Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht Hamburg
Grundlagen
Vertiefung: Abgrenzung zur Scheingefahr (Fall)
Vertiefung: Abgrenzung zur Scheingefahr (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schauspieler S läuft maskiert und mit einer Pistole bewaffnet zur Sparkasse. Um ihn herum sind Kameras aufgebaut. Polizist P nimmt die Kameras nicht wahr und meint er müsste nun handeln.
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Einordnung des Falls
Vertiefung: Abgrenzung zur Scheingefahr (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Gefahr kann nur dann vorliegen, wenn es tatsächlich zu einem Schaden an polizeilichen Schutzgütern kommen wird.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Maßgeblich für das Vorliegen einer Gefahr ist das subjektive Empfinden des P.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das Verhalten des S stellt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.
Ja, in der Tat!
4. Die Generalklausel des § 3 Abs. 1 SOG ermächtigt auch bei einer Putativgefahr zum Handeln.
Nein!
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