Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungskompetenzen
Einführung - "Immigrants welcome!" [F]
Einführung - "Immigrants welcome!" [F]
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Bund will die Einbürgerung erleichtern. § 10 Abs. 1 StAG wird durch das „Einbürgerungs-Vereinfachungs-Gesetz“ (EVG) entsprechend geändert.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einführung - "Immigrants welcome!" [F]
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das EVG ist formell verfassungswidrig, soweit dem Bund die Gesetzgebungskompetenz (Art. 70-74 GG) für das EVG fehlt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Grundsätzlich haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz inne (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG).
Ja!
3. Das EVG trifft Regelungen über die „Einwanderung“ (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 Var. 4 GG). Der Bund hat deshalb die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71 GG) für das EVG.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Das EVG fällt unter die „Staatsangehörigkeit im Bunde“ (Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 GG). Eine Kompetenztitel der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 71 GG) liegt also vor.
Ja, in der Tat!
5. Stehen alle Kompetenztitel der ausschließlichen Gesetzgebung in Art. 73 Abs. 1 GG?
Nein!
6. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 71 Hs. 1 GG sperrt die Gesetzgebungskompetenz der Länder.
Genau, so ist das!
7. Hat der Bund automatisch immer die Gesetzgebungskompetenz, wenn ein ausschließlicher Kompetenztitel des Bundes vorliegt?
Nein, das trifft nicht zu!
8. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das EVG.
Ja!
9. Sinn und Zweck der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz ist es, den Ländern weitere Spielräume und mehr Flexibilität bei der Gesetzgebung zu verschaffen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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