Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Unberechtigte Untervermietung - nach Beendigung des Mietvertrages (Nicht-mehr-berechtigte Besitzer)
Unberechtigte Untervermietung - nach Beendigung des Mietvertrages (Nicht-mehr-berechtigte Besitzer)
5. März 2026
30 Kommentare
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Was versteht man unter dem „nicht-mehr-berechtigten“ Besitzer?
Fälle des nicht mehr berechtigten Besitzes sind dadurch gekennzeichnet, dass der Besitzer zunächst zum Besitz berechtigt war, dieses Besitzrecht aber dann geendet hat (zB Ablauf des Mietvertrages).
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M mietet von V eine Einzimmerwohnung. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verweigert M jedoch die Herausgabe der Wohnung und vermietet sie stattdessen an U für €200 unter.
Diesen Fall lösen 77,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Unberechtigte Untervermietung - nach Beendigung des Mietvertrages (Nicht-mehr-berechtigte Besitzer)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hatte während des laufenden Mietvertrages ein Recht zum Besitz, weshalb keine Vindikationslage bestand.
Ja, in der Tat!
2. Nach Beendigung des Mietverhältnisses bestand eine Vindikationslage, sodass V von M unstreitig Nutzungsersatz aus §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB. verlangen kann
Nein!
3. Nach der h.M. hätte V gegen M einen Nutzungsersatzanspruch aus §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB.
Genau, so ist das!
4. Kann V die €200 von M nach §§ 987 Abs. 1, 990 BGB herausverlangen, wenn man der Lehre vom Vorrang des Vertragsverhältnisses folgt?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
juramk
17.4.2023, 13:07:40
Was wäre denn ein Beispiel für abschliessende Vorschriften zur Rückanwicklung, die nach der hM
dann doch EBV Ansprüche ausschliessen?
JonasRehder
25.7.2023, 13:45:49
Müsste
daneben nicht ebenfalls ein
Anspruchaus § 546a I BGB bestehen? Die Voraussetzungen lägen
dafür doch vor, oder?
Leo Lee
3.8.2023, 13:00:26
Hallo JonasRehder, tatsächlich liegen die Voraussetzungen des § 546a I BGB auch vor, weshalb dieser
Anspruchbesteht. Beachte zudem - wie im Erklärungstext angedeutet -
dass auch hier eine Konkurrenz zw. § 546a I BGB und der EBV-Vorschriften bestehen, wobei die Anwendbarkeit von § 987 ff. BGB umstritten ist (Siehe hierzu etwa MüKo-BGB 7. Auflage, Bieber §546a Rn. 23)! Liebe Grüße Leo
sophieklara
23.1.2024, 12:32:27
wäre der Rücktritt ein Beispiel für ein
Schuldverhältnis, wo die Rückabwicklung abschließend geregelt ist, so
dass dort
dann auch nach h.M. kein
Anspruchaus EBV gegeben wäre ?
Tim Gottschalk
25.8.2025, 23:33:43
Hallo @[sophieklara](225454), genau so ist es! Die Rücktrittsfolgen werden in den §§ 346 ff. BGB dediziert geregelt und diese Wertung soll nicht durch eine Anwendung des EBV umgangen werden. Liebe Grüße Tim - für
das Jurafuchs-Team
david1234
16.2.2024, 18:23:13
Hi! Thematisiert ihr hier am Anfang,
dass M beim 1. Besitzerwerb gutgläubig war.
Dann
das Problem Umwandlung Fremd- in Eigenbesitz und
dann kurz die hM
darstellen und
das
dann als Besitzerwerb sehen? Oder überflüssig und
damit besser weglassen?
Mephisto
25.10.2024, 15:49:35
Würde mich ebenfalls interessieren...
