Unberechtigte Untervermietung - nach Beendigung des Mietvertrages (Nicht-mehr-berechtigte Besitzer)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M mietet von V eine Einzimmerwohnung. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verweigert M jedoch die Herausgabe der Wohnung und vermietet sie stattdessen an U für 200€ unter.
Einordnung des Falls
Unberechtigte Untervermietung - nach Beendigung des Mietvertrages (Nicht-mehr-berechtigte Besitzer)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hatte während des laufenden Mietvertrages ein Recht zum Besitz, weshalb keine Vindikationslage bestand.
Ja, in der Tat!
2. Nach Beendigung des Mietverhältnisses bestand eine Vindikationslage, sodass V von M unstreitig Nutzungsersatz aus §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB. verlangen kann
Nein!
3. Nach der h.M. hätte V gegen M einen Nutzungsersatzanspruch aus §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB.
Genau, so ist das!
4. Kann V die €200 von M nach §§ 987 Abs. 1, 990 BGB herausverlangen, wenn man der Lehre vom Vorrang des Vertragsverhältnisses folgt?
Nein, das trifft nicht zu!
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juramk
17.4.2023, 13:07:40
Was wäre denn ein Beispiel für abschliessende Vorschriften zur Rückanwicklung, die nach der hM dann doch EBV Ansprüche ausschliessen?
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
17.4.2023, 13:54:09
Hallo juramk, danke für deine Frage. Die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche inklusive des Rücktrittsregimes stellen abschließende Vorschriften dar. :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
JonasRehder
25.7.2023, 13:45:49
Müsste daneben nicht ebenfalls ein Anspruch aus § 546a I BGB bestehen? Die Voraussetzungen lägen dafür doch vor, oder?
Leo Lee
3.8.2023, 13:00:26
Hallo JonasRehder, tatsächlich liegen die Voraussetzungen des § 546a I BGB auch vor, weshalb dieser Anspruch besteht. Beachte zudem - wie im Erklärungstext angedeutet - dass auch hier eine Konkurrenz zw. § 546a I BGB und der EBV-Vorschriften bestehen, wobei die Anwendbarkeit von § 987 ff. BGB umstritten ist (Siehe hierzu etwa MüKo-BGB 7. Auflage, Bieber §546a Rn. 23)! Liebe Grüße Leo
sophieklara
23.1.2024, 12:32:27
wäre der Rücktritt ein Beispiel für ein Schuldverhältnis, wo die Rückabwicklung abschließend geregelt ist, sodass dort dann auch nach h.M. kein Anspruch aus EBV gegeben wäre ?
david1234
16.2.2024, 18:23:13
Hi! Thematisiert ihr hier am Anfang, dass M beim 1. Besitzerwerb gutgläubig war. Dann das Problem Umwandlung Fremd- in Eigenbesitz und dann kurz die hM darstellen und das dann als Besitzerwerb sehen? Oder überflüssig und damit besser weglassen?