bei vielen Regelungen ziemlich umstritten ist. Als abschließend ist die Regelung generell dann anzusehen, wenn sie für bestimmte Konstellationen besondere Rechtsfolgen vorsieht und die Anwendung des EBV diese Rechtsfolgen umgehen würde, etwa dann, wenn ein vertraglicher Anspruch unter besonderen Voraussetzungen ausgeschlossen ist und die Anwendung des EBV den gleichen Anspruch dagegen gewähren würde. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

JAN

jannis123

22.8.2025, 15:55:35

In einigen Fällen zuvor gab es die Konstellation, dass ein Leihvertrag nach 2 Wochen endete und damit das Besitzrecht entfallen ist. Dort wurde dieser Streit jedoch nicht thematisiert. Wo liegt da die Abgrenzung ? LG

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

25.8.2025, 23:16:02

Hallo @[

ja

nnis123](317414), einen relevanten Unterschied gibt es da nicht. Auch bei einem Leihvertrag besteht dieser Streit und kann in der Klausur geführt werden. Wir haben ihn nur der Übersichtlichkeit halber in eine eigene Aufgabe ausgelagert, um die anderen Aufgaben nicht zu überfrachten. Auch, weil der Streit doch eher vertieftes Wissen darstellt, das erst in höheren Semestern und/oder Punktebereichen relevant wird. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

JAN

jannis123

26.8.2025, 08:53:42

Super vielen Dank :)

Konstantinos Ballidis

Konstantinos Ballidis

5.12.2025, 17:34:45

Hätte der Eigentümer hier auch einen Anspruch aus §§ 546 Abs. 1 iVm § 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB? I.

Schuld

verhältnis = Rückgewähr

schuld

verhältnis aus § 546 Abs. 1 BGB II. Fällige Leistung: Rückgabepflicht III. Mahnung: Jedenfalls entbehrlich IV. Vetretenmüsen: Liegt vor V.

Schaden

: Entgangene eigne Vermietungsmöglichkeit. Oder übersehe ich etwas?

Foxxy

Foxxy

5.12.2025, 17:34:50

Du übersiehst nichts Wesentliches. Nach Beendigung des Mietvertrags besteht ein Rückgewähr

schuld

verhältnis (§ 546 Abs. 1 BGB). Gibt der Mieter die Wohnung nicht heraus, kommt er in

Verzug

(§ 286 BGB, Mahnung ist bei eindeutiger Weigerung entbehrlich). Wenn dem Eigentümer dadurch ein

Schaden

entsteht, z.B. weil er die Wohnung nicht neu vermieten kann, kann er

Schaden

sersatz nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB verlangen. Voraussetzung ist, dass der

Schaden

(entgangene Miete) konkret nachgewiesen wird. Die Anspruchsgrundlage ist also richtig.

PACTA

pactasuntservanda04

16.12.2025, 06:32:33

@[Foxxy](180364) wieso ist nicht § 281 einschlägig?

Foxxy

Foxxy

16.12.2025, 06:33:16

@[pactasuntservanda04](290691) § 281 ist

Schadensersatz statt der Leistung

. Hier soll die Herausgabe weiter erfolgen; der geltend gemachte Mietausfall beruht auf der Verzögerung. Deshalb ist regelmäßig § 280 Abs. 1, 2, 286 einschlägig. § 281 käme nur in Betracht, wenn nach

Frist

setzung endgültig statt der Rückgabe

Schaden

sersatz verlangt wird. Zum Hauptpunkt:

Ja

, der Anspruch aus §§ 546 Abs. 1 i.V.m. § 280 Abs. 1, 2, 286 ist möglich (Rückgabe fällig,

Verzug

ohne Mahnung bei endgültiger Weigerung, Ver

schuld

en wird vermutet). Praktisch vorrangig ist aber § 546a Abs. 1 (ver

schuld

ensunabhängige Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten/ortsüblichen Miete); daneben nur weitergehende Schäden über §§ 280 Abs. 1, 2, 286. Im Fall der Untervermietung nach Mietende kann V nach h.M. zudem aus §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 die gezogenen Nutzungen (hier die 200 €) von M verlangen. Beachte: § 546/546a stehen dem Vermieter, EBV-Ansprüche dem Eigentümer zu; bei Personenidentität ist beides nutzbar, aber keine Doppelkompensation.

