+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Journalistin J ist als Gerichtsreporterin für eine große Zeitung tätig. Zu diesem Zweck erhält sie einen öffentlichen Bericht über die Auslastung der Justiz. Ein Staatsanwalt meint, Justizinterna gehen Pressevertreter nichts an, und leitet Ermittlungen ein.

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Einordnung des Falls

Pressevertreter

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei dem Bericht handelt sich um eine allgemein zugängliche Quelle. Der sachliche Schutzbereich der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) ist eröffnet.

Genau, so ist das!

Eine Informationsquelle ist allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen . Geschützte Verhaltensweisen der Informationsfreiheit sind die passive Kenntnis- und Entgegennahme von Informationen sowie die aktive Informationsbeschaffung. Vorliegend war der Bericht öffentlich und daher für die Kenntnisnahme durch einen nicht bestimmbaren Personenkreis geeignet. Die Informationsbeschaffung ist eine von der Informationsfreiheit geschützte Tätigkeit.
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2. Pressevertreter können sich nicht auf den persönlichen Schutzbereich der Informationsfreiheit berufen.

Nein, das trifft nicht zu!

Auch für Pressevertreter und Journalisten ist der persönliche Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet. Die Frage, ob ein spezielleres Kommunikationsgrundrecht die Informationsfreiheit verdrängt, ist auf Konkurrenzebene zu beantworten.

3. Pressevertreter können sich zwar auf die Informationsfreiheit berufen, dieser wird jedoch durch die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) verdrängt.

Ja!

Die Informationsfreiheit tritt auf Konkurrenzebene zurück, wenn die Information als Vorstufe anderer und speziellerer Kommunikationsgrundrechte geschützt ist. So stellt das Sammeln von Informationen durch Pressevertreter eine Vorstufe der Publikation, welche durch die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), dar. Ein weiteres Beispiel ist, dass das Sammeln von wissenschaftlichen Informationen primär durch die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG geschützt ist.

4. J kann sich auf den persönlichen Schutzbereich der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) berufen.

Genau, so ist das!

Der persönliche Schutzbereich der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. S. 1 Alt. 2 GG) ist für alle natürlichen und juristischen Personen eröffnet. Als Journalistin ist J eine natürliche Person und kann sich mithin auf die Informationsfreiheit berufen. Wegen der Verdrängung durch die speziellere Pressefreiheit ist vorliegend deren Prüfung erforderlich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RAP

Raphaeljura

14.6.2023, 01:21:01

Wie läuft das mit den Konkurrenzen? Prüfe ich das vedrängte Grundrecht dann nur kurz an und stelle dann fest, dass der Schutzbereich zwar eröffnet ist aber vedrängt ist?

BE

Bioshock Energy

22.8.2024, 15:24:59

Hallo, ich würde hier erst das Sachnähere Grundrecht mit dem stärkeren sachlichen Bezug prüfen (hier die Pressefreiheit) und dann im Anschluss noch die Informationsfreiheit hinterher. Falls dieser Aufbau unvertretbar ist, korrigiert mich gerne. LG


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