Sebastian Schmitt
8.1.2025, 11:53:02
Hallo @[
david1234](229145), hallo @[Mephisto ](198941),
dazu kann man sicherlich kurz etwas sagen, für überflüssig oder gar falsch halte ich
das nicht. Die
Bösgläubigkeitspielt beim Punkt
Vindikationslageallerdings eigentlich noch keine Rolle, deswegen bin ich nicht sicher, was genau Du hier mit "am Anfang" meinst. Nimmt man hier eine
Vindikationslagean, kann man die ursprüngliche Gutgläubigkeit direkt beim Punkt "
Bösgläubigkeit" ansprechen. Man könnte
dann kurz sagen,
dass M zwar ursprünglich gutgläubig hinsichtlich seines eigenen BesitzR war (
das
jaobjektiv sogar bestand), er aber ebenso wusste,
dass sein BesitzR ab
Beendigungdes Mietverhältnisses erloschen, er also ab diesem Zeitpunkt bösgläubig war. Die Frage, ob in der Veräußerung eine neue Besitzbegründung zu sehen ist, ist
dagegen mE wieder eher eine Frage der
Vindikationslage, also vorab anzusprechen. Viele Grüße, Sebastian - für
das Jurafuchs-Team
Lukas_Schulle
2.4.2025, 11:53:47
@[Sebastian Schmitt](263562) müsste es sich streng genommen nicht um einen Fall der nachträglichen
Bösgläubigkeitnach § 990 I 2 handeln? Oder kommt es hier auf die SV-Angaben an? Es gibt sicher Fallgestaltungen, in denen der Besitzer und Mieter, bereits bei Vertragsschluss von der Befristung eines Mietvertrages ausging und später trotzdem untervermieten möchte. Hier könnte und sollte es sich um einen Fall des § 990 I 1 handeln. Wenn der Mieter aber erst während der Miete auf Idee kommt, nach
Beendigungdes Mietvertrags weiterzuvermieten, sollte es ein Fall des § 990 I 2 sein. Auch der strengere Maßstab "positive Kenntnis" sollte eingehalten sein. Jedoch wird man hier auch annehmen können,
dass die
Bösgläubigkeitbereits bei Vertragsschluss vorlag, wenn der Bezugspunkt seine fehlende Besitzberechitgung ist. Wenn dies der Bezugspunkt ist, kann es
jaeigentlich nicht
darauf ankommen,
dass er sich
dann entscheidet (auch) noch unterzuvermieten.
Das Bewusstsein über sein Besitzberechtigung, die mit Vertrags
beendigungfehlt, sollte im Regelfall bei befristeten Mietverträgen, bereits bei Vertragsschluss vorliegen. Deswegen frage ich mich hier, ob M jemals gutgläubig hinsichtlich seines Besitzrechts, für den Zeitpunkt nach Vertrags
beendigung, war?
Damit würde es sich aber um einen Fall des § 990 I 1 handeln. Sicher hier nicht maßgeblich für die Falllösung,
daM im Ergebnis bösgläubig ist, aber für die Zitation. LG
Vincent
5.12.2024, 15:53:36
In Frage 3 wird gefragt ob der
Anspruch"unstreitig" besteht. Diese und ähnliche Formulierungen sind mir
jetztschon mehrmals aufgefallen und sind meiner Meinung nach wenig hilfreich,
dadie Antwort auf diese immer "nein" ist. Offenere Formulierungen wären für den Lernerfolg meiner Meinung nach vorteilhaft.
YI
26.12.2024, 12:11:06
Ich bin etwas verwirrt warum keine
Vindikationslagevorliegen sollte. Unabhängig vom Zeitpunkt war M doch nie zur Untervermietung berechtigt. Liegt
dann keine "Nicht-so-berechtigung" vor so
dass eine Vinikationslage angekommen werden kann?
Dominikpolitics
26.12.2024, 18:55:38
Ich glaube hier geht es nur um die
Anspruchskonkurrenz, eine
Vindikationslageliegt in jedem Fall vor. Streit herrscht lediglich
darüber, ob den
schuldrechtlichen Vorschriften alleine „Vorrang“ zukommen oder ob
daneben die EBV-Ansprüche ebenfalls geltend gemacht werden können.
Aleton
25.4.2025, 11:09:28
Also ist
jetztnur so ne Vermutung, aber die Konstellation des "nicht-so berechtigten" Besitzer kannst du nicht anwenden,
dada
s Recht zum Besitz weggefallen ist (aufgrund der Kündigung). Ich glaube diese Konstellation ist
jada
durch gekennzeichnet,
dass jemand im Rahmen seines Recht zum Besitz über seinem Recht zum Besitz gehandelt hat.
venire contra factum opium
9.2.2026, 10:52:48
An welcher Stelle im Gutachten würd Neman genau die
Anspruchskonkurrenzdiskutieren? Ich habe es so verstanden,
dass
das EBV aufgrund des beendeten Mietvertrages vorliegt, aber man vor der Prüfung des EBV's die allgemeine Anwendbarkeit des §§ 989, 990 prüfen muss.
WayanMajere
15.2.2026, 19:20:52
Es kommt ein wenig auf die Fragestellung an, wann man es anspricht, aber grundsätzlich sollte man die Anwendbarkeit einer Rechtsgrundlage prüfen bevor man den Tatbestand prüft,
ja.
Joshua Wiedenlübbert
1.3.2026, 13:22:05
@[venire contra factum opium ](305667) Also ich würde es nach der Prüfung des RzB ansprechen. Schließlich ist
das Problem
jagerade,
dass ursprünglich ein Besitzrecht bestand, dieses allerdings zwischenzeitlich weggefallen ist. Deshalb stellt sich
jadie Frage, ob nicht etwaige
schuldrechtliche Ansprüche ausreichend Schutz bieten.