AR

arianck

17.2.2026, 16:08:23

Erstelle mir ein grobes Prüfungsprogramm/Lösungsskizze mit den relevanten Anspruchsgrundlagen und der Verortung der Probleme @Foxxy

Foxxy

Foxxy

17.2.2026, 16:09:19

Grobe Lösungsskizze/Prüfungsprogramm Ansprüche V gegen M (ehemaliger Mieter; nicht‑mehr‑berechtigter Besitzer) - Herausgabe der Wohnung: - § 546 Abs. 1 BGB (vertraglich) - hilfsweise

§ 985 BGB

; Problem: Anwendbarkeit der §§ 985 ff. beim nicht‑mehr‑berechtigten Besitzer (Anspruchskonkurrenz h.M. vs. Vorrang des Vertragsverhältnisses a.A.) - Geld/Nutzungsersatz: - § 546a Abs. 1 BGB (Entschädigung für Vorenthaltung; vereinbarte oder ortsübliche Miete) - §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB:

Vindikationslage

ab Mietende;

gezogene Nutzungen

(200 € aus Untervermietung);

Bösgläubigkeit

ab Kenntnis der fehlenden Berechtigung; Streit wie oben zur Anwendbarkeit des EBV; h.M. be

ja

ht - Falls EBV verneint: §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667 BGB (

angemaßte Eigengeschäftsführung

) → Herausgabe der 200 € - § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Eingriff) nur hilfsweise; regelmäßig durch EBV/GoA verdrängt - Delikt (§§ 823,

992 BGB

) regelmäßig nein (keine Eigentumsverletzung; § 992 scheidet aus, da Besitzerwerb ursprünglich rechtmäßig) - Weitere Schäden: § 546a Abs. 2 BGB, ggf. § 280, § 286 BGB (

Verzug

) bei Mehr

schaden

und Ver

schuld

en Ansprüche V gegen U (Untermieter) - Herausgabe:

§ 985 BGB

; kein Gegenrecht aus

§ 986 BGB

(Untermietrecht wirkt V nicht entgegen) - Nutzungsersatz: §§ 987 ff. BGB nur ausnahmsweise;

§ 988

BGB bei redlichem, unverklagtem Besitzer und Bereicherung; Erfassung bloßer Gebrauchs

vorteile

/ersparter Miete umstritten, tendenziell restriktiv - Bereicherung/Delikt gegen U: typischerweise gesperrt bzw. nicht einschlägig Konkurrenz/Anrechnung - § 546a BGB und EBV/GoA bestehen nebeneinander; keine Doppelkompensation, erzielte 200 € sind anzurechnen bzw. über den schlüssigsten Anspruch zu fordern.

Lissie

Lissie

16.4.2026, 16:58:01

Warum wird hier überhaupt der Fall eines nicht-mehr-Berechtigten thematisiert? Könnte hier nicht vielmehr ganz unproblematisch ein fehlendes Recht zum Besitz angenommen werden? Ich dachte immer, dass der Fall des nicht-mehr-Berechtigten dann vorliegt, wenn ein redlicher Fremdbesitzer nach Erlöschen des Besitzrechts weiterhin REDLICH an sein vermeintliches Besitzrecht glaubt. Anderenfalls wäre mit Beendigung des Vertrags doch schlicht das Besitzrecht erloschen. Allein der gute

Glaube

an das Fortbestehen des Verhältnisses führt doch aufgrund von Schutzerwägungen dazu, dass man das Bestehen eines Besitzrechts iS eines nicht-mehr-Berechtigten überhaupt diskutieren muss. In dem hiesigen Fall weiß der Mieter allerdings von seinem fehlenden Besitzrecht und gibt die Wohnung dennoch nicht heraus. Mir ist bewusst, dass die

Bösgläubigkeit

bzgl. seines Besitzrechts nicht unter dem Prüfungspunkt I. "

