Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungskompetenzen
Prüfung einer Länderzuständigkeit - „Bundesschulgesetz“ [F]
Prüfung einer Länderzuständigkeit - „Bundesschulgesetz“ [F]
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Bundesregierung will die Bildung an allen allgemeinbildenden Schulen in Deutschland vereinheitlichen. Sie bringt ein Bundesschulgesetz (BSchulG) in den Bundestag ein (vgl. Art. 76 Abs. 1 Var. 1 GG).
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Einordnung des Falls
Prüfung einer Länderzuständigkeit - „Bundesschulgesetz“ [F]
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das BSchulG ist formell verfassungswidrig, soweit der Bundesregierung die Gesetzgebungskompetenz für das BSchulG fehlt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das BSchulG ist formell verfassungswidrig, soweit dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das BSchulG fehlt.
Ja!
3. Grundsätzlich haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz inne (Art. 30 GG; 70 Abs. 1 Hs. 1 GG).
Genau, so ist das!
4. Der Bund ist ausnahmsweise für das BSchulG zuständig (Art. 70 Abs. 1 Hs. 2 GG), weil eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 71 GG) besteht.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Der Bund ist ausnahmsweise für das BSchulG zuständig (Art. 70 Abs. 1 Hs. 2 GG), weil eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 72 Abs. 1-3 GG) besteht.
Nein!
6. Der Bund ist ausnahmsweise für das BSchulG zuständig (Art. 70 Abs. 1 Hs. 2 GG), weil eine ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz für das BSchulG.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nachdenker
17.10.2023, 12:38:39
Bei der Antwort auf die erste Frage ist glaube ich ein Fehler unterlaufen.
Paul König
20.10.2023, 16:40:36
Hey @Nachdenker, die erste Frage soll dafür sensibilieren, dass die Gesetzgebungskompetenz nicht der Bundesregierung oder dem Bundestag zusteht, sondern dem Bund oder den Ländern (daher auch der Fettdruck). Welchen Fehler siehst Du dabei? Beste Grüße - Paul (für das Jurafuchs-Team)
Julian
25.1.2024, 11:01:23
Es ist schon ein bisschen verwirrend in der Hinsicht, dass sich die Gesetzgebungskompetenz ja in Verbands- und Organkompetenz gliedert. Da die Frage lautet, ob das Gesetz formell Verfassungswidrig ist, wenn der Bundesregierung die Gesetzgebungskompetenz fehlt, wäre die richtige Antwort meines Erachtens „Stimmt“. Da ja auch die Organkompetenz eine Rolle spielt und die BUNDESregierung ja die Verbandskompetenz des Bundes impliziert. Mangels Organkompetenz fehlt der Bundesregierung die Gesetzgebungskompetenz.