Pressevertreter
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Journalistin J ist als Gerichtsreporterin für eine große Zeitung tätig. Zu diesem Zweck erhält sie einen öffentlichen Bericht über die Auslastung der Justiz. Ein Staatsanwalt meint, Justizinterna gehen Pressevertreter nichts an, und leitet Ermittlungen ein.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Pressevertreter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei dem Bericht handelt sich um eine allgemein zugängliche Quelle. Der sachliche Schutzbereich der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) ist eröffnet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Pressevertreter können sich nicht auf den persönlichen Schutzbereich der Informationsfreiheit berufen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Pressevertreter können sich zwar auf die Informationsfreiheit berufen, dieser wird jedoch durch die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) verdrängt.
Ja!
4. J kann sich auf den persönlichen Schutzbereich der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) berufen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
14.6.2023, 01:21:01
Wie läuft das mit den Konkurrenzen? Prüfe ich das vedrängte Grundrecht dann nur kurz an und stelle dann fest, dass der Schutzbereich zwar eröffnet ist aber vedrängt ist?
Bioshock Energy
22.8.2024, 15:24:59
Hallo, ich würde hier erst das Sachnähere Grundrecht mit dem stärkeren sachlichen Bezug prüfen (hier die Pressefreiheit) und dann im Anschluss noch die Informationsfreiheit hinterher. Falls dieser Aufbau unvertretbar ist, korrigiert mich gerne. LG
3mon
22.10.2024, 20:44:00
Ich würde sagen, sofern es um Grundrechte geht, die in einem Spezialitätsverhältnis stehen, fängt man immer mit dem speziellsten Grundrecht an und geht auf die subsidiären Grundrechte NUR DANN ausführlich ein, wenn das speziellere nicht greift - Ich glaube es würde von fehlendem Verständnis, bzw. falscher Schwerpunktsetzung zeugen, wenn man ein Grundrecht ausführlich durchprüft, welches dann im Endeffekt keinerlei Auswirkungen auf das Ergebnis hat. Wenn das speziellere Grundrecht einschlägig ist, würde ich am Ende der Prüfung, ähnlich wie im Strafrecht, einen kurzen Satz dazu schreiben, dass der Schutzbereich des subsidiären Grundrechts ebenfalls eröffnet ist, jedoch nach dem lex-specialis Grundsatz verdrängt wird! Falls ich mich irre freue ich mich auf Korrektur, da ich finde, dass solche grundsätzlichen Aufbaufragen in der L
ehreviel zu wenig behandelt werden :D LG