G0d0fMischief
6.1.2025, 13:43:24
Wäre
darüber hinaus auch eine Haftung aus §§ 990 II, 280 II,
286 BGB(
Vorenthaltungsschaden) denkbar? Angenommen es handelt sich um einen Ballungsraum und die Wohnung könnte direkt weitervermietet werden.
Nadim Sarfraz
7.7.2025, 17:41:21
Hallo @[G0d0fMischief](217996),
danke für die gute Frage. (: Grds. stünde einem solchen
Anspruchnichts im Weg,
dasämtliche Vrss. vorliegen. Warum man allerdings oftmals nicht auf diese AGL stößt, hat mit § 546a BGB zu tun, der eine lex specialis für diese Situation anbietet. Würdest Du in einer Klausur
Anspruchskonkurrenzzwischen diesen beiden AGLs (vertretbar!) annehmen, solltest Du im Falle von Wohnraum aber
darauf achten, die zusätzlichen Vrss des § 571 BGB auch in den
Anspruchnach §§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 1, 2,
286 BGBmithineinzulesen, um diese gesetzgeberische Wertung nicht zu unterlaufen. Weniger Angriffsfläche (und weniger Potenzial, Korrektor:innen zu verwirren) bietet man in einer Klausur allerdings, wenn man sich mit § 546a BGB begnügt, der i.Ü. nicht einmal einen
Schadensnachweis nach §
249 BGBverlangt. Wäre beweisbar,
dass der Vermieter die Mietsache zu einem wesentlich höheren Mietzins als den ortsüblichen hätte weitervermieten können, wären §§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 1, 2,
286 BGBnatürlich wieder interessant. (: Liebe Grüße,
Nadim Sarfrazzuso
14.5.2025, 17:59:43
Vielleicht ne blöde Frage, aber: In der Begründung zur Theorie von der
Anspruchskonkurrenzheißt es, die Anwendbarkeit ist möglich sofern
das
Schuldverhältnis nicht ausnahmsweise eine abschließende
Regelungzur Rückabwicklung beinhaltet. Wann weiß ich denn, ob diese
Regelungnur abschließend ist oder nicht?
Tim Gottschalk
25.8.2025, 23:37:28
Hallo @[zuso](205401), wenn
das nicht ausdrücklich vom Gesetz festgelegt wird, ist
das durch Auslegung zu ermitteln.
Das ist auch der Grund
dafür, warum
das bei vielen
Regelungen ziemlich umstritten ist. Als abschließend ist die
Regelunggenerell
dann anzusehen, wenn sie für bestimmte Konstellationen besondere Rechtsfolgen vorsieht und die Anwendung des EBV diese Rechtsfolgen umgehen würde, etwa
dann, wenn ein vertraglicher
Anspruchunter besonderen Voraussetzungen ausgeschlossen ist und die Anwendung des EBV den gleichen
Anspruchda
gegen gewähren würde. Liebe Grüße Tim - für
das Jurafuchs-Team
jannis123
22.8.2025, 15:55:35
In einigen Fällen zuvor gab es die Konstellation,
dass ein Leihvertrag nach 2 Wochen endete und
damit
das Besitzrecht entfallen ist. Dort wurde dieser Streit jedoch nicht thematisiert. Wo liegt
dadie Abgrenzung ? LG
Tim Gottschalk
25.8.2025, 23:16:02
Hallo @[
jannis123](317414), einen relevanten Unterschied gibt es
danicht. Auch bei einem Leihvertrag besteht dieser Streit und kann in der Klausur geführt werden. Wir haben ihn nur der Übersichtlichkeit halber in eine eigene Aufgabe ausgelagert, um die anderen Aufgaben nicht zu überfrachten. Auch, weil der Streit doch eher vertieftes Wissen
darstellt,
das erst in höheren Semestern und/oder Punktebereichen relevant wird. Liebe Grüße Tim - für
das Jurafuchs-Team
jannis123
26.8.2025, 08:53:42
Konstantinos Ballidis
5.12.2025, 17:34:45
Hätte der Eigentümer hier auch einen
Anspruchaus §§ 546 Abs. 1 iVm § 280 Abs. 1, Abs. 2,
286 BGB? I.
Schuldverhältnis = Rückgewähr
schuldverhältnis aus § 546 Abs. 1 BGB II. Fällige Leistung: Rückgabepflicht III. Mahnung: Jedenfalls entbehrlich IV. Vetretenmüsen: Liegt vor V.
Schaden: Entgangene eigne Vermietungsmöglichkeit. Oder übersehe ich etwas?
