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Gesetzgebungskompetenzen
Prüfung einer Länderzuständigkeit - „Bundesschulgesetz“ [F]
Prüfung einer Länderzuständigkeit - „Bundesschulgesetz“ [F]
4. Juli 2025
5 Kommentare
4,6 ★ (38.280 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Bundesregierung will die Bildung an allen allgemeinbildenden Schulen in Deutschland vereinheitlichen. Sie bringt ein Bundesschulgesetz (BSchulG) in den Bundestag ein (vgl. Art. 76 Abs. 1 Var. 1 GG).
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Prüfung einer Länderzuständigkeit - „Bundesschulgesetz“ [F]
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das BSchulG ist formell verfassungswidrig, soweit der Bundesregierung die Gesetzgebungskompetenz für das BSchulG fehlt.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Das BSchulG ist formell verfassungswidrig, soweit dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das BSchulG fehlt.
Ja!
3. Grundsätzlich haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz inne (Art. 30 GG; 70 Abs. 1 Hs. 1 GG).
Genau, so ist das!
4. Der Bund ist ausnahmsweise für das BSchulG zuständig (Art. 70 Abs. 1 Hs. 2 GG), weil eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 71 GG) besteht.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Der Bund ist ausnahmsweise für das BSchulG zuständig (Art. 70 Abs. 1 Hs. 2 GG), weil eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 72 Abs. 1-3 GG) besteht.
Nein!
6. Der Bund ist ausnahmsweise für das BSchulG zuständig (Art. 70 Abs. 1 Hs. 2 GG), weil eine ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz für das BSchulG.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nachdenker
17.10.2023, 12:38:39
Bei der Antwort auf die erste Frage ist glaube ich ein Fehler unterlaufen.

Paul König
20.10.2023, 16:40:36
Hey @Nachdenker, die erste Frage soll dafür sensibilieren, dass die Gesetzgebungskompetenz nicht der Bundesregierung oder dem Bundestag zusteht, sondern dem Bund oder den Ländern (daher auch der Fettdruck). Welchen Fehler siehst Du dabei? Beste Grüße - Paul (für das Jurafuchs-Team)
Julian
25.1.2024, 11:01:23
Es ist schon ein bisschen verwirrend in der Hinsicht, dass sich die Gesetzgebungskompetenz ja in Verbands- und
Organkompetenzgliedert. Da die Frage lautet, ob das Gesetz formell Verfassungswidrig ist, wenn der Bundesregierung die Gesetzgebungskompetenz fehlt, wäre die richtige Antwort meines Erachtens „Stimmt“. Da ja auch die
Organkompetenzeine Rolle spielt und die BUNDESregierung ja die
Verbandskompetenzdes Bundes impliziert. Mangels
Organkompetenzfehlt der Bundesregierung die Gesetzgebungskompetenz.

Anna-Lena.2002
4.3.2025, 13:25:06
Angenommen der Bund möchte das Schulwesen bundesweit regeln: würde man da nicht als denklogischen Zwischenschritt eine ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz annehmen?
Lt. Maverick
2.6.2025, 13:53:37
Als ungeschriebene Gesetzeskompetenzen kommen nur die
Gesetzgebungskompetenz kraft Natur der Sache,
kraft Sachzusammenhangs und
Annexkompetenzinfrage. Eine
Gesetzgebungskompetenz kraft Natur der Sachescheidet aus, da Schulen ihrer Natur nach schon keinen unmittelbaren Bezug zum Bund aufweisen. Sowohl die
Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs sowie die
Annexkompetenzsetzen voraus, dass irgendein dem Bund zugeschriebener Kompetenztitel mit dem Regelungsbereich zusammenfällt oder sich überschneidet. Bei den ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenzen wird also zumindest ein Kompetenztitel für den Bund vorausgesetzt, der entweder in die Breite ausgedehnt werden kann (
kraft Sachzusammenhangs) oder in die Tiefe (
Annexkompetenz). Zum Schulwesen gibt es aber keinen einschlägigen Kompetenztitel, weder in der ausschließlichen noch konkurrierenden Gesetzgebung. Das heißt, dass gerade kein bestehender Kompetenztitel ausgedehnt wird, sondern regelrecht dafür geschaffen werden müsste und das geht über die ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenzen hinaus.