Vindikationslage

" bzw darin im Punkt 3. "kein RzB" zu prüfen ist, sondern erst für die weiteren Vss des § 990 eine Rolle spielt; allerdings besteht hier doch schlicht und einfach kein Vertrag mehr. Aufgrund der Kenntnis des Mieters sind hier auch nicht die Schutzerwägungen anzustreben, welche im Rahmen des nicht-mehr-Berechtigten eine Rolle spielen würden. Somit wäre ganz unproblematisch das Besitzrecht des Mieters zu verneinen und eine

Vindikationslage

zu be

ja

hen. Das gleiche würde dann zb auch in dem Fall von euch gelten, in welchem der 16-Jährige von seinem Onkel eine Sache für zwei Wochen geliehen bekam. Unabhängig von der Problematik der Minderjährigkeit bzgl der

Bösgläubigkeit

, ist die Kenntnis der zeitlichen Überschreitung des Leihvertrags jedenfalls dafür maßgeblich, unproblematisch ein fehlendes Besitzrecht und damit eine

Vindikationslage

anzunehmen. Der Vertrag war schlicht beendet und an das Fortbestehen wurde auch nicht redlich geglaubt. Dort stellt ihr stattdessen auf eine Fall der Umwandlung des Fremdbesitzes in einen Eigenbesitz ab.

Foxxy

Foxxy

16.4.2026, 16:59:29

Du hast recht: Nach Beendigung des Mietvertrags besteht kein Recht zum Besitz (

§ 986 BGB

); die

Vindikationslage

ist unproblematisch gegeben. Warum trotzdem der „nicht‑mehr‑berechtigte Besitzer“ thematisiert wird: - Er bezeichnet nur, dass der Besitz ursprünglich berechtigt war. Relevanz hat das für zwei Punkte: 1) Anwendbarkeit der §§ 985 ff. neben dem (beendeten) Mietverhältnis. Das ist umstritten (h.M.: Anspruchskonkurrenz; a.A.: Vorrang des

Schuld

verhältnisses). 2) Haftungsbeginn und -umfang im EBV: Wer anfangs berechtigt war, haftet nach §§ 987, 990 erst ab Kenntnis vom Wegfall (bzw. ab Rechtshängigkeit), nicht rückwirkend. Auf den Fall bezogen: M wusste vom Wegfall seines Besitzrechts; ab diesem Zeitpunkt ist er bösgläubig und

schuld

et nach h.M. Herausgabe der gezogenen Nutzungen (die 200 € als Zivilfrüchte, §§ 99, 100, 987,

990 BGB

). Folgt man dem Vorrang des Vertragsverhältnisses, scheiden §§ 987 ff. aus; dann kommt insbesondere

angemaßte Eigengeschäftsführung

(§§ 687 II, 681 S. 2, 667 BGB) in Betracht. Beim 16‑Jährigen gilt: Nach

Frist

ablauf fehlt das Besitzrecht;

Vindikationslage

liegt vor. Ob zusätzlich eine „Umwandlung in Eigenbesitz“ vorliegt, hängt vom Besitzwillen ab, ändert aber nichts daran, dass für EBV‑Haftung auf die Kenntnis vom Wegfall abzustellen ist.

rechtfreundlich

rechtfreundlich

26.4.2026, 19:15:31

Wieso bestehen hier keine Ansprüche aus dem

Schuld

verhältnis? @Foxxy

Foxxy

Foxxy

26.4.2026, 19:16:43

Kurz: Es gibt aus dem Mietverhältnis nach Vertragsende zwar Ansprüche aus § 546 (Herausgabe) und § 546a Abs. 1 (Vorenthaltungsentschädigung in Höhe der vereinbarten oder der ortsüblichen Miete). Ein

schuld

rechtlicher Anspruch auf Herausgabe der konkret erzielten Untermieterlöse (die 200 €) besteht aber nicht. § 546a Abs. 1 ist insoweit als lex specialis gegenüber §§ 280 ff. abschließend; das allgemeine

Schaden

srecht kennt keine Gewinnabschöpfung. Deshalb „keine (sekundären) Ansprüche aus dem

Schuld

verhältnis“ in Bezug auf die 200 €. Die 200 € kann V entweder nach h.M. über das EBV (§§ 987, 990) verlangen oder – wenn man den Vorrang des Vertragsverhältnisses annimmt – über angemaßte GOA (§§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667).