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Gesetzgebungskompetenzen
Prüfung einer Länderzuständigkeit - „Bundesschulgesetz“ [F]
Prüfung einer Länderzuständigkeit - „Bundesschulgesetz“ [F]
16. Februar 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Bundesregierung will die Bildung an allen allgemeinbildenden Schulen in Deutschland vereinheitlichen. Sie bringt ein Bundesschulgesetz (BSchulG) in den Bundestag ein (vgl. Art. 76 Abs. 1 Var. 1 GG).
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Einordnung des Falls
Prüfung einer Länderzuständigkeit - „Bundesschulgesetz“ [F]
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das BSchulG ist formell verfassungswidrig, soweit der Bundesregierung die Gesetzgebungskompetenz für das BSchulG fehlt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das BSchulG ist formell verfassungswidrig, soweit dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das BSchulG fehlt.
Ja!
3. Grundsätzlich haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz inne (Art. 30 GG; 70 Abs. 1 Hs. 1 GG).
Genau, so ist das!
4. Der Bund ist ausnahmsweise für das BSchulG zuständig (Art. 70 Abs. 1 Hs. 2 GG), weil eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 71 GG) besteht.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Der Bund ist ausnahmsweise für das BSchulG zuständig (Art. 70 Abs. 1 Hs. 2 GG), weil eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 72 Abs. 1-3 GG) besteht.
Nein!
6. Der Bund ist ausnahmsweise für das BSchulG zuständig (Art. 70 Abs. 1 Hs. 2 GG), weil eine ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz für das BSchulG.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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