Foxxy
5.12.2025, 17:34:50
Du übersiehst nichts Wesentliches. Nach
Beendigungdes Mietvertrags besteht ein Rückgewähr
schuldverhältnis (§ 546 Abs. 1 BGB). Gibt der Mieter die Wohnung nicht heraus, kommt er in Verzug (§
286 BGB, Mahnung ist bei eindeutiger Weigerung entbehrlich). Wenn dem Eigentümer
dadurch ein
Schadenentsteht, z.B. weil er die Wohnung nicht neu vermieten kann, kann er
Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 2,
286 BGBverlangen. Voraussetzung ist,
dass der
Schaden(entgangene Miete) konkret nachgewiesen wird. Die
Anspruchsgrundlage ist also richtig.
pactasuntservanda04
16.12.2025, 06:32:33
@[Foxxy](180364) wieso ist nicht § 281 einschlägig?
Foxxy
16.12.2025, 06:33:16
@[pactasuntservan
da04](290691) § 281 ist
Schadensersatz statt der Leistung. Hier soll die Herausgabe weiter erfolgen; der geltend gemachte Mietausfall beruht auf der Verzögerung. Deshalb ist regelmäßig § 280 Abs. 1, 2, 286 einschlägig. § 281 käme nur in Betracht, wenn nach
Fristsetzungendgültig statt der Rückgabe
Schadensersatz verlangt wird. Zum Hauptpunkt:
Ja, der
Anspruchaus §§ 546 Abs. 1 i.V.m. § 280 Abs. 1, 2, 286 ist möglich (Rückgabe fällig, Verzug ohne Mahnung bei endgültiger Weigerung, Ver
schulden wird vermutet). Praktisch vorrangig ist aber § 546a Abs. 1 (ver
schuldensunabhängige Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten/ortsüblichen Miete);
daneben nur weitergehende Schäden über §§ 280 Abs. 1, 2, 286. Im Fall der Untervermietung nach Mietende kann V nach h.M. zudem aus §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 die gezogenen Nutzungen (hier die 200 €) von M verlangen. Beachte: § 546/546a stehen dem Vermieter, EBV-Ansprüche dem Eigentümer zu; bei Personenidentität ist beides nutzbar, aber keine Doppelkompensation.
arianck
17.2.2026, 16:08:23
Erstelle mir ein grobes Prüfungsprogramm/Lösungsskizze mit den relevanten
Anspruchsgrundlagen und der Verortung der Probleme @Foxxy
Foxxy
17.2.2026, 16:09:19
Grobe Lösungsskizze/Prüfungsprogramm Ansprüche V gegen M (ehemaliger Mieter; nicht‑mehr‑berechtigter Besitzer) - Herausgabe der Wohnung: - § 546 Abs. 1 BGB (vertraglich) - hilfsweise § 985 BGB; Problem: Anwendbarkeit der §§ 985 ff. beim nicht‑mehr‑berechtigten Besitzer (
Anspruchskonkurrenzh.M. vs. Vorrang des Vertragsverhältnisses a.A.) - Geld/Nutzungsersatz: - § 546a Abs. 1 BGB (Entschädigung für Vorenthaltung; vereinbarte oder ortsübliche Miete) - §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB:
Vindikationslageab Mietende; gezogene Nutzungen (200 € aus Untervermietung);
Bösgläubigkeitab Kenntnis der fehlenden Berechtigung; Streit wie oben zur Anwendbarkeit des EBV; h.M. be
jaht - Falls EBV verneint: §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2,
667 BGB(
angemaßte Eigengeschäftsführung) → Herausgabe der 200 € - § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Eingriff) nur hilfsweise; regelmäßig durch EBV/GoA verdrängt - Delikt (§§ 823,
992 BGB) regelmäßig nein (keine Eigentumsverletzung; § 992 scheidet aus,
daBesitzerwerb ursprünglich rechtmäßig) - Weitere Schäden: § 546a Abs. 2 BGB, ggf. § 280, §
286 BGB(Verzug) bei Mehr
schadenund Ver
schulden Ansprüche V gegen U (Untermieter) - Herausgabe: § 985 BGB; kein Gegenrecht aus § 986 BGB (Untermietrecht wirkt V nicht entgegen) - Nutzungsersatz: §§ 987 ff. BGB nur ausnahmsweise; §
988 BGBbei redlichem, unverklagtem Besitzer und Bereicherung; Erfassung bloßer Gebrauchs
vorteile/ersparter Miete umstritten, tendenziell restriktiv - Bereicherung/Delikt gegen U: typischerweise gesperrt bzw. nicht einschlägig Konkurrenz/Anrechnung - § 546a BGB und EBV/GoA bestehen nebeneinander; keine Doppelkompensation, erzielte 200 € sind anzurechnen bzw. über den schlüssigsten
Anspruchzu fordern.
