Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Unberechtigte Untervermietung - nach Beendigung des Mietvertrages (Nicht-mehr-berechtigte Besitzer)
Unberechtigte Untervermietung - nach Beendigung des Mietvertrages (Nicht-mehr-berechtigte Besitzer)
4. April 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (27.941 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M mietet von V eine Einzimmerwohnung. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verweigert M jedoch die Herausgabe der Wohnung und vermietet sie stattdessen an U für €200 unter.
Diesen Fall lösen 77,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Unberechtigte Untervermietung - nach Beendigung des Mietvertrages (Nicht-mehr-berechtigte Besitzer)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hatte während des laufenden Mietvertrages ein Recht zum Besitz, weshalb keine Vindikationslage bestand.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach Beendigung des Mietverhältnisses bestand eine Vindikationslage, sodass V von M unstreitig Nutzungsersatz aus §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB. verlangen kann
Nein!
3. Nach der h.M. hätte V gegen M einen Nutzungsersatzanspruch aus §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB.
Genau, so ist das!
4. Kann V die €200 von M nach §§ 987 Abs. 1, 990 BGB herausverlangen, wenn man der Lehre vom Vorrang des Vertragsverhältnisses folgt?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
juramk
17.4.2023, 13:07:40
Was wäre denn ein Beispiel für abschliessende Vorschriften zur Rückanwicklung, die nach der hM dann doch EBV Ansprüche ausschliessen?

Nora Mommsen
17.4.2023, 13:54:09
Hallo juramk, danke für deine Frage. Die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche inklusive des
Rücktrittsregimes stellen abschließende Vorschriften dar. :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
JonasRehder
25.7.2023, 13:45:49
Müsste daneben nicht ebenfalls ein Anspruch aus § 546a I BGB bestehen? Die Voraussetzungen lägen dafür doch vor, oder?
Leo Lee
3.8.2023, 13:00:26
Hallo JonasRehder, tatsächlich liegen die Voraussetzungen des § 546a I BGB auch vor, weshalb dieser Anspruch besteht. Beachte zudem - wie im Erklärungstext angedeutet - dass auch hier eine Konkurrenz zw. § 546a I BGB und der EBV-Vorschriften bestehen, wobei die Anwendbarkeit von § 987 ff. BGB umstritten ist (Siehe hierzu etwa MüKo-BGB 7. Auflage, Bieber §546a Rn. 23)! Liebe Grüße Leo
sophieklara
23.1.2024, 12:32:27
wäre der
Rücktrittein Beispiel für ein Schuldverhältnis, wo die Rückabwicklung abschließend geregelt ist, sodass dort dann auch nach h.M. kein Anspruch aus EBV gegeben wäre ?
david1234
16.2.2024, 18:23:13
Hi! Thematisiert ihr hier am Anfang, dass M beim 1. B
esitzerwerb gutgläubig war. Dann das Problem Umwandlung Fremd- in Eigenb
esitz und dann kurz die hM darstellen und das dann als B
esitzerwerb sehen? Oder überflüssig und damit besser weglassen?

Mephisto
25.10.2024, 15:49:35
Würde mich ebenfalls interessieren...

Sebastian Schmitt
8.1.2025, 11:53:02
Hallo @[david1234](229145), hallo @[Mephisto ](198941), dazu kann man sicherlich kurz etwas sagen, für überflüssig oder gar falsch halte ich das nicht. Die
Bösgläubigkeitspielt beim Punkt
Vindikationslageallerdings eigentlich noch keine Rolle, deswegen bin ich nicht sicher, was genau Du hier mit "am Anfang" meinst. Nimmt man hier eine
Vindikationslagean, kann man die ursprüngliche Gutgläubigkeit direkt beim Punkt "
Bösgläubigkeit" ansprechen. Man könnte dann kurz sagen, dass M zwar ursprünglich gutgläubig hinsichtlich seines eigenen B
esitzR war (das ja objektiv sogar bestand), er aber ebenso wusste, dass sein B
esitzR ab Beendigung des Mietverhältnisses erloschen, er also ab diesem Zeitpunkt bösgläubig war. Die Frage, ob in der Veräußerung eine neue B
esitzbegründung zu sehen ist, ist dagegen mE wieder eher eine Frage der
Vindikationslage, also vorab anzusprechen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Vincent
5.12.2024, 15:53:36
In Frage 3 wird gefragt ob der Anspruch "unstreitig" besteht. Diese und ähnliche Formulierungen sind mir jetzt schon mehrmals aufgefallen und sind meiner Meinung nach wenig hilfreich, da die Antwort auf diese immer "nein" ist. Offenere Formulierungen wären für den Lernerfolg meiner Meinung nach vorteilhaft.
YI
26.12.2024, 12:11:06
Ich bin etwas verwirrt warum keine
Vindikationslagevorliegen sollte. Unabhängig vom Zeitpunkt war M doch nie zur Untervermietung berechtigt. Liegt dann keine "Nicht-so-berechtigung" vor sodass eine Vinikationslage angekommen werden kann?
Dominikpolitics
26.12.2024, 18:55:38
Ich glaube hier geht es nur um die
Anspruchskonkurrenz, eine
Vindikationslageliegt in jedem Fall vor. Streit herrscht lediglich darüber, ob den schuldrechtlichen Vorschriften alleine „Vorrang“ zukommen oder ob daneben die EBV-Ansprüche ebenfalls geltend gemacht werden können.

G0d0fMischief
6.1.2025, 13:43:24
Wäre darüber hinaus auch eine Haftung aus §§ 990 II, 280 II, 286 BGB (
Vorenthaltungsschaden) denkbar? Angenommen es handelt sich um einen Ballungsraum und die Wohnung könnte direkt weitervermietet werden.